Full text : Saarbrücker Kreis-Blatt

3415 —

Klasse

Gegenstand

Asbestpackungen:
trocken,
gesettet.
Asbestartikel mit Gummi⸗- und Messingeinlagen.
Asbestpappen:
45 chemisch rein,
46 handelsrein.
47Alsbest⸗Isolierschnüre.
48 19 Rieselgur-Isolierschnüre.
49 Schieser⸗Asbestplatten.

84
Bon der Verfügung betroffene Personen, Gesell⸗
schaften usw.
Von dieser Verfügung betroffen werden:
3) alle gewerblichen Unternehmer, Gesellschaften
und Firmen, serner Kommunen, öffentlich-recht⸗
liche Körperschaften und Verbände und fiska⸗
lische Unternehmungen (mit Ausnahme der
marinefiskalischen Unternehmungen), in deren
Betrieben die im 8 2 ausfgeführten Gegenstände
erzeugt oder verarbeitet werden oder lagern,
soweit die Vorräte sich in ihrem Ge—
wahrsam oder bei ihnen unter dollaufsicht
hefinden;

alle Personen und Sirmen, die solche Gegen⸗
stände aus Anlaß ihres Handelsbetriebes oder
sonft des Erwerbs wegen oder für andere in
Bewahrsam haben, soweit die Vorräte sich
in ihrem Gewahrsam oder bei ihnen unter
Zollaufsicht befinden;
Personen, welche zur Wiederveräußerung oder
Verarbeitung durch sie oder andere bestimmte
Begenstände der im 82 aufgeführten Art in
Bewahrsam genommen haben, auch wenn sie im
übrigen kein Handelsgewerbe betreiben;
alle Empfänger (in dem unter a bis e bezeich⸗
neten Umsang) soscher Gegenstände n ach Emp⸗
fang derselben, falls die Gegenstände sich am
Meldetage auf dem Versand befanden und nicht
bei einem der unter à bis c aufgeführten Unter⸗
nehmer, Personen usw. in Gewahrsam oder unter
Zollaufsicht gehalten werden.
Vorrüte, die in fremden Speichern, Lagerräumen
und anderen Aufbewahrungsräumen lagern, sind, falls
der Verfügungsberechtigte seine Vorräte nicht unter
eigenem Verschluß hält, von den Inhabern der be—
treffenden Aufbewahrungsräume zu melden und gel⸗—
ten bei diesen als beschlagnahmt.
Zweigstellen (Zweigfabriken, Filialen, Zweig⸗
burecus u. dgl.) sind jede für sich zur Meldung
aund zur Durchführung der Beschlagnahmebestimmun-—
Jen verpflichtet.

84.
Umfang der Mesldung.
Die Meldepflicht umfaßt außer den Angaben über
Borratsmengen noch die Beantwortung solgender
ftragen;

2)

wem die fremden Vorräte gehören, welche sich
im Gewahrsam des Auskunftspflichtigen be—
finden;
ob, und gegebenenfalls durch welche Stelle be—
reits von anderer Seite eine Beschlagnahme der
Vorräte erfolqat ist.

—9—

ß 5.
asnahmen.
Ausgenommen von dieser Verfügung sind solche
im 8 3 gekennzeichneten Personen, Gefellschaften usw..
deren Vorräte einschließlich der Vorräte ihrer Zweig⸗
stellen am 24. Juli 1915 gleich oder geringer waren
als die nachstehend genannten Mengen:

Klasse

Nicht mesdepflichtige Menge

126
8 -7
3
9 20
2123
24-29
30 -35
37—49

je 1*8g.
je 10 kKg.
5 xXg.
100 kg gemischt oder je 50 xkg (einzeln).
je0O Kkg.
NRNg.
Stück.

—

Anmerkung: Von Klasse 36 sind sämtliche
Vorräte auf Meldeschein 3 zu melden.

56.
VBeschlagnahmebeftimmungen.
Die Verwendung der beschlagnahmten Be—
stände wird in folgender Weise geregelt:
a) Die beschlagnahmten Vorräte verblei⸗
ben in den Lagerräumen und sind tunlichst
gesondert aufzubewahren. Es ist ein Lagerbuch
einzurichten, aus welchem jede Aenderung der
Vorratsmengen und ihre Verwendung ersichtlich
sein muß; ferner ist Polizei⸗ und Militärbehör⸗
den jederzeit die Prüfung der Läger und des
dagerbuchs sowie die Besichtigung des Betriebs
zu gestatten.
Die lediglich von der Bestands—
meldung getroffenen Rohwaren und
Fabrikate bleiben dem freien Ver—
keher überlassen, doch gilt auch für sie die Be—
stimmung betreffend Lagerbuch und behördliche
Prüfung.
Aus den beschlagnahmten Vorräten
dürfen nur diejenigen Mengen entnommen wer—
den, welche durch die Kriegs-Rohstoff-⸗Abteilung
des Königlich Preußischen Kriegsministerlums,
Sektion V. 1, Berlin 8W as, für den jeweili—
gen Auftrag bewilligt wurden.
Ueber die Ausführung dieser Be—
stimmung ist inzwischen an die Betriebe, die
schon vorher der Beschlagnahme unterworfen
waren, eine Verfügung ergangen. Alle neu hin—
zukommenden Einzelunternehmungen und Be—
triebe haben diese Verfügung bei der Kriegs—
Nohstoff⸗Abteilung des Königlich Preußischen
Kriegsministeriums, Berlin 8W 48, umgehend
ꝛinzufordern.
Aufträge, die nur unter Verwend—
ung von Regeneraten ausgeführt werden,
werden durch diese Bestimmungen nicht ge—
troffen.

8 7.
Mesldobestimmungen.
Die Meldung hat unter Benutzung der amtlichen
Neldescheine zu erfolgen, für die Vordrucke in den
bostanstalten 1. und 2. Klasse erhältlich sind; die Be—
tände sind nach den vorgedruckten Klassen getrennt
anzugeben; in denjenigen Fällen, in wecchen genaue
Werte nicht ermittelt werden können, sind Schätßungs⸗
werte einzutragen. Für die Gegenstände der Klasse
36 ist Meldeschein 3 z3u benutzen.
            
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