Full text : Saarbrücker Kreis-Blatt

— o S
Bekanntmag
ekanntmachung
8 *
betressend Bestandderhebung von Baftrohstossen und Erzeugnissen aus Vastfasern
(Jute, Flachs, Ramie, europüischer Hanf und übersreischer Hanf).
Nachstehende Verordnung wird hiermit zur allge- 3.1) Seilerwaren wie Bindfäden, Bindegarne, Kor—
meinen Kenntnis gebracht mit dem Bemerken, daß jede del, Schnüre, Stricke, Leinen, Seile, Taue,
Uebertretung — worunter auch verspätete oder unvoll—⸗ Transportbänder, Bandseile, Gurte u. a.:
ständige Meldung fällt — sowie jedes Anreizen zur 4. 1)) alle ganz oder teilweise aus Bastfasern herge—
Uebertretung der erlassenen Vorschrift, soweit nicht nach stellten Gewebe, welche für Heeresbedarf in Be—
den allgemeinen Strafgesetzen höhere Strafen verwirkt tracht kommen. Diese sind alle glatten oder
sind, nach 89 Buchstabe be) des Gesetzes über den streifig gemusterten Gewebe in rohem, gebleich—
Belagerungszustand vom 4. Juni 1851 oder Artikel 4 ten, imprägnierten und gefärbten Zustande, welche
Ziffer 2) des Bayerischen Gesetzes über den Kriegs— mit nicht mehr als 5 Schäften hergestellt sind
zustand vom 5. November 1912 oder nach8 5**) der und in denen keine feineren Garne als Leinen—
Bekanntmachung über Vorratserhebungen vom 2. Fe— garnnummer 30 engl. oder bei mit Baumwolle
bruur 1915 bestraft wird; auch kann der Militärbe— gemischten Geweben keine feineren Garne als
fehlshaber die Schließung des Betriebes anordnen. Baumwollgarnnummer 32 engl. verwendet wor⸗
81. den sind;
2 5 — leere Sücke, ganz oder teilweise aus Bastfasern
Inkrafturoton der Berorpuuns 9ls chts hergestellt, und zwar alle ungebrauchten Säcke
Die Vexordnung rritt am 2. August nach und alle für menschliche oder tierische Nahrungs—
12 Uhr in Kraft. mittel gebrauchten Säcke.
82. Zu den Bastfasern im Sinne dieser Verord—
Von der Verordnung betroffene Gegenstände. nung gehören:
Von der Verordnung betroffen sind sämtliche Vor— Jute, Flachs, Ramie, europäischer Hanf, die
räte (einerlei ob Vorräte einer, mehrerer oder sämt— außereuropäischen Hänfe wie Manilahanf, Si—
licher Klassen vorhanden sind) an fsolgenden Gegen— salhanf, indischer Hanf, Meufeelandflache und
ständen: andere Seilerfasern; ferner alle bei der Bear—⸗
1. ) Bastfaserrohstoffe, im Stroh (ungeröstet und ge— beitung von Fasern entstehenden Wergarten und
röstet), geknickt, geschwungen, gebrochen, gehechelt spinnfähigen Abfälle.
und als Werg oder spinnfähiger Absall; 83.
2. ) ganz odet teilweise aus Bastsasern hergestellte Von der Verordnung betroffene Personen,
Garne und Zwirne; Gesellschaften usw.
35 4* Von dieser Verordnung werden betroffen:
) Wer in einem in Belagerungszustand erklärten i eere
Drte ober Distritte ein dbei Ertlarung des Belage ieeet eeeeega eeeee
rungszustandes oder während desselben vom Militaür— deren Betrieben die in 82 aufgeführten Gegen—
— 35—5546 5565 stände erzeugt, gebraucht oder verarbeitet werden,
befehlshaber im Interesse der öffentlichen Sicherheit ————— —8
3 3 soweit die Vorräte sich in ihrem Ge—
erlassenes Berbot übertritt, oder zu solcher r der beih eaufsicht be
Uebertretung auffordert oder anretzt, soll, wenn die be— d Fsam oder bei ihnen unter Zollaufsicht be—
s i öh reiheitsstr bestim⸗ wgn
sebe nden 865 atin⸗ obere, deiesree “; alle Personen und Firmen, die solche Gegen⸗
ast werden g z Hah stände aus Anlaß ihres Wirtschaftsbetriebes, ihres
—* —— —— derklärten Ort Handelsbetriebes oder sonst des Erwerbes wegen
Wer n irem n Kriegszustan rrrarten Vrhe für sich oder für andere in Gewahrsam haben,
oder Bezirke eine bei der Berhängung des Kriegszu— oder wenn sie sich bei ihnen unter Zollaufsicht
standes oder während desselben von dem zuständigen befinden; *
obersten Militärbefehlshaber zur Erhaltung der öf— e enmun öffentlich-rechtlichen Körperscha
fentlichen Sicherheit erlassene Vorschrift über— aue Dynte n enmcherewe e
tritt, oder zur Uebertretung auffordert oder anreizt, Gegenftande erzeugt, geb ugt ober verarbeite
wird, wenn ninddt die Gesetze eine schwerere Eyas werden, oder die solche Gegenstände in Gewahr—
androhen, mit Gefängnis bis zu einem Jahre sam haben, so weit' die Vorräte sich in
bestraft. ihrem Gewahrsam oder bei ihnen unter Zollß
*.x) Wer vorsätzlich die Auskunft, zu der er auf aufsicht befinden;
Grund dieser Verordnung verpflichtet ist, nicht in der Personen, welche zur Wiederveräußerung oder
gesetzten Frist erteilt, oder wissentlich unrich— Verarbeitung durch sie oder andere bestimmte
oder zunvoliständige — macht, Gegenstände der in 8 2 aufgeführten Art un Ge—
ied it nanis bis zu ee e ee wahrsam genommen haben, auch wenn sie kein
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Aest —1 pfünger (der is d bezeich—
im Urteil für dem Staate berfaiten erklär; e — rae
werden. Wer fahrläfsig die Auskunft, zu der er selben, falls die Gegenstände sich am Meldetag
auf Grund dieser Verordnung verpflichtet ist, nicht in auf dem Versand befinden und nicht bei einem
der gesetzten Frist erteilt oder unriwtige, ode der unter aà bis d aufgeführten Unternehßmer, Per—
n polstan dige ann hen e sonen usw. in Gewahrsam, oder unter Zollaufsicht
itit —* aidiis —— fechs —— eeWan betroffen sind hiernach ins⸗
Monaten bestraft. b g hete Benet —5*
Die nicht zu meldenden Mindestmengen jeder Waren- besondere nachstehend aufgeführte Betriebe un v
zattung sind im 8 8 aufgeführt. spnen:
            
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