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. Gesuche um Ausstellung von Passierscheinen
find schriftlich an das stellvertretende Generalkommando
zu richten, in dessen Bereich der Gesuchsteller wohnt,
n Groß-Berlin an das Oberkommando in den Marken.
2. In den Gesuchen muß dargelegt sein:
a) Notwendigkeit und Zweck der Reise; J
d) Reiseweg unter Unterstreichung der Orte, die
zur Erfüllung des Zwecks der Reise berührt
werden müssen;
Dauer der Reise unter Angabe notwendiger Auf⸗
enthalte;
daß sich Gesuchsteller allen im besonderen auf⸗
erlegten Bedingungen (z. B. Meldung bei Mili—
tärbehörden) unterwirft und den Passierschein
ꝛach Ablauf seiner Gültigkeit sofort persönlich
oder im Einschreibebrief zurückzuliefern sich ver⸗
pflichtet.
Dem Gefuch muß ein polizeilich abgestempelter
Personalausweis (Identitätsnachweis) oder ein vor⸗
schriftsmäßiger Paff beigefügt sein.
3. Die stellvertretenden Generallommandos usw
geben Gesuche, die den in Ziffer 2 angegebenen Be—
dingungen nicht entsprechen, zurück. desgleichen als nicht
hratthaft, Gesuche
a) von Privatpersonen, die sich mit Einzelliebes⸗
gaben zur Front oder in das Etappengebiet be—
geben oder mit Ausrüftungsstücken, Lebens⸗- und
Benußmitteln Handel treiben wollen;
pon Ausländern, die Liebesgabentransporte be—
zleiten wollen;
oon weiblichen Angehörigen der im besetzten Ge—
biet einschließlich Belgien und Luxemburg stehen⸗
den Militärpersonen, falls nicht deren nachge—
viesene schwere Verwundung oder Erkrankung
der Grund zur Reise ist;
von Privatpersonen, die aus geschäftlichen Grün⸗
den reisen wollen, es sei denn, daß die Gesuche
von dem Kriegsministerium oder von der Feld⸗
zeugmeisterei befürwortet oder mit Genehmi⸗
rungsvermerk versehen worden sind.
4. Die stellvertretenden Generalkommandos usw.
yrüfen die zulässigen Gesuche daraufhin, ob
2) sie den heerespolizeilichen Bestimmungen für den
Kraftwagenverkehr und dem Gesichtspunkte sei⸗
ner möglichsten Einschränkung entsprechen;
ein besserer Reiseweg möglich ist zur Vermei⸗
dung unnötiger Berührung verschiedener Armee⸗
8 Bereiche und möglichsten Abkürzung der
ise;
Firmen, die einen Passierschein zur Errichtung
oon Zweigauftalten im besetzten Gebiet erbitten.
non gutem, bekanntem Ruf sind.
5. Für die Genehmigung geeignete Gesuche geben
die stellvertretenden Generalkommandos und die unter
A 4 genannten Behörden, falls Eile geboten ist, tele—
graphisch, sonst mit allen Unterlagen schriftlich
weiter an
i) das zuständige Armee-Oberkommando oder die
zustündige Etappeninspektion oder das selbständige
Seneralkommando oder das Festungsgouvernement
Festungskommandantur) oder den Befehlshaber
der Truppen in Luxemburg, falls nur deren Be—
reich in Frage kommt;
den Generalquartiermeister, wenn das Große
bauptquartier oder der Bereich mehrerer Armeen,
— den Oberbefehlshaber Ost. wenn dessen Bereich
berührt wird.
Für Reisen nach Belgien sind die Paßbestimmun—
den des Beneral ⸗Gouvernements vom 1. Juli 1915 und
sr MNeisen im Grenaverfehzr mie annd unte ve
Weichsel die Bestimmungen des Oberbefehlshabers Ost
»om 29. April 1915 maßgebend.
