Full text : Saarbrücker Kreis-Blatt

Bekanutmachung.
Die anliegende Ausführungsanweisung zur Ver—
ordnung über den Verkehr mit Brotgetreide und Mehl
aus dem Erntejahr 1915 vom 28. Juni d. Is. wird
hiermit zur öffentlichen Kenntnis gebracht.
Trier, den 5. Zuli 1915.
Der Regierungs-Präsident.
J. 6 hb ulin.

ringesehen werden, wo auch Auskunft über etwaige
Zweifel erteilt wird.
Jede Zuwiderhandlung gegen die Bestimmungen
wird unnachsichtlich zur Anzeige gebracht.
Ich weise darauf hin, daß Weizen, Roggen, Hafer,
und Gerste nur an den Landkreis Saarbrücken ver—
auft werden dürfen. Bereits abgeschlossene Verkäufe
siind nichtig.
Welche Unternehmer landwirtschaftlicher Vetriebe
als Selbstversorger zuzulassen sind, wird noch bestimmt
verden. Auch die als Selbstversorger zugelafsenen Un—
ternehmer dürfen Brotgetreide der neuen Ernte vor
dem 15. August 1915 nicht verbrauchen.
Saarbrücken, den 12. Juli 1915.
Der Königl. Landrat.
v. Miquel.

Vorstehend bringe ich die Bekanntmachung über
den Verkehr mit Brotgetreide und Mehl aus dem
Erntejahr 1915 vom 28. Juni 1915, über den Ver—
lehr mit Gerste und über den Verkehr mit Hafer,
auszugsweise zur genauen Beachtung zur Kennt—⸗
nis. Die Verordnungen sind im Reichs-Gesetz-Blatt
Seite 363 ff. abgedruckt und können bei dem Gemeinde⸗
vorsteher und bei dem zuständigen Bürgermeisteramte

ι»νν— Bekanntmachung
betr. Verarbeitungsverbot und Bestandßerhebung von Seide und Seidenabfällen.
Nachstehende Verfügung wird hiermit zur allge⸗ früheren Verordnungen und Einzel⸗Verfügungen auf⸗
meinen Kenntnis gebracht mit dem Bemerken, daß jede den welche die Gegenstände dieser Verordnung
Uebertretung — worunter auch verspätete oder un⸗ effen.
— fällt —, sowie jedes Anreizen Für das Verarbeitungsverbot und die Meldepflicht
zur Uebertretung⸗ der erlassenen Vorschrift, soweit ist der bei Ablauf des 15. Zuli 1915 bestehende tat⸗
nicht nach den allgemeinen Strafgesetzen höhere Stra- füchliche Zustand maßgebend. Etichtag.)
fen verwirkt sind, nach 89 Ziffer b9 des Gesetzes 83.
über den Belagerungszustand vom 4. Zuni 1851 oder Berarbeitungsverbot sür unversponnene Bourette—
Artikel 4 Ziffer 22) des Bayerischen Gesetzes über den Seide nud ungesärbte Bonrette⸗Garne.
seriegszustand vom 5. November 1912 oder nach 85***) Die Verarbeitung von roher, unversponnener Bonu—⸗
der Bekanntmachung ber Vorratserhebungen vom retteSeide und ungefärbten Bourelte Garnen in en
2. Februar 1915 bestraft wird Rummern zu andern als Heereszwecken ist verboten.
J 1 verord Als Verarbeitung gilt auch das Färben.
Inkrafttreten der ordnung. en gilt nur:
Die Berordnung tritt am 15. Zuli 1815 pec a es —— Bou⸗
Durch da⸗ Inkrafttreten der Verordnung werden rette⸗Seide zu ungefärbten Garnen, die letz⸗
) Wer in einem in Belagerungszustand erklärten er Hand zur Erfüllung von Aufträgen der
Orte oder Distrikte ein bei Erklärung des Belage— Heeresverwaltung bestimmt sind.
cungszustandes oder während desselben vom Militär⸗ Berarbeitung von ungefärbten Garnen zu
befehlshaber im Interesse der öffentlichen Sicherheit solchen Stoffen, welche zur Herstellung von
ærlassenes Berbot übertritt, oder zu solcher Zulverbeuteln dienen, die letzter Hand zur Er—⸗
lebertretung auffordert oder anreizt, soll, wenn die be füllung von Ausfträgen der Heeresverwaltung
dehenden Gesetze keine höhere Freiheitsstrafe bestim⸗ bestimmt sind.
nen, mit Gefängnis bis zu einem Jahre Die Verarbeitung zu Heereszwecken muß durch ord⸗
destraft werden. rungsgemäße Ausfüllung eines amtlichen Belegschei—
Wer in einem in Kriegszustand erklärten Orte nes nachgewiesen werden. Soweit ältere Aufträge am
der Bezirke eine bei der Verhaͤngung des Kriegszu⸗ Ztichtage noch nicht vollständig erledigt sind, ist ein
standes oder während desselben von dem zustãndigen »rdnungsgemäß ausgefüllter Belegschein unverzüglich
obersten Militärbefehlshaber zur Erhaltung der öf- aachzubringen. Die Belegscheine sfind vom Websiofffentlichen
 Sicherheit erlassene V orschrift über⸗ neldeamt der Kriegs⸗Rohstoff⸗Abteilung des Kriegs⸗
tritt, oder zur Uebertretung auffordert oder anreizt, ministeriums, Berlin SW48. Verlängerte Hedemann⸗
vird, wenn nicht die Gesetze eine schwerere Strafe straße 11, zu beziehen
androhen, mit Gefängnisbis zu einem JZahre
bestraft..
Wer vorfätzlich die Auskunft, zu der er auf
Brund dieser Berordnung verpflichtet ist, nicht in der
gefetzten Frist erteilt, oder wissentlich unrich—
tige oder unvollständige Angaben macht,
wird mit Gefängnis bis zu 6 Monaten oder
mit Geldstrafe bis zu zehntausend mart
bestraft, auch können Vorräte, die verschwiegen sind,
im Urteil für dem Staate verfallen erklärt
werden. Wer fahrlässig die Auskunft, zu der er
auf Grund dieser Verordnung verpflichtet ist, nicht in
der gesetzten Frist erteilt doer unrichtige oder
unvollständige Angaben macht, wird mit
Beldstrafe bis zu dreitausend Mark oder
im Unvermögensfalle mitGefängnisbis zusechs
Monaten bestraft.

83.
Meldepflichtige Gegenftãnde.
Meldepflichtig sind sämtliche nachstehend aufgeführ—
ten Gegenstände:
b. Rohe, unversponnene Bourette⸗-Seide (Seiden⸗
abfälle),
ungefärbte Bourette-Garne in allen Num⸗
mern,
rohe unversponnene Seide, geeignet zur Her⸗
stellung von Schappe⸗Seide,
Schappe⸗Seidengarne
m) einfach bis zur Nummer 100.
b) zweifach bis zur Nummer 200/2
rohe, unversponnene Tussah⸗Seide,
ungefärbte Tussah-⸗Seidengarne in allen Num⸗—
nern.
            
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.