Full text : Saarbrücker Kreis-Blatt

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Amtlicheb Anzeigeblatt
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für den Kreis Saarbrücken

verbunden mit
Deffentlichem Anzeiger,
herauagegeben vom Königl. Landratsautt Saarbrücden
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Kr. 56.

Mittwo

30. Inni 1915. 41. Jahrg.
— —

Sonder⸗Ausgabe.
Bekanntmachung,
betessend VBestanderhebung und Beschlagnahme von
Chemilali d ihre Behandl
emtlalen un ndluug.
Accystehende Verfügung wird hiermit zur allge⸗ chaften usw. jedoch nur, wenn damit die zulässigen
meinen Kenntnis gebracht mit dem Bemerken, daß jede NMindestmengen überschritten werden.
Vebertretung — worunter auch verspätete oder unvoll⸗ d) Falls die in 8 4 aufgeführten Mindestmengen
ündige Meldung fällt — sowie jedes Anreizen zur am 30. Juni 1915, nachts 18 ühr, nicht erreicht sind,
Uebertretung der erlassenen Vorschrist, soweit nicht treten Meldepflicht und Beschlagnahme für die gesam⸗
nach den allgemeinen Strafgesetzen höhere Strafen ver- ten Bestände an dem Tage in Kraft, an welchem diese
wirkt sind, nach 39 Ziffer d) des Gesetzes über den Mindestvorräte überschritten werden.
Belagerungszustaund vom 4. Juni 1851 oder Artikel 4 e) Verringern sich die Bestände eines von der Ver⸗
Biffer 2 des Bayerischen Gefetzes über den Kriegs⸗ fügung Betroffenen nachträglich unter die angegebenen
zustand vom 5. Rovember 1912 oder nach z59 der Mindestmengen (siehe 8 H, so behält die Verfügung
— eaeraeerhaduugen vom 2. Ze⸗ troßtzdem für diesen ihre Gültigkeit.
αN 82.
81.
der Berfüg Von der Berfũgung betroffene Gegenstaãnde.
Die 77 55— —— — nachts Meldepflichtig und beschlagnahmt sind
—* 3 ng e Inkrafttreten dieser Verfügung ab bis auf weiteres
ge in 33 Absatze⸗ eden Gengen⸗ n mtliche Vorräte der in der untenstehenden Ueber⸗
bezeich sichtstafel aufgeführten Klassen (einerlet ob Vorräte
seande treten Meldepflicht und Beschlagnahme erst mit er we der samtliche Klaff
663 —53 ner, mehrerer oder sämtlicher Klassen vorhanden sind).
nlagerung en mit Ausnahme der in 84 bezeichneten Vorräte.
y Beschlagnahmt und meldepflichtig sind auch die 33.
nach *7 Zuni 1915 etwa hinzukommenden Vor- von der Berfügung deiregere Personen, Gefellschaften
—X durch z 4 betrofsenen Personen, Gesell⸗ y
— 7 in 7* — Von dieser Verfügung betroffen werden:
cher Distrikte ain bei Erklärung des Belagerungszustandes a que eruen Unternehmer und Firmen,
— — in deren etrieben die in 8 2 aufgeführten
bereiße der ffentuicen Sicherbeit eriaffenes Berbot ü ber⸗ Begenstände erzeugt, gebraucht oder verarbei⸗
,— zu Uebertretung ere tet werden, soweit die Borräte sich in
— wenn bestebenden Gesetze keine — ihrem Gewahrsam oder bei ihnen unter
e ne e Gefänanis bis zu einem gollaufsicht befinden;
—A—— in Kriegszustand erklärten Orte oder alle Personen und Firmen, die solche Gegen
Begtrke —— de⸗ ee stände aus Anlaß ihres Wirtschaftsbetriebes,
—— — zustemdioen obersten Mili ihres Handelsbetriebes oder sonst des Erwer⸗
———
wvisordert anrteizi. wird, wenn die Gefebe eine vahrsam haben, oder wenn sie si e
—— mit ,e bis zu ihnen unter Zollaufsicht befinden;
9 alle Kommunen, öffentlich-rechtlichen Körper⸗
e ,e ee ed e u schaften und Verbände, in deren Betrieben
krist erteilt oder pissentiic unribtige oder üͤn— solche Gegenstände erzeugt, gebraucht oder
ssoItäundige Angaben macht. wird mit Gefäng— verarbeitet werden, oder die solche Gegen⸗
— — stande in Gewahrsam haben, owei die
eheee ter a s Borrate such in ihrem Gewahrsam
Fyae 5x er die 3— oder bei ihnen unter Zollaufsicht befinden;
er auf Grun e rvr pflichtet ift. j i eräu
——A wd ere I ae r * Personen, welche zur Wiederv rär herung
* i eraeee oder Verarbeitung durch sie oder andere be
———— 9 ar oder im Unverntbgenstalie mu stimmte Gegenstände der in 8 2 aufgeführten
Beßa nan is bis zu sechs Mongten bestraft. Art in Gewahrsam genommen haben, auch
            
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