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*
9 1 Soustige Gegenstände und Apparate, wie Feuer⸗
bůchsen, Kessel, Bottiche, Zylinder, Pfannen,
Schalen, Schwimmer, Autoklaven, Walzen,
Tiegel, Wasserbäder, Trockenschränke, Trok⸗
tenbleche usw. sowie kleinere Gegenstände
wie Flaschen, Kannen, Kasserollen, Teller,
Becher, Schöpfer, Hämmer, Lötkolben usw.).
Rohrleitungen, Verbindungsftücke, Hähne, Ven⸗
tile usw. P.
Auskleidungen (z. B. von Bottichen), Beschläge,
Einfassungen 14w. 7).
Siebe, Filter, gelochte Bleche, Zentrifugentrom⸗
meln usw. 9.
Bezeichnuug
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Ausnahmen sind in 8 4 genannt.
83.
Von der Verfügung betroffene Perfonen,
Sesellschaften ufw.
Von dieser Verfügung werden betroffen:
alle gewerblichen Unternehmer und Firmen, in
deren Betrieben die in 82 aufgeführten Gegen⸗
stände erzeugt, gebraucht oder verarbeitet werden,
soweit die Vorräte sich in ihrem Ge—
wahrsam oder bei ihnen unter Zollaufsicht be⸗
inden;
alle Personen und Firmen, die solche Gegenstände
aus Anlaß ihres Wirtschaftsbetriebes, ihres Han⸗
delsbetriebes oder sfonst des Erwerbes wegen für
sich oder für andere in Gewahrsam haben, oder
wenn sie sich bei ihnen unter Zollaufsicht be—
inden;
alle Kommunen, öffentlich-⸗rechtlichen Körperschaf⸗
ten und Verbände, Gutsbezirke, in deren Betrieben
solche Gegenftände erzeugt, gebraucht oder verar⸗
beitet werden, oder die solche Gegenstände in Ge⸗
wahrsam haben, soweit die Borräte sich
zu ihrem Gewahrsam oder bei ihnen unter
Zollaufsicht befinden;
Personen, welche zur Wiederveräußerung oder
Lerarbeitung durch fie oder andere bestimmte
GBegenftände der in 82 aufgeflhrten Art in Ge—
wahrsann genommen haben, auch wenn sie im
übrigen kein Handelsgewerbe betreiben;
alle Empfänger (der unter a bis d ubezeichneten
Art) solcher Gegenstände n ach Empfang der—⸗—
selben, falls die Gegenstände sich am Meldetag
auf dem Verfand befinden und nicht bei einem
der unter à bis d aufgefilhrten Unternehmer, Per⸗
sonen usww. in Gewahrsam oder unter Kollaufsicht
zehalten werden.
GBegenstände, die in fremden Speichern, Lager⸗
räumen und anderen Aufbewahrungsräumen lagern,
sind, falls der Verfügungsberechtigte seine Vorräte
nicht unter eigenem Verschluß hält, von den Inhabern
der betreffenden Aufbewahrungsräume zu melden und
gelten bei diesen als den Bestimmungen der Verfügunqg
unterworfen.
Sind in dem Bezirk der verfügenden Behörde
Zzweigstellen vorhanden (Zweigfabriken, Filialen,
gweigbureaus u. dgl.), so ist die Hauptstelle zur Durch⸗
sührung der vorliegenden Verfügung auch für diese
Zweigstellen verpflichtet. Die außerhalb des genannten
Bezirks, in welchem sich die Hauptstelle befindet, an⸗
stigen Zweigstellen gelten 9 Einzelfirmen.
Von den Bestimmungen des 82 fsind ausgenom
sen⸗
2)
Bbestände in Fertigfabrikaten, wenn das gesamte
supfergewicht der Bestände der in 88 bezeich—
neten Personen, Gesellschaften usp. am 27. Juli
1915 gleich oder geringer als 150 6k8 ist;
Gegenstände, die an Kupferteilen weniger als 10046
ihres Gesamtgewichtes enthalten, wenn das Kupfer⸗
gewicht in jedem einzelnen Gegenstande nicht mehr
als 1 *18g beträgt;
Meßinstrumente, medizinische und wissenschaftliche
Apparate, Apparate für Nachrichtenübermittlung;
Begenstände, welche das Kupfer hauptsächlich in
Form von Draht von weniger als 1 mm Durch⸗
messer oder in Form von Blech, Band oder Rohr
von weniger als O,5 mm Wandstärke enthalten;
o) Kunstgegenstände;
) alle nach dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser
Verfügung aus dem Auslande bezogenen Gegen⸗
stände.
e)
9)
85.
Bestimmungen, betreffend die Berwertung von Kupfer
aus Fertigfabrikaten.
Es ist verboten, Kupfer, welches aus Fertigsabri⸗
aten entnommen wird, zu anderen Zwecken als zur
Ausführung von Kriegslieferungen zu verarbeiten.
Kriegslieferungen im Sinne der Verfügung sind:
a) alle von folgenden Stellen in Auftrag gegebenen
Lieferungen: deutsche Militärbehörden, deutsche
Reichsmarinebehörden, deutsche Reichs⸗ und
Staatseisenbahnverwaltungen ohne weiteres;
diejenigen von deutschen Reichs- oder Staats-,
Post⸗ oder Telegraphenbehörden, deutschen König⸗
lichen Bergämtern, deutschen Hafenbauämtern,
deutschen staatlichen und städtischen Pedizinalbe⸗
hörden, anderen deutschen Reichs- und Staatsbe—
hörden, in Auftrag gegebenen Lieferungen, die mit
dem Vermerk versehen find, daß die Ausführung
der Lieferung im Interesse der Landesverteidigung
nötig und unersetlich ist.
86.
Machweis der Bestaudsveränderung.
Es ist ein Verzeichnis einzurichten mit gleicher
kinteilung wie der Meldebogen, aus welchem der je—
veilige Bestand der meldepflichtigen Kupfermengen er—
ichtlich ist.
Aendern sich die Bestände nach dem für die Ve—
tandsaufnahme festgesetzten Meldetage (27. Juli 1913),
muß im Falle des Besitzwechsels ersichtlich sein,
n wessen Gewahrsam die Gegenstände übergegangen
ind, im ZSalle der Verarbeitung (siehe 8 5), zu wel⸗
hem Zwecke das den Gegenstünden entnommene Kupfer
herwendet wurde.
Den Beauftragten der Polizei- und Militärbehör—
den muß jederzeit die Prüfung des Verzeichnisses sowie
die Besichtigung der vorhandenen Gegenstände gestat⸗
tet werden.
87.
Meldebestimmungen.
Die Meldung hat unter Benutzung der amtlichen
Meldescheine für Kupfer-Fertigfabrikate zu erfolgen.
Ddie Vordrucke dieser Meldescheine sind in den Post—⸗
instalten 1. und 2. Klasse erhältlich. Auf den Melde—
cheinen ist mit anzugeben,
a) wem die fremden Vorräte gehören, soweit sich solche
im Gewahrsam eines Meldepflichtigen befinden,
d) ob etwa und gegebenenfalls durch welche Stelle
bereits eine Beschlagnahme der meldevflichtigen
Gegenstände erfolgt ist.
Weitere Mitteilungen irgendwelcher Art darf die
Meldung nicht enthalten. Die Briefumschläge sind
nit der Aufschrift zu versehen: Meldeschein für Fertig—
abrifate