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Saarbrücker Kreisblatt
Amtliches Anzeigeblatt
für den Kreis Saarbrücken
verbunden mit
Oeffentlichem Anzeiger,
heransgegeben vom Königl. Landratsamt Saarbrücken
edaktien des richtarttlichen Telles. Druck unb Veriag von C. H. Sche ur in Ssar⸗
acken Eruckort Volktingen. — Ferntkprecher der Geschaͤfttestele Babrrhefftraße o0)
r. 2200 Aut Saarbrũcken) Fernsprecher der Druckerei Ax. 1B4 (Aut Saarbrũcken).
Bezugztbprets sar das Vierteljahr 1.23 Mk. — Ausetgengedubren »ꝛt
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Erischeinungstage: Dienstag und Freitan
—
Ar. 55.
Sonntag,
O. Juni 1915.
41. Jahrg.
W. I. I.6. 15. K. R. A. Bekanntmachung
betreffend
Bestandserhebung unversponnener Schafwollen.
mehrerer oder sämtlicher Sorten vorhanden sind, und
zwar in folgender Einteilung:
J. Ungewaschene Wolle einschließlich Rücken—
waͤschen.
Sewaschene und karbonisierte Wolle.
stammzug.
sämmlinge.
Wollabgänge.
1. Fäden.
—A
3 Zugabrisse.
1. Scherhaare, Walk- und Rauhflocken.
. Sonstige Kämmerei-Abgänge.
6. Sonstige Wollabgänge aus den Kammgarn—
spinnereien.
Sonstige Wollabgänge aus den Streichgarn—
spinnereien.
Sonstige Wollabgänge aus anderen Be—
trieben mit Ausnahme von Kunstwollen.
Meldepflichtig sind nicht nur die frei erworbenen
Bestände, sondern auch die von der Kriegsrohstoff-Ab—
teilung des Königlichen Kriegsministeriums zugewiese—
nen Wollen.
Vorräte, die durch Verfügung der Militärbehör—
den bereits beschlagnahmt worden sind, unterliegen
ebenfalls der Meldepflicht. In diesem Falle ist im
Meldeschein zu vermerken, daß und durch welche Stelle
eine Beschlagnahme erfolgt ist.
83.
Meldepflicht.
Sämtliche meldepflichtigen Bestände sind erstmalig
spätestens bis zum 10. Juli 1915, sodann in gleicher
Weise spätestens bis zum 10. eines jeden folgenden
Monats, unter Benutzung der vorschriftsmäßig aus—
zufüllenden amtlichen Meldescheine für unversponnene
Schafwollen (8 5) an das Wollgewerbemeldeamt der
Kriegsrohstoff⸗-Abteilung des Kgl. Kriegsministeriums,
Berlin SW. 48, Verlängerte Hedemannstraße 11, zu
melden.
Für die Meldepflicht ist der am 30. Juni 1915
12 Uhr nachts, bzw. der an jedem folgenden Monats—
setzten 12 Uhr nachts bestehende tatsächliche Zustand
maßgebend Etichtage).
Nachstehende Verfügung wird hiermit zur allge—
meinen Kenntnis gebracht mit dem Bemerken, daß jede
lebertretung — worunter auch verspätete oder un—
oollständige Meldung fällt —, sowie jedes Anreizen
zur Uebertretung der erlassenen Vorschrift, soweit nicht
nach den allgemeinen Strafgesetzen höhere Strafen ver—
wirkt sind, nach 89 Ziffer be) des Gesetzes über den
Belagerungszustand vom 4. Juni 1851 oder Artikel 4
ziffer 255) des Bayerischen Gesetzes über den Kriegs—
zustand vom 5. November 1912 oder nach 8 5**5) der
Bekanntmachung über Vorratserhebungen vom 2. Fe—
bruar 1915 bestraft wird.
81.
Inkrafttreten der Verfügung.
Die Verfügung tritt am 30. Juni 1915 in Kraft
82.
Von der Verfügung betroffene Gegenstände.
Meldepflichtig sind sämtliche Vorräte von unver—
sponnenen Schafwollen, einerlei, ob Vorräte einer
2) Wer in einem in Belagerungszustand erklärten
Orte oder Distrikte ein bei Erklärung des Belage—
rungszustandes oder während desselben vom Militär—
defehlshaber im Interesse der öffentlichen Sicherheit
erlassenes Verbot übertritt, p„der zu solcher
Uebertretung auffordert oder anreizt, soll, wenn die
hestehenden Gesetze keine höhere Freiheitsstrafe bestim—
nen, mit Gefängnis bis zu einem Jahre be—
straft werden.
28) Wer in einem in Kriegszustand erklärten Orte
oder Bezirke eine bei der Verhängung des Kriegszu—
standes oder während desselben von dem zuständigen
obersten Militärbefehlshaber zur Erhaltung der öf—
fentlichen Sicherheit erlassene Vorschrift über—
britt, oder zur Uebertretung auffordert oder anreizt,
wird, wenn nicht die Gesetze eine schwerere Strafe
androhen, mit Gefängnis bis zu einemJahre
bestraft.
*28*) Wer vorsätzlich die Auskunft, zu der er
auf Grund dieser Verordnung verpflichtet ist, nicht
in der gesetzten Frist erteilt, dder wissentlich un—
richtige oder unvollständige Angaben
macht, wird mit Gefängnis bis zu 6 Mona—
ten oder mit Geldstrafe bis zu zehntausend
Mark bestraft, auch können Vorräte, die verschwie—
gen sind. im Urteil für dem Staate verfallen
erklärt werden. Wer fahrlässig die Auskunft,
zu der er auf Grund dieser Verordnung verpflichtet ist,
nicht in der gesetzten Frist erteilt oder uUunrichtige
oder unvollständige Angaben macht, wird
mitGeldstrafe bis zu dreitausend Mark
oder im Unvermögensfalle mit Gefängnis bis
zu sechs Monaten bestraft.
84.
Meldepflichtige Personen.
Zur Meldung sind verpflichtet alle Personen, Be—
hörden und Gesellschaften, die sich im Besitz von un—
versponnenen Schafwollen befinden, mit Ausnahme der
deutschen Schafhalter.
Die Schafhalter sind verpflichtet, diejenigen ge—
schorenen Mengen, die sich mit Ablauf des 31. August
1915 noch in ihrem Besitz befinden, an diesem Tage
anzumelden. Für die vom Schafhalter bis zum 31.