Full text : Saarbrücker Kreis-Blatt

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Art des Transports Träger des Ansteckungsstoffes nicht
sein können.

.Gerätschaften, Fahrzeuge, Behältnisse und son—
stige Gegenstände müssen, soweit sie mit den kranken
oder verdächtigen Tieren oder deren Abgängen in Be—
rührung gekommen sind, desinfiziert werden, bevor sie
aus dem Gehöfte herausgebracht werden. Milchtrans—
vortgefäße sind nach ihrer Entleerung zu desinfizieren.
8. Wolle darf nur in festen Säcken verpackt aus
dem Gehöft ausgeführt werden.
9. Die Stallgänge der verseuchten Ställe des Ge—
höfts, die Plätze vor den Türen dieser Ställe und vor
den Eingängen des Gehöfts, die Wege an den Ställen
und den zugehörigen Hofräumen sowie die etwaigen
Abläufe aus der Dungstätte oder dem Jauchebehälter
sind täglich mindestens einmal mit dünner Kalkmilch
zu übergießen.
10. Die gesperrten Ställe dürfen, abgesehen von
Notfällen, ohne ortspolizeiliche Genehmigung nur von
dem Besitzer der Tiere, dessen Stellvertreter, den mit
der Beaufsichtigung, Wartung und Pflege der Tiere
hetrauten Personen und Tierärzten betreten werden.
Personen, die in abgesperrten Ställen verkehrt haben,
dürfen erst nach vorschriftsmäßiger Desinfektion das
Seuchengehöft verlassen.
11. Zur Wartung des Klauenviehs in dem Ge—
höfte dürfen Personen nicht verwendet werden, die mit
fremdem Klauenvieh in Berührung kommen.
12. Das Abhalten von Veranstaltungen in dem
Seuchengehöfte, die eine Ansammlung einer größeren
zahl von Personen im Gefolge haben, ist vor er—
olgter Schlußdesinfektion verboten.
II. Für den Sperrbezirk gelten folgende Vor—
chriften:
4. An den Haupteingängen des Sperrbezirks
sind von der Ortspolizeibehörde Tafeln mit der deut—
lichen und haltbaren Aufschrift „Maul- und Klauen—
euche-Sperrbezirk. Einfuhr und Durchtreiben von
Klauenvieh sowie Durchfahren mit Wiederkäuerge—
Ppannen verboten“ unverzüglich leicht sichtbar anzu—
bringen.
2. Für den ganzen Bereich des Sperrbezirks
gelten folgende Beschränkungen:
a) Sämtliches Klauenvieh (Rindvieh, Schafe, Zie—
zen und Schweine) nicht verseuchter Gehöfte des Sperr—
bezirks unterliegt der Absonderung im Stalle.
Die Absonderung der Tiere ist solange aufrecht
zu erhalten, bis aus allen Seuchengehöften sämtliches
Klauenvieh beseitigt oder die Seuche abgeheilt und in
allen Fällen die vorschriftsmäßige Desinfektion be—
wirkt ist. Ausnahmen sind mit Genehmigung des
Herrn Regierungspräsidenten zulässig.
Zur sofortigen Schlachtung darf das abgesonderte
stlauenvieh entfernt werden, sofern unmittelbar vor
der Ausführung der Tiere zur Schlachtstätte durch
amtstierärztliche Untersuchung festgestellt wird, daß der
gesamte Klauenviehbestand des Gehöfts noch seuchen—
frei ist. Sofern die Schlachtung im Seuchenorte selbst
erfolgen soll, ist die Genehmigung des Landrats, im
anderen Falle die des Herrn Regierungspräsidenten
erforderlich. Sollen die Tiere mit der Eisenbahn be—
fördert werden, so ist von der Erteilung der Ausfuhr—
genehmigung die Eisenbahnstation, auf der die Ver—
ladung erfolgen soll, unverzüglich in Kenntnis zu setzen
Die für die Beförderung benutzten Eisenbahnwagen
sind durch gelbe Zettel mit der Aufschrift „Sperrvieh“
zu kennzeichnen. Ein gleicher Vermerk ist auf den
jür die Versendung benutzten Frachtbriefen anzubrin—
zgen. Dem Frachibrief ist ferner eine Erlaubnis bei—

