Full text : Saarbrücker Kreis-Blatt

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Amtliches Anzeigeblatt
für den Kreis Saarbrüden

verbunden uit
Veffentlichem Anzeiget,
herausgeeben vom Könial. Land —amt Saarbrtken

Kedaktion der nichtamtlichen Telles. Druck gud Vertag von T. Schener tu ESear
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re. 22800 Amit Gaard ucten). Feenvurecher der Deuderei Rr. 1234 ctin Saαααν.

Kr. 61. Dienstag,

2

behunnemashungen der 307rulhehruon.
Nach Mitteilung des Kriegsministeriums sind den
Artilleriedepots von Zollämtern, Landratsämtern usw.
deils mit der Post, teils mit der Eisenbahn aus dem
Felde stammende Blindgänger und sonstige scharfe Ar—
tilleriegeschosse in beschädigtem Zustande übersandt
worden, die anscheinend an irgend einer Stelle von
den betreffenden Behörden pp. angehalten oder sonst
gefunden worden sind.
Jedes Bewegen und Aufnehmen scharfer Artillerie⸗
munition und von Blindgängern oder ihre sonstige
Behandlung durch Nichtsachverständige ist äußerst ge⸗
fährlich. Wo solche Geschosse angetroffen herden, sind
sie an Ort und Stelle zu belassen, während das nächste
Artilleriedepot schlennigst zu verständigen ist. Dieses
wird das weiterhin Erforderliche veranlassen.
Ich ersuche ergebenst, die in Betracht kommenden
Dienststellen mit entsprechender Anweisung zu verse⸗
hen, insbesondere auch für Bekanntgabe dieses Erlasses
durch die Kreisblätter pp. Sorge zu tragen.
Die erforderlichen Ueberdrucke für die Landräte
und die Polizeiverwaltungen der Stadtkreife (in West⸗
falen auch für die Amtmünner und in der Rhein—
provinz für die Landbürgermeister), welche hiernach
zu verfahren haben, sind beigefügt.
Berlin, den 4. Juli 1915.
Der Minister des Innern.
J. A.: Freund.

IId. 1447.
X. 7164.

Rene Bestimmungen
betreffend den Reiseverkehr
treten mit dem 20. Juli in Kraft:
An die Stelle der Erlasse vom 22. Oktober und
dom 15. Dezember 1914 treten folgende Bestimmungen:
A. Allgemeines.
1. Die Reisen sind auf das äußerste zu beschränken.
Sie dürfen nur in dringenden Fällen zugelassen wer—
den. Die Ablehnung der Gesuche erfolgt ohne weitere
Begründung.
2. Für einzelne deutsche Heeresangehörige oder
staatliche Zivilbeamte in Uniform genügt ein schrift⸗
licher Ausweis der vorgesetzten Stelle über Zweck, Ziel
und Dauer der Reise (Urlaubsbescheinigung, Gestel⸗
lungsbefehl und dergleichen), für Offiziere ein Ausweis
über die Person (z. B. Soldbuch oder eine von einem
Offizier unterschriebene und mit Dienststempel versehene
Ausweiskarte).
3. Privatpersonen bedürfen eines Passierscheines.
Er hat nur Gültigkeit in Verbindung mit einem poli⸗
zeilich abgestempelten Personalausweis (Identitätsnach—
weis) nach Muster oder Auslandspaß (vgl. die Kaiser⸗
siche Verordnung von 16. Dezember 19149. Der Vas—⸗

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Anli 1815. 41. Jahrs.

iierschein ist nach dem vorgeschriebenen Muster auszu⸗
tellen.
4. Zur Ausstellung von Passierscheinen sind nach
kinholung der Genehmigung der Frontdienststellen
iehe Abschnitt B Ziffer 5 — im Heimatgebiet nur be—
rechtigt:
die Kriegsministerien der Bundesstaaten, das Ober⸗
lommando in den Marbken, der stellvertretende Ge⸗
neralstab der Armee, die stellvertretenden Gene—⸗
ralkommandos, das Reichs-Marine-Amt, der srell⸗
vertretende Admiralstab, die Stationskömmandos
der Nord⸗ und Ostsee in ihren Befehlsbereichen.
Im Gebiet des General-Gouvernements für Bel—
gien sind das General-Gouvernement und die Gou—⸗
vernements hierzu berechtigt.
5. Das preußische Kriegsministerium stellt Passier—
cheine nur auf unmittelbares schriftliches Aufordern
zer Reichs⸗ und preußischen Staatsbehörden aus für
olche Persönlichkeiten, die in unmittelbarem Interefse
und im Dienste dieser Behörden reisen.
6. Dem stellvertretenden Generalstab der Armee
ist die Ausstellung von Vassierscheinen an Ausländer
— Ausnahmen für Belgier siehe Abschnitt &C —, an
bertreter der Prefse, Schlachtenmaler, Photographen,
finematographen vorbehalten. Passierscheine für Aus—
änder dürfen erst nach Genehmigung durch die ge—
näß Verfügung des Chefs des Generalstabes des Feld⸗
zeeres vom 3. Februar 1915 — zuständigen Dienst⸗
tellen ausgestellt werden. Passierscheine für Vertreter
»er Presse, Schlachtenmaler, Photographen und Kine
natographen erst nach Einholung des Einverständ—
risses des Chefs des Generalstabes des Feldheeres (Ab⸗
teilung III b).
7. Ueber die Passierscheine sind von den ausstellen⸗
den Behörden Listen oder ähnliche Kontrollen sorg⸗
ältig zu führen. Die Scheine sind zu numerieren und
zenau nach dem Muster auszufüllen. Nach Erledigung
»er Reise sind die Passierscheine der ausstellenden Be—
jörde umgehend zurückzugeben, in der Kontrolliste um—
ter Datumangabe zu streichen und zu vernichten.
8. Für die Ausstellung von Passierscheinen zu
deichenüberführungen ist der Erlaß vom 20. Januar
1915 maßgebend. An Stelle des Wortes „Geleitschein“
tritt das Wort „Passierschein“.
9. Zur Ueberwachung des Reiseverkehrs auf der
kisenbahn sind auf Grenz- und anderen geeigneten
ßahnhöfen Kontrollstationen eingerichtet. Reisende, die
»ort ohne die erforderlichen Ausweispapiere getroffen
verden, sind dem Bahnhofskommandanten zu üher—⸗
veisen.

B. Besondere Bestimmungen
für die Ausstellung von Passierscheinen
zur Reise aus Deutschland in das Opera—
tions- und Etappengebiet GCinschl. Elsasßs
Lothringen und Luxemburg), in das Ge—
biet des Generalgouvernements für Bel—
gien, nach Russisch-Polen und in den Be—
reich deutscher Grenzfestungen.
            
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