Full text : Saarbrücker Kreis-Blatt

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Bekanntmachung
betressend Vorschriften über das Verfahren bei der Vrüfung, der Feststellung des Nebernahmepreiseb
und der Uebername von Miärtuchen.

4.

Die Prüfung, Zeststellung des Uebernahmepreises und
Uebernahme der Militärtuche erfolgt innerhalb des
Reichsgebietes durch das Königlich Preußische Kriegs—
ministerium.

ständige sind von den Handelskammern zu Berlin,
Munchen, Leipzig, Stuttgart, letztere von dem Kriegs—
Garn⸗ und ⸗Tuchverband dem Kriegsministerium zu
benennen. Das Wollgewerbemeldeamt wird jeweils zwei
von diesen Sachverständigen rechtzeitig zur Teilnahme
an den Sitzungen auffordern.
3. Der Prüfunoskommission ist nicht bekannt, wessen Tuche
sie beurteilt.
Sie bat das Recht, gegebenenfalls Nachprüfungen
der Tuchproben vornehmen zu lassen.
Die Kommission setzt an Hand der Preistabellen
(wal. Ziffer 6) mit Stimmeneinheit den Uebernahme—
preis fest. Sie kann gewisse Zuschläge oder Abichläge
bestimmen. Durch erstere dürfen jedoch die gesetzlichen
Höchstpreise nicht überschritten werden.
Wird in der Kommission eine Einigung über den
Preis nicht erztelt, so muß der Vorsitzende die Ent—
scheidung der Bekleidungsabteilung des Kriegsministe—
riums anrufen, welche alsdann den Preis an Hand
der Sachverständigengutachten endgültig festsetzt. Eine
Anfechtung der Preisbestimmung ist nicht zulässig.

Die Aufsorderung zur Ueberlafsung und zur Ver—
sendung, sowie die Anordnung des Eigentumsüber—
ganges (Uebernahme) der Militärtuche ergebt durch
das Wollgewerbemeldeamt des Konigslich Preußischen
sriegsmin ister tums.

Für die Preisbestimmung der beschlagnahmten Tuche
oll eine physikalisch⸗chemische Prüsung maßgebend sein,
ühnlich der bisher von den Kriegos⸗-Bekleidungsämtern
vorgenommenen.
Alle Tuchproben, die ohne amtliche Prüfungs-⸗
zeugnisse eingereicht sind, werden daher in der Prü—
fungsstelle des Wollgewerbemeldeamtes geprüft. So—
veit amtliche Pruüfungszeugnisse beigebracht werden,
ind diese für die Preisfestsetzung maßgebend.

j.

