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8 9. Mit Gefängnis bis zu einem Jahre oder mit
Geldstrafe bis zu zehntausend Mark wird bestraft:
1. wer unbefugt beschlagnahmte Vorräte beiseite
schafft, insbesondere aus dem Bezirke des Kommunal—
berbandes, für den sie beschlagnahmt sind, entfernt,
sie beschädigt, zerstört, verarbeitet oder verbraucht;
2. wer unbefugt beschlagnahmte Vorräte verkauft,
kauft oder ein anderes Veräußerungs- oder Erwerbs⸗
geschäft über sie abschließt;
3. wer die zur Erhaltung der Vorräte erforder⸗
lichen Handlungen pflichtwidrig unterläßt;
4. wer als Saatgetreide erworbenes Brotgetreide
ohne Genehmigung der zuständigen Behörde zu ande—
ren Zwecken verwendet;
5. wer eine ihm nach den 88 5, 6 obliegende An—⸗
zeige nicht in der gesetzten Frist erstattet oder wissent—
lich unvollständige oder unrichtige Angaben macht.
Betr. den Verkehr mit Gerste aus dem Erntejahr 1915
Der Bundesrat hat auf Grund des 8 3 des Gesetzes
liber die Ermächtigung des Bundesrats zu wirtschaft⸗
lichen Maßnahmen usw. vom 4. August 1914 (Reichs⸗
Gesetzbl. S. 327) folgende Verordnung erlassen:
J. Beschlagnahme.
3 1. Die im Reiche angebaute Gerste wird mit
der Trennung vom Boden für den Kommu⸗
nalverband beschlagnahmt, in dessen Bezirk
sie gewachsen ist. Soweit sie bereits vom Boden ge⸗
zrennt ist, wird sie für den Kommunalverband be—
schlagnahmt, in dessen Bezirk sie sich befindet. Die
Beschlagnahme erstreckt sich auch auf den Halm. Mit
dem Ausdreschen wird das Stroh von der Beschlag⸗
nahme frei.
8 2. An den beschlagnahmten Vorräten
dürfen Beränderungen nur mit Zustimmung
des Kommunalverbandes, für den sie beschlag—
nahmt sind, vorgenommen werden, soweit sich aus den
z8 8 bis 7 nichts anderes ergibt. Das gleiche gilt von
rechtsgeschäftlichen Verfügungen über sie und Ver—
fügungen, die im Wege der Zwangsvollstreckung oder
Arrestvollziehung erfolgen.
83. Der Besitzer beschlagnahmter Vor⸗
räte ist berechtigt und verpflichtet, die zur Erhaltung
der Vorräte erforderlichen Handlungen vorzunehmen;
er ist berechtigt und auf Verlangen der zuständigen
Behörde verpflichtet, auszudreschen. Die
Landeszentralbehörden oder die von ihnen bestimmten
Behörden können über Zeit und Art des Ausdreschens
Bestimmungen erlassen.
84. Nimmt der Besitzer eine zur Erhaltung der
Vorräte erforderliche Handlung binnen einer ihm von
der zuständigen Behörde gesetzten Frist nicht vor, so
kann diese die erforderlichen Arbeiten auf seine Kosten
durch einen Dritten vornehmen lassen. Der Verpflich⸗
tete hat die Vornahme auf seinem Grund und Boden
sowie in seinen Wirtschaftsräumen und mit den Mit—⸗
leln seines Betriebes zu gestatten. Das gleiche gilt,
venn der Besitzer dic Gerste nicht binnen einer ihm
von der zufständigen Behörde gesetzten Frist ausdrischt.
»8 8. Erstreckt sich ein landwirtschaftlicher Betrieb
über die Grenzen eines Kommunalverbandes hinaus,
so darf die beschlagnahmte Gerste innerhalb des Be—
triebs von einem Kommunalverband in den anderen
gebracht werden. Mit der Ankunft der Gerste in dem
Bezirke des anderen Kommunalverbandes tritt dieser
hinsichtlich der Rechte aus der Beschlagnahme an die
Stelle des bisherigen Kommunalverbandes. Der Be—
sitzer hat die Ortsänderung binnen drei Tagen unter
Angabe der Menge beiden Kommunalverbänden anzu⸗
zeigen.
