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Te Trockenkartoffel-Verwertungs-Gesellschaft mit
beschünkter Haftung zu Berlin wird ermächigt, die
Besitzer von Kartofselflocken, Kartoffelwalzmehl, Kar—
toffelstärke und Kartoffelstärkemehl aufzufordern, ihr
bestimmte RNengen dieser Gegenstände zu überlassen.
Eine solche Aufsorderung hat die Wirkung, daß Ver—
fügungen über die von ihr betroffenen Gegenstände
nichtig sind; den rechtsgeschäftlichen Verfügungen stehen
Verfügungen gleich, die im Wege der Zwangsvoll⸗
streckung oder Arrestvollziehung erfolgen. Die Auf—
forderung wird unwirksam, wenn sie nicht binnen einer
Woche, nachdem sie dem von ihr Betroffenen zuge
gangen ist, durch Erlaß der Behörde bestätigt wird.
Zuständig sind die Landräte (in Hohenzollern die
Oberamtmänner), in deren Bezirk sich die Gegenstände
befinden; für den Landespolizeibezirk Berlin ist der
Polizeipräsident von Berlin zuständig.
Berlin, den 23. Dezember 1914.
Der Minister für Handel und Gewerbe.
Dr. Sydow.
ODer Minister für Landwirtschaft, Domänen und Forsten.
In Vertretung: Küster.
Der Minister des Innern.
Im Auftrage: von Jarotzky
Bekanntmachung.
Da auch jetzt noch wiederholt darüber Klage geführt
wird daß HSändler und Züchter beim Verkauf von Lebens—
mitteln, insbesondere Speisekartoffeln, für die SHöchstpreise
feftgeseßt worden sind, Preise verlangen besw. bieten,
die die Festsezungen überschreiden, weise ich darauf hin,
daß nach der neuesten Verordnung des Bundesrats vom
177 Dezember v. J. (R-G.Bl. S. 516) bereits derienige
schswer bestraft wird, der von einem Käufer höhere als
die festgesetzten Preise auch nur fordert.
Rach 86 der Verordnung wird mit Gefängnis bis
J ek Jahre oder mit Geldstrafe bis zu 10000 Mar!
estraft:
1. wer die festgesetzten Höchstpreise überschreitet;
8. wer einen anderen zum Abschluß eines Vertrages auf—
fordert, durch den die Höchstpreise überschritten werden,
oder sich zu einem solchen Vertrag erbietet;
wer einen Gegenstand ESpeisekartoffeln usw.), dessen
Ueberlaffung von der zuständigen Behörde gefordert ist,
beiseite schafft, beschädiagt oder zerstört;
der der Aufforderung der zuständigen Behörde zum
VBerkaufe von Gegenständen, für die Höchstpreise fest—
gesetzt sind, nicht nachkommt;
wer Vorräte an Gegenständen, für die Höchstpreise
festgesezt sind, dem zuständigen Beamten gegenüber
verheimlicht;
—5 erlassenen Ausführungsbestimmungen zuwider⸗
an 7
Ich mache guf diese Strafvorschriften erneut nachdrüg—
lich mit der Bemerkung aufmerksam, daß Zuwiderhand—
lungen unnachsichtlich geahndet werden.
Trier. den 5. Januar 1915. Mb. 46.
Der Regierungs-Präsident:
Baltz.
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Polizeiverordnung
betreifend die Bekanutgabe ver Preise der im Kleinbandel
feilgebotenen gewöhnlichen Nahrungsmittel.
Auf Grund des 8 137 des Gesetzes über die allge—
meine Landesverwaltung vom 30. Juli 1883 (G⸗S. S. 195
sowie der 88 6, 12 und 15 des Gesetzes über die Polizei—
verwaltung vom 11. März 1850 (G.S. S. 265) wird, vor—⸗
behaltlich der nachträglichen Zustimmung des Besirksaus—
schusses für den Umfang des Regierungsbezirks Trier fol—
ꝛ2ende Vnsizeinerordnung desasgent
81.
