Full text : Saarbrücker Kreis-Blatt

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Amtliches Anzeigeblatt
für den Kreis Saarbrüccen

verbunden mit
Oeffentlichem Anzeiger,
herauegegeben vom Konigl. Landratsaut Saarbrucken

ebattien des nichtanulichen Teiles Druck and Verlag von F. 9. Sche ur m Saar
zeichen Druckort Soltüungenn — Frerusprecher der Seschaätitsstelle Sahrchosstrabe oo)
dr. äα ιν Gaurbrden) Fernsprecher der Sruckerri Rr. 1124 (Aut Saarbrucken).

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GSricheinangttage: Dienntag und Frettan

r. 59.

Dienstu.

41. Jahrg.
chutzgesetzes für das Deutsche Reich vom 30. Mai
1908 (Reichsgesetzbl. S. 314) besonders zu achten sein
Auch schädliche Tiere sind als Naturdenkmäler zu
schonen, wenn sie selten sind. Der durch sie ange—
richtete Schaden kann ihrer geringen Zahl wegen wirt—
schaftlich nicht ins Gewicht fallen. Die Vertilgung
allen Raubzeugs ist selbst der Pflege des jagdbaren
Wildes nicht dienlich, da ersteres die natürliche Aufgabe
hat, kranke und schwache, zur Zucht nicht geeignete
Stücke zu beseitigen.
Was den Pflanzenschutz anbetrifft, so ist beson—
ders zu verhüten, daß ein etwaiges Auftreten des
Kartoffelkäfers unbemerkt bleibt. Wie ich in meinem
Erlasse vom 27. Juli d. J. IBIb 4469 ausgeführt
habe, wird sich bei einem Vergleiche der Größe, Zeich—
nung und Färbung des verdächtigen Insekts mit den
Angaben auf den versandten Plakaten meist ohne zeit—
raubende und kostspielige Ermittelungen feststellen
lassen, ob es sich um den Kartoffelkäser handeln kann.
Vorstehenden Erlaß bringe ich hiermit zur öffent—
lichen Kenntnisnahme, indem ich des Weiteren auf
das nachstehend zum Abdruck gelangende Vogelschutz—
gesetz hinweise.
Eine genaue Orientierung hinsichtlich des Kar—
toffelkäsers läßt sich an Hand der den Bürgermeister-—
Aemtern zugegangenen Plakate leicht ermöglichen.
Saarbrücken, den 2. Juli 1915.
Der Königl. Landraäat.
J. V.: Woytt.
Vogelschutzgese tz.
Vom 30. Mai 1908.
81.
Das Zerstören und das Ausheben von Nestern
oder Brutstätten der Vögel, das Zerstören und Aus—
nehmen von Eiern, das Ausnehmen und Töten von
Jungen ist verboten.
Desgleichen ist der Ankauf, der Verkauf, die An—
und Verkaufsvermittelung, das Feilbieten, die Ein-,
Aus- und Durchfuhr und der Transport der Nester,
Eier und Brut der in Europa einheimischen Vogel—
arten untersagt.
Dem Eigentümer und dem Nutzungsberechtigten
und deren Beauftragten steht jedoch frei, Nester, welche
Vögel in oder an Wohnhäusern oder anderen Ge—
zäuden und im Innern von Hofräumen gebaut haben,
zu zerstören.
Auch findet das Verbot keine Anwendung auf
das Einsammeln, den Ankauf, Verkauf, die An—- und
Verkaufsvermittelung, das Feilbieten, die Ein-, Aus—
und Durchfuhr und den Transport der Eier von Mö—
wen und Kiebitzen, soweit es nicht durch Landesgesetz
oder durch landespolizeiliche Anordnung auf die Eier
dieser Vögel für bestimmte Orte oder für bestimmte
Zeiten ausgedehnt wird.
8 2.
Verboten ist ferner:
jede Art des Fangens von Vögeln, solange der
Boden mit Schnee bedeckt ist:

Angen
lb sünittzon pegigrungs- Ppüsflüenfen
Auf Grund des 89 Abs. 2 Satz 1 der Bundes—
catsverordnung über die Bereitung von Backwaren in
der Fassung der Bekanntmachung vom 31. März d. J.
R.⸗G.⸗Bl. S. 204 setze ich hierdurch für die sämtlichen
Bäckereien und Konditoreien im Regierungsbezirke
Trier mit Geltung bis zum 30. September d. J. den
Beginn der zwölfstündigen nächtlichen Betriebsruhe —
abweichend von der Vorschrift im 89 Abs. 1a. a. O.
— auf 6 Uhr abends und demgemäß das Ende auf
3 Uhr morgens fest.
Trier, den 8. Juli 1915. Mb. 3210 II.
Der Regierungs-Präsident.
J. V.: Schrakamp.
In der Weidmann'schen Buchhandlung zu Berlin,
Zimmerstraße 94, ist ein zweiter Nachtrag zur Deut⸗
schen Arzneitaxe 1914 erschienen, welcher am 1.
Juli 1915 in Kraft getreten ist.
Trier, den 4. Juli 1915. I. OC. 2201.
Der Regierungs-Präsident.
J. V.: Schulin.
Im Anschlusse an meine Bekanntmachung vom
3. April d. Is. (Amtsbl. Nr. 15 Seite 132) bringe ich
nachstehendes zur allgemeinen Kenntnis:
Die Ziehung der 7. Serie der 3. Geldlotterie
zu Zwecken der Deutschen Schutzgebiete ist mit Geneh—
migung der Herren Minister der Finanzen und des
Innern vom 16. bis 18. auf die Tage vom 6. bis
3. September d. Is. verlegt worden.
Trier, den 2. Juli 1915.
Der Regierungs-Präsident.
J. V.: Schulin.

behunnmochungen sos sihl. Lunsetzumbes.
Im Interesse der Volksernährung ist in diesem
Jahre besonderer Wert darauf zu legen, daß die nütz—
lichen Tiere und Pflanzen geschützt und die Schädlinge
bekämpft werden.
Bei den Vögeln ist für beide Maßnahmen die Zeit
des Brutgeschäfts die wichtigste. Neben der Zerstörung
der Bruten wird den schädlichen Vögeln am meisten
durch die Vernichtung der Weibchen Abbruch getan,
da dann die an sich bereits in der Mehrzahl befind—
lichen Männchen die übrig bleibenden Weibchen so be—
unruhigen, daß diese vielfach nicht zum Brüten kom—
men. Das gilt in erster Reihe von den Sperlingen,
die nicht nur durch Verzehren erheblicher Getreide—
mengen, sondern auch durch das Verdrängen nützlicher
döhlenbrüter die Landwirtschaft schädigen.
Vertretungen der Vogelhändler sind in diesem
Jahre wiederholt wegen Abkürzung der für die ge—
schützten Vögel bestehende Schonzeit vorstellig gewor—
den, weil ihr Gewerbebetrieb unter der beschränkten
Zufuhr ausländischer Vögel leide. Es wird daher auf
die Einhaltung der Vorschriften der 88 3, 4 des Vogel—

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