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Amtliches Anzeigeblatt
für den Kreis Saarbrücken
verbunden mit
Oeffentlichem Anzeiger,
herausgegeben vom Königl. Landratsamt Saarbrücken
Bezuesapæeis sitr das Vtertelicht 1.28 gi — Aunzeigengebühren: ver
oo m/m breite. 1 m/ m hohe Raum 20 Pfg. bei wiederholter Aufnahme 1096 Rachla
Erijcheinungstage: Dienstag und Freitan.
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kr. 2030 (Aut Saarbrücken). Fernsprecher der Drackexei Nr. 1184 (Amt Saarbrücken)
Ar. 51.
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bdeksunushüngen er Zonteulhehbrsen.
Ausführungsbestimmungen
zur Bundesratsverordnung vom 20. Mai 1915 über das
Versüttern von grünem Roggen und Weizen
Reichs⸗Gefeßbl. S. 287).
Die Befugnis, das Abmähen oder Verfüttern von
grünem Roggen und Weizen zu verbieten, wird den Land—
räten (Oberamtmännern), in den Stadtkreisen den Poli—
zei⸗Verwaltungen übertragen. Für die Bewilligung von
Ausnahmen sind die Ortspolizeibehörden zuständig.
Berlin, den 23. Mai 1015.
Der Minister für Landwirtschaft, Der Minister
Domänen und Forsten. des Innern.
J. V.: Küster. J. V.: Drews.
boehunnmuchungen
—IVVVVVVI
Die Zinsscheine
Reihe IV Nr. 1 bis 20 zu den Schuldverschreibungen
der preußischen konsolidierten 31/,prozentigen
Staatsanleihe von 1885 und
Reihe 1II1 Nr. 1 bis 20 zu den Schuldverschreibungen
der konsolidierten Zprozentigen Staatsanleihe von
1895, 1896, 1898
über die Zinsen für die zehn Jahre vom 1. April 1915
bis 31. März 1925 nebst den Erneuerungsscheinen für
die folgende Reihe werden
vom 1. März d. 38. ab
ausgereicht, und zwar
durch die Kontrolle der Staatspapiere in Berlin
JW. 68, Oranienstraße 92/94,
durch die Königliche Seehandlung (Preußische
Staatsbank) in Berlin W. 56, Markgrafenstraße 38,
durch die Preußische Zentral-Genossenschaftskasse
Berlin C. 2, am Zeughause 2,
durch sämtliche preußischen Regierungshauptkassen,
streiskassen, Oberzollkassen, Zollkassen und hauptamtlich
berwalteten Forstkassen,
durch sämtliche Reichsbankhaupt- und Reichsbank—
stellen und sämtliche mit Kasseneinrichtung versehenen
Reichsbanknebenstellen.
Vordrucke zu den Verzeichnissen, mit welchen die
zur Abhebung der neuen Zinsscheinreihe berechtigenden
krneuerungsscheine (Anweisungen, Talons) den Aus—
reichungsstellen einzuliefern sind, werden von diesen
anentgeltlich abgegeben.
Der Einreichung der Schuldverschreibungen bedarf
es zur Erlangung der neuen Zinsscheine nur dann,
wenn die Erneuerungsscheine abhanden gekommen sind.
Berlin, den 26. Februar 1915.
Hauptverwaltung der Staatsschulden.
v. Bischoffshausen.
Vorstehende Bekanntmachung wird zur öffentlichen
Kenntnis gebracht.
Die Herren Landräte werden gleichzeitig ersucht,
dieselbe, soweit es unentgeltlich geschehen kann, auch
Freitag,
41
4
418. 41. dahrg.
durch die Kreisblätter und sonstige zur Aufnahme
amtlicher Bekanntmachungen bestimmte Blätter ver—
breiten oder wenigstens auf sie hinweisen zu lassen
Trier, den 4. März 1915.
Königliche Regierung.
J. A.: Dr. von Hessenthal.
Gemäß 8 133 Abs. 2 der Reichsgewerbeordnung
habe ich an Stelle des verstorbenen Glasermeisters
Chr. Teichmann in Trier den Glasmaler Peter
Fries jr. daselbst zum Beisitzer in dem Meister—
prüfungsausschuß für Glaser und Glasmaler zu Trier
bis zum Ablaufe der jetzigen Amtsperiode, d. i. bis
Ende März 1917, ernannt.
Trier, den 27. Mai 1915.
Der Regierungs-Präsident.
J. A.: Russell.
ILLIIIII
Viehseuchenpolizeiliche Anordnung.
Der stellvertretende Kreistierarzt hat bei zwei
Kühen des Bergmannes Peter Jacob-Bost und einer
Kuh des Bergmannes Johann Engel zu Heusweiler.,
Saarlouiserstraße, den Ausbruch der Maul- und Klauen⸗
euche festgestellt.
Der Sperrbezirk besteht aus dem Teil der Saar—
louiserstraße, abzweigend an der Wegegabelung Nieder—
salbach-Obersalbach bis zur Niedersalbacher Bann—
grenze; im übrigen wird von der Bildung eines Be—
obachtungsgebietes abgesehen.
Zum Schutze gegen die Maul- und Klauenseuche
wird auf Grund des 8 18 ff. des Viehseuchengesetzes
vom 26. Juni 1909 (R.G.«Bl. S. 519) mit Ermächti—
gung des Herrn Regierungspräsidenten folgendes be—
stimmt:
J. Für die verseuchten Gehöfte gelten folgende Vor—
schriften:
1. Das Klauenvieh unterliegt der Gehöftssperre
2. Geflügel ist so aufzubewahren, daß es das Ge—
höft nicht verlassen kann. Die Hunde sind festzulegen
3. Fremdes Klauenvieh ist von dem Gehöfte fern—
zuhalten.
4. Das Weggeben von Milch aus dem Gehöfte ist
verboten.
5. Die Entfernung des Düngers aus den ver—
seuchten Ställen und die Abfuhr von Dünger und
Jauche von Klauenvieh aus dem verseuchten Gehöfte
dürfen nur nach den Vorschriften des 8 19, Abs. 3,4
der Anweisung für das Desinfektionsverfahren er—
folgen.
6. Futter und Streuvorräte dürfen für die Dauer
der Seuche nur mit Erlaubnis des Landrats und nur
insoweit aus dem Gehöfte ausgeführt werden, als sie
nachweislich nach dem Orte ihrer Lagerung und der