Alle Gewerbetreibenden, welche Nahrungsmittel der
nachstehend angegebenen Art in offenen Verkaufsstellen
feilhalten, sind verpflichtet, die Preise dieser Waren durch
einen von außen für jedermann sichtbaren Anschlag am
Verkaufsraum, an dem Fenster oder der Tür dessfelben
sowie in dem Verkaufsraum durch Aufstellen oder Aus—
hangen einer Tafel öffentlich bekannt zu geben.
Die Preisangabe bat sich auf folgende Waren au er—
streden:
1. gewöhnl: has Rindfleisch:
2. bworzunze Tetle vom Rindfleisch Kendenstück. Rücken—
ic und Sexal.s:
Kalbfleisch;
dammelfleisch;
Schweinefreisch:
Speck;
inländisches Schmalz;
.ausländisches Schmalz;
. gewöhnliche Bratwurst;
). gewöhnliche Leberwurst;
1. gewöhnliche Blutwurst:
2. gewöhnliche Fleischwurst;
13. gewöhnlicher Schwartenmage
14. Butter;
5. Kartoffeln gewöhnlicher Sorte
6. Kartoffeln besserer Sorte:
17. Grießmehl;
18. Hafergrütze;
19. Bohnen;
20. Erbsen;
21. Linsen;
22. Salz;:
23. Zucker (gemahlen);
24. Zucker in Würfeln;
für das Pfund
25. frische Eier; für das Stück und für das
26. Kisteneier; Duttzend
27. Milch, für das Liter:
28. Kriegsbrot:
29. Ienbroe mit geringerem Kartoffel⸗ m echi
zusatz; g
go. Femischtbrot mit Kartoffelzufatz: r een
31. Weizenbrot mit Roqggenmehlzusaß.
8 2.
Wer der Anordnung des 81 nicht nachkommt, oder
in dem Preisverszeichnisse unrichtige Angaben macht, um
dadurch Käufer anzulocken, wird mit Geldbuße bis zu
30 Mark und im Unvermögensfalle mit entiprechender
daft besftraft.
8 3.
Die auf Grund des 8 73 der Reichsgewerbe-Ordnung
für die Bäcker und die Verkäufer von Backwaren erlassenen
besonderen RPolizeiverordnungen der Ortspolizeibehörde wer—
den durch die gegenwärtige Anordnung nicht berührt.
8 4.
Diese Verordnung tritt am 15. Januar 1915 in Kraft
Trier. den 6. Januar 1915. Mb. 101
Der Regierungs-Präsident:
Baolk.
Anordnung
betr. Verbot des vorzeitigen Schlachtens von Sauen.
Auf Grund des 81 der Bekanntmachung des Srell—
vertreters des Reichskanzlers betreffend das Schlachten von
Schweinen und Kälbern, vom 19. Dezember 1914 GReichs-Beseßbl.
S. 536). wird folgendes bestimmt.
81.
Das Schlachten von sichtbar trächtigen Sauen ist ver
Dfen
8 2.
Das Verbot findet keine Anwendung auf Schlachtungen,
die geschehen, weil zu befürchten ist, daß das Tier an
einer Erkrankung verenden werde oder weil es insolge
reines Unglücksfalles sosort getötet werden muß. Solche
Schlachtungen sind jedoch der für den Schlachtungsort
zuständigen Ortspolizeibehörde spätestens innerhalb dreier
Tage nach dem Schlachten anzuzeigen.
Ferner findet das Verbot keine Anwendung auf das
aus dem Auslande eingeführte Schlachtvieh.
83.
Zuwiderhandlungen gegen diese Anordnung werden
gemäßes 2 der eingangs erwähnten Bekanntmachung mis
Geldstrafe bis zu 150 Mark oder mit Haft bestraft
84.
Diese Anordnung tritt mit dem Tage ihrer Veröffent⸗
lichung im Deutschen Reichs- und Preußischen Staats-An—
zeiger in Kraft.
Die Anordnung, betreffend Verbot des vorzseitigen
Schlachtens von Sauen, vom 6. Oktober 1914 wird au—
gehoben.
Rerlin, den 23. Dezember 1914.
Der Ministe
für Landwirtschaft, Domänen und Forsten
An VNertretung: Küster