Full text : Saarbrücker Kreis-Blatt

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Bekanutmachung.
Die Zentralstelle zur Beschaffung der Heeresver⸗
pflegung als Beauftragte des Königlich Preußisen
Kriegsministeriums (Reichsmilitärfiskus) zu Berlin
wird ermächtigt, die Besitzer von Roggen, Weizen,
Gerste oder Hafer aufzusordern, ihr bestimmte Mengen
auch an ungedroschenem Getreide, das sich in Preußen
befindet, zu überlassen. Die Zentralstelle wird durch
jeden ihrer Geschäftsführer: Oekonomierat Burckhardt
und Bankdirektor Hartmann vertreten. Eine solche
Aufforderung hat gemäß 8 2 Abs. 2 des Gesetzes, be⸗
treffend Höchstpreise vom 4. August 1914 in der Fas—
sung der Bekanntmachung vom 17. Dezember 1914
(RGeBl. S. 516) die Wirkung, daß Verfügungen
über die von ihr betroffenen Gegenstände nichtig sind;
den rechtsgeschäftlichen Verfügungen stehen Versü—
gungen gleich, die im Wege der Zwangsvollstreckung
yder Arrestvollziehung erfolgen. Die Aufforderung
vird unwirksam, wenn sie nicht binnen einer Woche,
nachdem sie dem von ihr Betroffenen zugegangen ist.
durch Erlaß der zuständigen Behörde bestätigt wird.
Zuständig sind die Landräte (in Hohenzollern die
Dberamtmänner) und die Polizeiverwaltungen der
Stadtkreise, in deren Bezirk sich das Getreide befindet;
im Landespolizeioezirk Berlin ist der Polizeipräsident
von Berlin zuständig.
Dieselbe Ermächtigung wird der Kriegsgetreide—
Gesellschaft mit beschränkter Haftung in Berlin erteilt.
Berlin, den 23. Dezember 1914.
Der Minister für Handel und Gewerde.
Dr. Sydow.
Der Minister fir Landwirtschaft, Domänen und Forsten.
In Vertretung: Küster.
Der Minister des Innern
In Vertretung: Drews

Wehonntmatchun en
deg sünzuhen egtrungsPrüsfsonton
In der Weidmann'schen Buchhandlung zu Berlin ist
ein Nachtrag zur Deutschen Arzneitare 1914
erschlenen, welcher am 1. Zanuar 1915 in Kraft tritt.
Trier. den 30. Dezember 1914. I. C. 6547.
Der Regierungs-Präsident.
J. V.: Schu lin

Unter Bezugnahme auf meine Bekanntmachungen vom
29. April 1847 (Amtsbl. S. 152) und vom 4. August 1877
(Amtsbl. S. 227) bringe ich hierdurch zur öffentlichen
Kenntnis, daß die von den Herren Ministern der geist—
lichen ꝛe. Angelegenheiten und des Innern dem Rheinisch—
Westfälischen Verein für Bildung und Beschäftigung evan—
gelischer Diakonissen zu Kaiserswerth durch die Crlasse vom
9. April 1847 und 16. Juli 1877 bewilligte jährliche Haus—
kollekte bei den evangelischen Bewohnern der Rhein—
provinz, soweit sie nicht durch kirchliche Organe abge—
halten mird, durch den Kollektanten Heinrich Wenz aus
toth während des 1. Halbjahres im Regierunasbesirke
krier eingesammelt werden wird.
Trier. den 1. Zanuar 1915. I. A. 4901
Der Regierungs-Präsident.
J. B.: Schulin

Der Herr Ober-Präsident der Rheinprovins hat durch
Erlaß vom 9. November 1912 (II. J.-Nr. 3773) dem Vor—
stande des 2. Rheinischen Diakonissen-Mutterhauses in
Kreuznach die Erlaubnis erteilt, zum Besten seiner Zwecke
in dem Jahre 1915 eine einmalige Hauskollekte bei
den evangelischen Bewohnern der Rheinproviusg abhalten
zu lassen.
Mit der Abhaltung der Kollekte sind, soweit sie nicht
durch kirchliche Gemeindeorgane oder von diesen zu be—
zeichnende Personen geschieht, beauftragt: Diakon Georc
Koeth und Diakon Heinrich Leppke aus Kreusnach, Karl
Roth aus Gelsenkirchen und Heinrich Guterding aus
Kröffelbach. J
Trier. den 5. Januar 1915. I. A.
Der Regierungs-Präsfident.
— 8.: Schu linmn.