6. Die unter 5a und b genannten Dienststellen ent⸗
scheiden unter Beachtung der Verfügung des Chefs
des Generalstabs des Feldheeres vom 3. Februar 1915
über die weitere Behandlung des Gesuches.
Im Falle B 4c entscheiden sie zugleich, ob die
Errichtung der Zweiganstalt genehmigt wird.
Der Generalintendant des Feldheeres ist zu hören,
alls es sich um Sachverständige für wirtschaftliche
zFragen handelt, die in das Operations- oder Etappen⸗
gebiet reisen, oder wenn Reisen der unter B 3d er-—
wähnten Art in Frage kommen.
7. Die Entscheidung wird, gebotenenfalls telegra⸗
phisch, der übersendenden Dienststelle zugeleitet. Die
Frlaubnis muß stets folgende Punkte enthalten:
a) für welchen Zeitraum und Weg und für welche
Beförderungsmittel die Reise genehmigt wird;
ob und welche Meldeverpflichtungen dem Gesuch—⸗
steller auferlegt werden, und ob er sonst noch be⸗
sondere militärpolizeiliche Bestimmungen zu be—
achten hat.
3. Die Stellvertretenden Generalkommandos usw.
bescheiden den Antragsteller und fertigen nach Maßgabe
des Vordrucks den Passierschein aus. Dieser gilt auf
dem bezeichneten Wege zur Durchreise durch die Ge⸗
hiete aller beteiligten stellvertretenden Generalkom⸗
mandos, ohne daß es deren besonderer Genehmigung
hedarf.
.
Gesuche von Personen, die sich im Ausland auf⸗
halten, zu Reisen, wie unter Abschnitt B angegeben,
find in vorschriftsmäßiger Form — s. B. 2 — und
in deutscher Sprache an den Stellvertretenden Gene—
ralstab — Ausnahme siehe Schlußsatz — zu richten,
der sie, wie unter B3 bis 5 und 8 vorgeschrieben,
behandelt. Nur der Kaiserliche Vizekonsul in Terneu⸗
zen, die Berufskonsuln in Maastricht, Blissingen,
Roosendal und Rotterdam und das Generalkonsulat
in Amsterdam dürfen für in Holland wohnende oder
ich aufhaltende Deutsche Passierscheine nach Belgien
usstellen. Angehörige feindlicher Staaten — Aus—
nahmen für Belgier siehe Schlußsatz — können nur
it Genehmigung des Generalquartiermeisters nach
Belgien und dem sonstigen besetzten Gebiet zugelassen
werden. Belgier und Angehörige neutraler Staaten
bedürfen zur Reise nach dem Gebiet des General—⸗
Bouvernements für Belgien eines vom General—
Bouvernement auszustellenden Passierscheines, der un⸗
mittelbar dort zu beantragen ist.
D.
1. Für Reisen aus Deutschland in das neutrale
Ausland und umgelehrt genügen die vorschriftsmäßigen
Pässe, die beim Ueberschreiten der Reichsgrenze von
den Grenzüberwachungsstellen abzustempeln find. Feind⸗
liche Auslünder bedürfen zu Reisen nach dem neu—⸗
ralen Ausland jedoch eines Passierscheines nach Muster.
Der Passierschein ist von der Grenzüberwachungsstelle
ibzunehmen, bei einfacher Ausreise an die ausstellende
Behbrde zurüczzusenden, bei Rückreise bis zur Wieder⸗
aushändigung aufzubewahren.
2. Bei Wehrpflichtigen muß die Genehmigung des
zuständigen Bezirkskommandos vorgezeigt werden.
P.
Für Luxemburg wird außerdem noch bestimmt, daß
Passierscheine zum Verlassen Luxemburgs nur
der Befehlshaber der Truppen in Luxemburg erteilt.
Besuche zu Reisen in das Operations- und Etappen—
geblet und nach Belgien behandelt der Befehlshaber
wie under Ahbschnitt B 33 bis zZ und 8S aungenrdnet