Full text : Saarbrücker Kreis-Blatt

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gewerbliche Betriebe: wie z. B. Faserbereitungs⸗
anstalten, Spinnereien, Webereien, Zwirnereien, Fär—
bereien, Bleichereien, Wäschefabriken, Konfektionshäu⸗
ser, Plan- und Säckefabriken, Seilerwarenfabriken,
Seilereien, Netzfabriken.
Handelsbetriebe: Kaufleute, Lagerhalter, Spedi—
teure, Kommissionäre usw.;
wirtschaftliche Betriebe: Landwirte usw.
Sind in dem Bezirk der verordnenden Behörde
neben der Hauptstelle Zweigstellen vorhanden (Gweig—⸗
sjabriken, Filialen, Zweigbureaus u. dgl.), so ist die
dauptstelle zur Meldung und zur Durchführung der
Beschlagnahmebestimmungen auch für die reigstellen
verpflichtet. Die außerhalb des genannten irks (in
welchem sich die Hauptstelle befindet) ansässigen Zweig—
stellen haben einzeln zu melden

8 4.
Meldepflicht.
Die von dieser Verordnung betrosfenen Gegen—
stände sind von den in 8 3 Bezeichneten (Reldepflich—
tigen) nach Maßgabe der nachstehenden Bestimmungen
zu melden.
Die erste Meldung ist für die am 2. August
1915 nachts 12 Uhr vorhandenen Vorräte bis zum 12.
August zu erstatten.
Die folgenden Meldungen sind für die bei
Beginn des ersten Tages eines jeden zweiten Monats
bporhandenen Vorräte bis zum 10. des betreffenden
Monats — bei der zweiten Meldung demnach bis zum
10. Oktober 1915 — zu erstatten.
8 5.
Melvdescheine.
Bei der ersten Meldung sind die Vorräte von
lämtlichen in 82 aufgeführten Gegenständen anzu—
geben; bei den folgenden Meldungen nur die Vorräte
8 in 8 2 unter Ziffer 1 und 2 aufgeführten Gegen—
nde.
Die Meldungen haben unter Benutzung der amt—
lichen Meldescheine für Bastfasern und Bastfasererzeug⸗
nisse zu erfolgen.
Die Meldescheine für die erste Bestandsmeldung
sjind unverzüglich nach erfolgter Bekanntmachung
gegenwärtiger Verordnung, für die späteren Meldun—
gen entsprechend frühzeitig, bei dem Webestoffmeldeamt
der Kriegs⸗Rohstoff⸗Abteilung des Königl. Kriegsmini—
steriums, Berlin 8SW. 48, Verlängerte Hedemannstraße
11, zu verlangen. Die Anforderung hat auf einer Post⸗
karte (nicht mit Brief) zu erfolgen, die nichts anderes
enthalten darf, als die Kopfschrift: „Betrifft Melde—
scheine für Bastfasern“, die kurze Anforderung der
Meldescheine und die deutliche Unterschrift und Firmen⸗
stentpel mit genauer Adresse.
Die Bestände sind nach den vorgedruckten Stoff—⸗
bezeichnungen getrennt anzugeben.
In denjenigen Fällen, in denen die Gewichte oder
Mengen nicht ermittelt werden können, sind schätzungs—
wetse Angaben einzutragen, mit dem besonderen Ver—⸗
merk, daß die Angaben geschätzt sind.
Sämtliche in den Meldescheinen gestellten Fragen
lind genau zu beantworten.
Die Meldescheine sind ordnungsgemäß frankierit
an das
BVebstoffme ldeami der Kriegs-⸗Rohstoff⸗LAbteilung des
sAagl. Kriegs⸗Ministeriums, Berlin 8W. 48, Verlängerte
Hedemannustraße 11,
einzusenden. Auf die Vorderseite der zur Uebersen—
dung von Meldescheinen benutzten Briefumschläge isi
der Vermerk zu setzen: „Enthält Meldescheine für Basi—

86.
Besondere Mesdebestimmungent.
Flachsstroh und Hanfstroh, welche am
Stichtage noch nicht geerntet sind, müssen
schäßungsweise gemeldet werden. Die ge—
naue Meldung ist sofort nach der Einern—
tung unter Abzug des Gewichtes des Sa—
mens vorzunehmen.
Die nach dem jeweiligen Stichtage eintreffenden,
vor dem Stichtage aber schon abgesandten Vorräte sind
vom Empfänger unverzüglich nach Empfsang zu
melden.
Außzer den Vorratsmengen ist anzugeben, wem die
fremden Vorräte gehören, die sich im Gewahrsam des
Auskunftspflichtigen (8 83 und 9 befinden.
Auf einem Meldeschein dürfen nur die Vorräte
eines und desselben Eigentümers, und die Bestände
einer und derselben Lagerstelle gemeldet werden.
Soweit Rohstoffe oder Garne nach dem 25. Mai
1915 aus dem Auslande eingeführt sind, hat
der Meldepflichtige dies bei Erstattung der Meldung
anzugeben und au' Verlangen des Kriegsministeriums
Kriegs⸗Rohstoff-⸗Abteilung, den Nachweis dafür zu er—
bringen.
Anfragen, die vorliegende Verordnung betreffen
sind an das Webstoffmeldeamt der Kriegs-Rohstoff-Ab—
teilung des Königl. Kriegsministeriums, Berlin 8W.
48, Verlängerte Hedemannstraße 11, zu richten; die
Anfragen müssen auf dem Vriefumschlag sowie am Kopif
des Briefes den Vermerk enthalten: „Betrifft Bestands—
aufnahme für Bastfasern“.
Muster der gemeldeten Vorräte find nur au!
besonderes Berlangen dem Webstoalffreideamt
zu übersenden.

87.
Lagerbuch.
Jeder Meldepflichtige hat ein Lagerbuch einzu—
richten, aus dem jede Aenderung in den Vorratsmen—
gen und ihre Verwendung ersichtlich sein muß.
Beauftragten der Polizei- und Militärbehörden
ist jederzeit die Prüfung des Lagerbuches, sowie die Be—
sichtigung des Betriebes zu gestatten.
88.
Ausnahmen.
Die Meldepflichtigen sind insoweit von einer
Meldepflicht und Führung des Lagerbuches befreit, als
ihre Vorräte (einschließlich derjenigen in sämtlichen
Zweigstellen, die sich im Bezirk der verordnenden Be—
hörde befinden) am 2. August 1915, nachts 12 Uhr
geringer sind als (Mindestvorräte):
a) ein Gesamtvorrat von 500 k8 Faserstroh oder
100 kg ausgearbeitete Rohstoffe,
b) 100 kge Garne und Zwirne oder 100 18 Seiler⸗
waren,
200 w Gesamtlänge von Geweben gleicher Be—
zeichnung (z. B. alle Gewebe unter der Bezeich—
nung Handtücher oder Bettücher). Nicht zu mel—
den sind demnach alle gemusterten Gewebe (aus—
genommen gestreifte Gewebe) und alle Bastfaser⸗
gewebe, in denen Garne feiner als Leinengarn
Nr. 30 pder Baumwollgarn Nr. 32 enthalten
sind. Ebenso sind nicht zu melden alle Wirk
waren und Spitzen (vergl. 8 2 Ziffer 4),
500 Säcke aller zu meldenden Gattungen (Gorgl.
82 Ziffer 5).
Auch diese Personen sind auf besonderes Verlan—⸗
gen der Kriegs-Rohstoff⸗-Abteilung des Kriegsministe—
riums zur Meldung ihrer Vorräte oder zu Fehlmel—
dungen verpflichtet.

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