Gemäß 8 133 Abfs. 53 der Reichsgewerbeordnung habe
ich an Stelle des verstorbenen Schlachthofdirektors Zahn
in Saarbrücken den Schlachthofdirektor Hauck in Sulz⸗
bach zum stellvertretenden Vorsitzenden des in Saarbrücken
errichteten Meisterprüfungsausschusses für Metzger bis zum
Ablaufe der jetzigen Amtsperiode der Ausschußmitalieder,
d. i. bis Ende Marz 1917, ernarnt.
Trier, den 28. Dezember 1914. J. E. 6593.
Der Regierungs-Präsident.
J. V.: Schulin.
Der Herr Ober-Präsident der Rheinprovinz bat durch
Erlaß vom 17. Zuni 1913 G. Nr. 441) dem Vorstand
der Evangelischen VPastoral-Hilisgesellschaft für Rheinland
in Barmen die Erlaubnis erteilt, zum Besten seiner Zwecke
im Jahre 1915 eine einmalige Hauskollekte bei den
Delschen Bewohnern der Rheinprovins abhalten zu
assen.
Mit der Einsammlung der Kollekte sind im dies—
seitigen Bezirke die kirchlichen Orgone und der Kollektant
Heinrich Wensg aus Roth beauftragt worden.
Trier, den 5. Januar 1915. I. A. IO.
Der Regierungas-Präsident.
J. V.: Schulin.
behunntmuhungen dor sgl. Aeglerung.
Die Verteilung von Belohnutngen
aus der Jriedrich⸗Wilhrelm⸗Vrämiensciftung für Volks⸗
schullehrer und Lehrerinnen betreffeud.
Auf Grund der Satzungen der Friedrich-Wilhelm⸗
Prämienstiftung für Vollksschullehrer und Lehrerinnen des
Regierungsbezirks Trier vom 10. Juni 1857 (Amtsblatt
Nr. 46) sind den nachstehend benannten Lehrern und Leh—
rerinnen für langjährige und erfolgreiche treue Amts⸗
ührung Belohnungen von je 60 Mk. für das Jahr
1914 gewährt und an dem heutigen Tage die Zuerken⸗
rungs-Urkunden ausgefertigt worden:
Geiß Friedrich, Hühnerfeld, Kreis Saarbrücken;
Kraemer Bhilipp, Dudweiler, Kreis Saarbrücken;
Jacobs Matthias, Völklingen, Kreis Saarbrücken.
Trier, den 25. Desember 1914. II. C. 1990
Königliche Regierung,
Abteilung für Kirchen- und Schulwesen.
J. V.: Wulff.

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ßoßannamungon angerer dehordon.
Bekanntmachung.
Es ist dem stellv. Generalkommando bekaunt geworden,
daß neuerdings Schutzschilde gegen Verwundungen feil—
zebobten werden. Der Gebrauch solcher Schilde — aus
minderwertigem Material hergestellt — bedeutet eine ernste
Befahr für den Träger, weil sie zur Splitterwirkung
neigen und die Geschsßbirtkung durch die in den Körper
zindringenden Stücke der Schilde erheblich verschlimmern.
Ich verbiete daher den Verkauf derartiger Schutzchilde,
bis durch ein amtliches Zeugnis der Gewehrprüfungskom—
mission Spandau-Ruhleben die Brauchbarkeit derselben nach⸗
gewiesen ist.
Zuwiderhandelnde haben eine Geldstrafe von 800
Mark zu gewärtigen.
Coblenza. den 23. Dezember 1914.
Stellvertretendes Generallommando
VIII. Armeekorps.
Der kommandierende Generas—
von VIDdek

VBekanntutachuug.
Da es sich herausgestellt hat, daß das Verbot ge—
—DV——
21824,3971) in Handelskreisen verschieden ausgelegt wird,
weist das Generalkommando darauf hin, daß es die un—
bedingt rechtzeitige und rastlose Erfüllung aller von der
Heeresverwaltung in Auftrag gegebenen Lieferungen im
Bezirk des XXI. und XVI. Armeekorps sicherstellen soll.
Verboten sind also alle Privatlieferungen — gleich—
gültig, wann sie in Auftrag gegeben worden sind —,
deren Ausführung die Erledigung der Heereslieferungen
irgendwie beeinträchtigen könnte. Den privaten Abnehmern
bleibt gegebenenfalls der Rechtsweg vifen.
Saarbrücken, den 31. Dezember 1914.
Stellvertretendes Generalkommando
XXI. Armeekorps.
Der kommandierende General:
v. Mobner.
            
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