88. Trotz der Beschlagnahme dürfen Unter⸗
nebmer landwirtschaftlicher Betriebe aus ihren
Gerstevorräten die Hälfte, im Falle des 8 11 Abs. 8
auch die Vorräte, auf deren Lieferung verzichtet ist,
als Saatgut oder zu sonstigen Zwecken in dem ei—
genen landwirtschaftlichen Betriebe ver—
wenden. Sie dürfen ferner, wenn ihnen ein Kontingent
(S 20 Abs. 1) gegeben ist, ihre Vorräte im eigenen
Betriebe verarbeiten, insoweit dabei das Kontingent
nicht überschritten wird.
8 7. Trotz der Beschlagnahme dürfen Unternehmer
landwirtschaftlicher Betriebe aus ihren Vorräten 2)
selbstgezogene Saatgerste für Saatzwecke liefern, so—
fern sie sich nachweislich in den letzten zwei Jahren mit
dem Verkaufe von Saatgerste befaßt haben, b) Gerste
für Betriebe mit Kontingent (8 20 Abs. 1) oder an
die Zentralstelle zur Beschaffung der Heeresverpflegung
unmittelbar oder durch Vermittelung des Handels lie—
fern. Diese Geschäfte sind binnen drei Tagen nach Ab—
schluß dem Kommunalverband anzuzeigen, für den die
Gerste beschlagnahmt ist.
8 8. Die Beschlagnahme endet mit dem
freihändigen Eigentumserwerbe durch die Zentralstelle
zur Beschaffung der Heeresverpflegung oder den Kom—
munalverband, für den beschlagnahmt ist, mit der Ent—
eignung, mit einer nach den 88 6, 7 zugelassenen oder
mit einer vom Kommunalverbande nach 8 2 genehmig—
ten Verwendung oder Veräußerung. Durch eine solche
Veräußerung endet die Beschlagnahme jedoch erst dann,
venn die Gerste infolge der Veräußerung aus dem
Bezirke des Kommunalverbandes entfernt wird oder
in das Eigentum eines im Bezirk desselben Kommu—
nalverbandes belegenen Betriebes mit Kontingent ge—
langt.
89. Ueber Streitigkeiten, die sich aus der
Anwendung der 88 1 bis 8 ergeben, entscheidet die
höhere Verwaltungsbehörde endgültig.
8 10. Mit Gefängnis bis zu einem Jahre oder mit
Beldstrafe bis zu zehntausend Mark wird bestraft:
1. wer unbefugt beschlagnahmte Vorräte beiseite schafft,
insbesondere aus dem Bezirk des Kommunalverbandes
entfernt, für den sie beschlagnahmt sind, sie beschädigt
zerstört, verarbeitet oder verbraucht; 2. wer unbefugt
beschlagnahmte Vorräte verkauft, kauft oder ein ande—
res Veräußerungs-⸗ oder Erwerbsgeschäft über sie ab—
ichließt; 3. wer die zur Erhaltung der Vorräte er—
orderlichen Handlungen pflichtwidrig unterläßt; 4. wer
als Saatgerste erworbene Gerste ohne Genehmigung
der zuständigen Behörde zu anderen Zwecken verwen—
det; 5. wer die ihm nach den 88 5, 7 obliegende An—
zeige nicht in der gesetzten Frist erstattet oder wissent
lich unvollständige oder unrichtige Angaben macht.
Betr. die Regelung des Verkehrs mit Hofer.
Der Bundesrat hat auf Grund des 8 3 des Ge—⸗
setzes über die Ermächtigung des Bundesrats zu wirt—
schaftlichen Maßnahmen usw. vom 4. August 1914
Neichs⸗Gesetzbl. S. 327) folgende Verordnung erlassen
J. Beschlagnahme.
8 1. Der im Reich angebaute Hafer wird mit der
Trennung vom Boden für den Kommunalver—
band beschlagnahmt, in dessen Bezirk er ge—
wachsen ist. Als Hafer im Sinne dieser Verordnung gel⸗
ben auch Mengkorn und Mischfrucht, worin sich Hafer
befindet. Die Beschlagnahme erstreckt sich auch auf den
Halm; mit dem Ausdreschen wird das Stroh von der
Beschlagnahme frei.
8 2. An den beschlagnahmten Vorräten dürfen
VBeränderungen nicht vorgenommen werden, soweit nicht
in den 88 3 bis 6 eiwas anderes bestimmt ist. Das
gleiche gilt von rechtsgeschäftlichen Verfügungen über
sie, arrd von Verfügungen, die im Wege der Zwangs—
polsstreckung oder Arrestvoslziehung erfolgen.