Full text : Saarbrücker Kreis-Blatt

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Petroleum.
Petroleum darf im Kleinhandel mit einem Preis—
auftschlag von 455 Pfennig für den Liter über den
nachgewiesenen Einkaufspreis des Kleinhändlers ver—
tauft werden. Der Preis von 0.30 Mk. für den Liter
darf indessen nicht überschritten werden. Die Inne—
haltung dieser Preisspannung wird überwacht werden.
Die Preise werden nach Bedürfnis von Zeit zu
Zeit nachgepruüft und gegebenenfalls anderweit festge—
setzt werden.
Die festgesetzten Höchstpreise dieser Waren sind
durch einen von außen für Jedermann sichtbaren An—
schlag am Verkaufsraum, an dem Fenster oder der Tür
desselben, sowie in dem Verkaufsraum durch Ausfstellen
und Aushängen einer Tafel öffentlich bekannt zu
geben.

wer die nach 8 1 festgesetzten Höchstpreise über⸗
schreitet;
wer einen auderen zum Abschlußz eines Vertragt
auffordert, durch den die Höchstpreise überschritten
werden, oder sich zu einem solchen Bertrag er⸗
bietet;
wer einen Gegenstand, der von einer Auffordernug
B8 2, 3) betroffen ist, beiseite schafft, beschävig
oder zerstört;
wer der Aufforderung der zuständigen Behörde
zum Verkaufe von Gegenständen, für die Höchst⸗
preise festgesetzt sind (3 4), nicht nachkomut;
wer Vorräte an Gegenstaänden, für die Höchstpreise
festgesetzt sind, dem zuständigen Veamten gegen⸗
über verheimlicht;
wer den nach 8 5 erlassenen Ausführungsbestim—
mungen zuwiderhandelt.
Wer gegen vorstehende Anordnungen verstößt, wird Meine Bekanntmachung vom 29. Mai 1915 tritt
nach 86 des eingangzs erwähnten Gesetzes beftraft. mit dem 1. Zuli 1915 außer Kraft.
Por 8 6 lautet: Saarbrücken, den 26. ZJuni 1915
Mit Getfängnis bis zu einem Jahre oder mit Der Königliche Laudrat.
ßeidsrase vis zu zehntausend Mark wird bestraft: B6GBag. von Miquel.
ornunnmachungen guüeror behürsen.
VBekanntmachung
betresfend Hersteluugsverbot für Vaummwolstaffe.
86. Bänder, Litzen, Riemen, Gurte, Vesatzartikel und
Posamente.
7. Wirkwaren jeder Art.
Das Verbot erstreckt sich auch auf solche Gegen⸗
stände, welche den unter 1 bis 5 aufgezählten Ver⸗
wendungszwecken dienen und den aufgeführten Stoffen
im wesentlichen gleich sind, jedoch unter anderer Be—
zeichnung gehandelt werden.
Die Herstellung der unter das vorstehende Verbot
fallenden Waren ist nach wie vor erlaubt, wenn hierzu
ausschließlich Garne von Nr. 60 engl. einfach
aufwärts Verwendung finden.
82.
Das Berbot erstreckt sich nicht auf Web⸗
und Wirkwaren irgendwelcher Art, welche
1. in der Zeit bis zum 1. August 1915 zur Erfüllung
von unmittelbaren oder mittelbaren Aufträgen der
Heeres⸗ oder der Marineverwaltung in Arbeit ge⸗
nommen waren,
ab 1. August 1915 durch den Kriegsausschufs der
Baumwollinduftrie, dessen Gründung in Aussichi
genommen. ist, zur Vergebung gelangen,
aus Rohstoffen oder Halberzeugnissen gefertigi
werden, welche nachweislich erst nach dem 15. Juni
1915 vom Ausland nach Deutschland eingeführt
worden sind.

Auf Grund 8 9 Buchstabe dudes Gesetzes über den
Belagecangszustand vom 4. Juni 1851 (in Bayern auf
Grund Artikel 4 Ziffer 2 des Gesetzes über den Kriegs—
zustand vom 5. November 1912) wird folgendes
Herstellungsverbot
erlassen und zur allgemeinen Kenntnis gebracht.
8 1.4
Vom 1. August 1915 an dürfen bis auf weiteres
plgende, ausschließlich oder vorwiegend aus Banmwolle
zu fertigende Web- und Wirkwaren ohne Unterschied,
ob glatt, gemustert oder buntgewebt, nicht mehr her—⸗
dejtellt werden:
1. Stoffe für Leibe nud Beitwäsche:
Sämtliche Gewebe, zu welchen — sei es in Kette
sei es in Schuß — Garne unter Nr. 16 engl.
oder über Nr. 32 engl. zu verwenden sind, ohne
Rücksicht auf die Fadenstellung; ferner sämtliche
Bewebe, zu deren Herstellung mehr als 5 Schäfte
gebraucht werden.
Stsffe für Haus⸗ und Tisfchwäßche:
Tischzeuige und Tischtücher, Serbietten, Hand—
tücher und Handtuchzeuge im Stück, Küchen—
tücher, Scheuertücher, Staubtücher. Frottierge—
webe, Inletts, Dannenköper, gerauhte Bettücher.
3. Sieider⸗ und Futterstoffe:
2) Säntliche Gewebe, zu welchen — sei es inm Kette,
sei es in Schuß — Garne unter Nre. 16 oder
liber Nr. 32 engl. zu verwenden sind, ohne
Rücksicht auf die Dichte der Zadenstellung; fer—
ner sämtliche Gewebe, zu deren Herstellung mehr
als 5 Schäfte gebraucht werden.
Stickereistoffe, Fllets, Tülle, Spitzen, Schleier—
toffe, Fransen;
tleiderfrottss, Kleiderdelvets, ⸗plüsche und
samte.
Stoffe für Zuneneinrichtung:
Matratzendrelle, Bettvorlagen, Wandbespan⸗
nungsstoffe, Tapezierstoffe, Möbeldrelle, Läu—
terstoffe, Möbelplüsche, Tisch- und sonstige
Decken, Vorhangsloffe, Fellstoffe, Vorhangkre⸗
onnes, Madrasvorhänge, Gardinen aller Art.
3. Stoffe für technische Artikel:
Säcke, Treibriemen, Seile, Bindfaden, Walzen⸗
tücher, Seihtücher, Käsetücher.

2.

83.
Im öffentlichen Interesse und zur Aufrechterhal⸗
tung des Wirtschaftslebens können Ausna hmen vom
Verbot der Herstellung, insbesondere der unter Ziffer
5 aufgeführten technischen Artikel, durch das Königl.
Preuß. Kriegsministerium, Kriegsrohstoff⸗Abteilung
Sektion W II.), Berlin SW. 48, verlängerte Hede
mannstraße 9/10, bewilligt werden.
8 4.
Strafandrohunug.
Wer das in 81 ausgesprochene Herstellungsverbot
übertritt oder zu solcher Uebertretung auffordert oder
anreizt, wird, sofern nicht nach allgemeimnen Straß
gesetzen eine höhore Strafe varwirkt ist, mit Gefüngnis
bis zu einem Jahr bestraft.
Saarbrücken, im Juni 19158.
Kal. Preuß. Stellvertr. Generallommande
214. Armeekorpo
            
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