Die Prüfungsstelle wird von einem DiplIngenieur
geleitet, dem zwei akademisch gebildetle Chemiker zur
Seite steben. Sie arbeitet nach den Grundsätzen des
söniglichen Material⸗Prüfungs⸗Ames in Berlin-Lichzerfelde.
 Die Beamten sind dort ausgebildet. Es wird
ihnen in keinem Falle beklannt gegeben, wem die ein—
zelnen Tuchproben gehören. Die Vordrucke für die
Prüfungsber ichte und die Muster werden in der Muster⸗
Ron trollstelle mit Nummern an Stelle der Namen ver⸗
sehen n so Vesen ie heie Dye ege
unasbeamten 3 Betreten der Räume, RNen 10. Sobald das Bekleidungs-Beschaffungs-Amt das emp—
d eee uir ven Meldenden und. degarbeiter angerflichiae Arege Berle id unge Aen vegeich net bat
teilt das Woilgewerbemeldeamt diesem die Entscheidung
Nach dem Ergebnis der physikalisch-⸗chemischen Prüfung des Bekleidungs-Beschaffungs⸗Amtes mit und dibt ihm
Ziffern 2 und 39 werden die Tuche von dem Woll den Figentümer, die Menge, Art und Eigenschaften.
jewerbemeldeamte in Klassen eingeteilt. den Uebernahmepreis und Liefertermin der Tuche an
Die Entscheidung, welche Klassen und Zugleich ergeht von dem Wollgewerbemeldeamt an die
Tuchen seweils von der Militärbehörde Eigentümer gemäß 82 des Gesetzes betr. Höchstpreise
und welche zur späteren Berppendung vom 4. Aug. 1914 die Aufforderung zur Ueberlassung
werden, bhat die Bekleidungsabteilung 17. Dez. 1914
ministeriums. dieser Tuche an die Militärbehörde und zur umgehen—
Die Bekleidunasabteilung wird nach ihrem Er— den Uebersendung an das zu bezeichnende Kriegs-Beklei—
messen unbrauchbare Tuche dem Wollgewerbemeldeamte dunas· Amt unter Betanntgabe der „Lieferungs⸗ und
zur Freigabe bezeichnen. Aunahme⸗Vorschriften“.
Für die einzelnen Tuchklassen find von dem Kal. Das Kriegs-⸗Bekleidungs⸗Amt prutft die Tuche nach Ein—
Preußischen, dem Kal. Bayerischen, dem Kal. Sächsi— treffen und benachrichtigt das Wollgewerbemeldeam
schen p 3 von der Annahme oder Zurückweisung der Tuche.
ium au und der gesetzlichen Höchstpreise für Mili—
edee eee worden. 13. Hat das Wollgewerbemeldeamt Kenntnis von der An
diese Tabellen bilden die endgultige Unterlage für nahme der Tuche durch das Kriegs-Bekleidungs-Amt
die Fefisetkung des UNebernahmepreises im Eingelfalle. erhalten, so teilt es dem Eigentümer der Tuche mit,
daß das Eigentum der in Rede stehenden Tuche dem
Die Muster werden mit den Prüfungssgeugnissen und betreffenden Kriegas-Bekleidungs-Amt übertragen wird
ee der auf e der ne ed, des (Uebernahme).
amtlichen Prüfungszeugnisses festgestellten Klassen einer Das Kriegs-Beklei s⸗Amt, ie T v69
icsio poeede s e e en in
rzier des Kriegsministeriums als Vorsitzenden, einem Saarbrüden den 25. Juni 1913
Sachverstänteigen aus Tuchgroßhandels⸗ und einem ciis d
Fabrikantenkreisen zusammengesetzt. Erstere Sachver⸗l Kal. VBreuß. Stellvertr. Generalkommnando 21. Armertorps.
henzollernhauses den 21. Oktober d. Is. zu bestimmen
geruht, da am 21. Ottober 1415 die Erbhuldigung
auf dem Landtage in Berlin stattfand. Gemäß Aller—
höchster Entschließung soll die Feier des Gedenttages
auf eine Feier in den Schulen am 21. Oktober und
auf eine kirchliche Feier an dem darauf folgenden
Sonntage, dem 24. Oktober, beschränkt werden.
Die Herren Ortsschulinspektoren, Rektoren, Haupt—
lehrer usw. ersuchen wir gefl. rechtzeitig dafür zu sor—
zen, daß die Feier am 21. Oktober d. Is in geeigneter
Weise abgehalten werde. Der Unterricht fällt an die—
sem Tage aus. Da, wo an diesem Tage Ferien sind,
ist die Feier am letzten Schultage des Sommerhalb⸗
ahres abzuhalten.
Saarbrücken, den 25. Juni 1915.
Königliche
treisschulinsp. I: II: Völklingen: Neumirchen:
Marx. J. J Marx Hirtz. J. V.:; Marx.
u. Hirt.

d. Soweit die Bekleidungsabteilung bestimmte Tuche al«
zur Uebernahme geeignet bezeichnet hat, gibt das Woll—
gewerbemeldeamt dem Bekleidungs-Beschaffungs-Amte
die Bestände an diesen brauchbar befundenen Tuchen
an und sordert es auf, mitzuteilen, wann und an
welches Kriegs⸗Bekleidungs⸗Amt die betresffenden Tuche
zu senden sind.

4

3.

Bekanntmachung.
Der Herr Minister der geistlichen und Unterrichts—
angelegenheiten weist durch Erlaß vom 15. 5. 15 U. II A.
Nr. 500 1B pp. darauf hin, daß aus nabeliegenden Grün—
den gerade im laufenden Jahre die umsichtige Bokämpfung
der Obst- und Gemüseschädlinge dringend erwünscht ist.
Bet zweckentsprechender Belehrung und Anleitung kann
die Schuljugend sich bei diesem Kampfe erfolgreich betäti—
aen und gegebenensalls die Obst- und Gemüseernte vor
empfindlicher Schädiaung bewahren helfen. Daber würode
nichts dagegen zu erinnern sein, wenn in Notfällen Schul⸗
klassen zur Abdilse, z. B. zur Beseitigung einer starken
Raupenplage, aufgeboben werden.
Saarbrucken, den 25. Juni 1915.
Konialiche
reisschulinsp. 1: UI: Völklingen: Neunkirchen:
Marx. J. B.; Marrx Hirt. 3. V.: Marx.
Oirt.
Bekauntmachung.
Seine Majestät der Kaiser und König haben als
Vedenktag der 500jährigen Herrschertätigkeit des Ho—
            
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