zuheften. Klauenvieh, das in den so gekennzeichneten
Fisenbahnwagen befördert wird, darf nur nach der auf
dem Frachtbrief angegebenen Eisenbahnstation ver—
bracht werden. Ein Entladen oder Umladen ist un—
terwegs nur insoweit zulässig, als es zur Erreichung
des auf dem Frachtbriefe bezeichneten Bestimmungs—
ortes notwendig ist. Die Ortspolizeibehörde des
Schlachtortes ist von dem bevorstehenden Eintreffen
der Tiere rechtzeitig telegraphisch oder telephonisch zu
benachrichtigen. Sie hat auf das Eintreffen zu achten
und gegebenenfalls über den Verbleib weitere Ermitte—
lungen anzustellen.
b) Sofern dringende wirtschaftliche Gründe die
Ausstallung oder uneingeschränkte Durchführung der
Absonderung des Klauenviehs der nicht verseuchten Ge—
höfte untunlich erscheinen lassen, ist der Herr Regie—
rungspräsident ermächtigt, Erleichterungen zuzulassen.
Sämtliche Hunde sind festzulegen. Der Festlegung
ist das Führen an der Leine und bei Ziehhunden die
feste Anschirrung gleich zu erachten. Die Verwendung
von Jagdhunden bei der Jagd ohne Leine ist gestattet.
c) Schlächtern, Viehkastrierern sowie Händlern
und anderen Personen, die gewerbsmäßig in Ställen
verkehren, ferner Personen, die ein Gewerbe im Um—
herziehen ausüben, ist das Betreten aller Ställe und
sonstiger Standorte von Klauenvieh im Sperrbezirke,
desgleichen der Eintritt in die Seuchengehöfte ver—
boten. In besonders dringlichen Fällen kann die
Ortspolizeibehörde Ausnahmen zulassen.
9) Dünger und Jauche von Klauenvieh, ferner
Gerätschaften und Gegenstände aller Art, die mit sol—
chem Vieh in Berührung gekommen sind, dürfen aus
dem Sperrbezirk nur mit ortspolizeilicher Erlaubnis
unter den polizeilich anzuordnenden Vorsichtsmaß—
regeln ausgeführt werden.
e) Die Einfuhr von Klauenvieh in den Sperr—
bezirk sowie das Durchtreiben von solchem Vieh durch
den Bezirk ist verbbten. Dem Durchtreiben von
Klauenvieh ist das Durchfahren mit Wiederkäuer—
gespannen gleichzustellen. Die Einfuhr von Klauen—
vieh zur sofortigen Schlachtung kann von dem Land—
rat unter der Bedingung gestattet werden, daß die
Einfuhr zu Wagen erfolgt. Die Einfuhr von Klauen—
bieh zu Nutz- und Zuchtzwecken bedarf der Genehmi—
gung des Herrn Regierungspräsidenten. In Seuchen—
gehöfte darf die Einfuhr von Klauenvieh auch aus—
nahmsweise nicht stattfinden.
Zuwiderhandlungen gegen diese Anordnung unter—
liegen den Strafpvorschriften der 88 74 ff. des Viehseu—
hengesetzes vom 26. Juni 1909.
Diese Verordnung tritt sofort in Kraft.
Saarbrücken, den 9. Juni 1915.
Der Königliche Landrat.
J. V.: Woytt.
bohunntnochungen auserer dehörsen.
Verordnung.
Der Vertrieb und die Anpreisung des von der
chemischen Fabrik „Labor“ in Posen hergestellten Ge—
heimmittels „Plagin“ wird verboten.
Zuwiderhandlungen werden auf Grund des 8 9
des Gesetzes vom 4. Juni 1851 mit Gefängnis bis
zu einem Jahre bestraft.
Saarbrücken, den 22. Mai 1915.
Der kommandierende General
des stellvertretenden XXI. Armeekorps
zugleich für das XVI. Armeekorps.
v. Moßner.
            
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