Full text : Saarbrücker Kreis-Blatt

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Saarbrücker Freisblatt
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Amtliches Anzeigeblatt
für den Kreis Saarbrücken

verbunden mit
Oeffentlichem Anzeiger,
herausgegeben vom Königl. Laudratsaut Saarbrücken

edaktisn des nichtawtlichen Teiled, Druck und Verlag von K. H. Scheur in Saar
rücken (Druckort Voltliugen). — Firusprecher der Geschäftastelle (Bahnhefftrade 0)
r. 2900 (Amit Saarbrücken). Fernsprecher der Druckerei Nr. 1184 (Amt Saarbrucken).

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aespaltene Zelle oder deren Raum 20 Rfq. bel wiedertzoltar Aufnahne 10 Rachlaß
*rinadkagne: Dicasttat und Freitag.
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41. Jahrg.
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RNr.

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Dienstag,

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Ausführungsanweisung
zur Bekanntmachung über Vorratserhebungen vom
2. Februar 1915 (R. G. Bl. S. 54).
In Ausführung des 8 6 der Bekanntmachung vom
Februar 1915 (R. G.Bl. S. 54) wird bestimmt:
Die Behörden, denen gemäß 81 das Recht zu—
keht, Auskunft über die in der Verordnung bezeich—
neten Vorräte zu verlangen, sind in den Landkreisen
die Landräte, in Hohenzollern die Oberamtmänner, in
den Stadtkreisen die Polizeiverwaltungen.
Berlin, den 21. Mai 1915.
Der Minister für Handel und Gewerbe.
Im Auftrage: Huber.
Der Minister sür Landwirtschaft, Domänen u. Forsten.
In Vertretung: Küster.
Der Minister des Innern.
Im Auftrage: Freund.
Berftärkte Beschränkungen
lür den Poste, Telegraphen⸗ und Fernsprechverkehr
mit dem Auslande.
Der Postverkehr zwischen Deutschland und Ztalien ist
zänslich eingestellt und findet auch auf dem Wege
über andere Länder nicht mehr statt. Es werden daher
leinerlei Postsendungen nach Italien mehr angenommen,
hereits vorliegende oder durch die Briefkasten zur Ein—
lieferung gelangende Sendungen werden den Absendern
zurückgegeben.
Der private Telegraphen- und Fernsprech—
verkehr nach und von Ztalien ist ebenfalls eingestellt.
Berlin W66, den 24. Mai 19185.
Der Staatssekretär des Reichs-Postamts.
Kraetke.
bohunntmuchungen
Bekaum machung.
Der Provinzialausschuß hat in seiner Sitzung vom
43. März d. J. die nachstehend aufgeführten Mitglieder
bezw. Stellvertreter des Bezirksausschufsfes in Trier für
die am 1. Juli d. J. beginnende sechsjährige Amtsdauer
wiedergewählt, nämlich:
die birherigen Mitglieder:
dommerzienrat Louis Abchling in Volklingen und
Butsbesitzer, Posthalte. Chriftian Keßler in Kempfeld,
soppie deren Stellvertreter:
Generaldirektor Dr. Roger von Boch-Galhan in
Mettlach und
Butsbesitzer von Rexroth in Saarbrücken.
Trier, den 19. Mai 1913. P. 2776.
Der Regierungs-Präsident:
Baltz.

der erwähnten Vorschrift die Abgabe von ungemischtem
Weizenmehl seitens einer an die Kriegsgetreidegefellschaft
angeschlossenen Mühle an einen Kommunalverband bezw.
eine andere Mühle zur Vornahme des Mischens erfolgen
darf, falls die abgebende Mühle im ausdrücklichen Auf—
trage der Kriegsgetreide-Gesellschaft handellt.
Trier, den 27. Mai 1915. Mb. 2947
Der ———
altz.

Bekanntmachung,
betressend Einfuhr von Vieh aus Holland, Dänemark und
Schweden.
Die Regierungspräsidenten der an Holland grenzenden
Bezirke sind ermächtigt worden, bis auf weiteres die
Einfuhr von weiblichem Rinddieh zu Nuüß—
und Zuchtzwecken aus Holland nach deutfhhland
zu gestatten. Die Tiere werden, falls sie bei der an
der Grenze vorzunehmenden amtstierärzt—
lichen Untersuchung gesund befunden werden, in den
treien Verkehr entlassen und sind am Bestimmungsort einer
den Eigentümer in der Verfügung über die Tiere micht
beschränkenden, Beobachtungvon Wochen zu
unterwerfen. Zur Durchführung der Beobachtung werden
die Polizeibehörden der Bestimmungsorte von dem Ab—
gjange der Sendungen von der Grenzübergangsstelle benach⸗
richtigt und ersucht, für die Ueberwachung der einge—
führten Tiere zu sorgen, gegebenenfalls bei Weitersendung
die Polizeibehörde des neuen Bestimmungsortes wegen der
Fortsetzung der Beobachtung zu verständigen.
Ferner ist der Regierungspräsident in Schleswig er—
mächtiat worden, außer der Einfuhr von Zugochsen
 aus Dänemark, die bereits im Dezember v.
Is. zugelassen worden ist, bis auf weiteres gu ch die
Einfuhr von weiblichem Rindbiehmzu Nutz⸗
und Zuchtzwecken aus Dänemark über die Landgrenze
Schleswigs mit Jütland nach Deutschland verfuchsweise zu
gestatten. Die eingeführten Zugochsen und das Nuß— und
Zuchtvieh sind denselben veterinärpolizeikichen
Vorschriften zu unterwerfen, die für die Ein—
fuhr von weiblichem Rindvieh zu Nutz- und Zuchtzwecen
aus Holland erlassen worden sind.
Außerdem ist die Einfuhr von Schweinen aus
Dänemark auf dem Landwege zur älsbaldigen Ab—
schlachtung n den zur Einfuhr von Quarantänevieh
 zugelassenen Schlachthöfen bis auf weiteres
gestattet worden. Die für die Genehmigung der Einfuhr
von Schlachtrindern aus Dänemark über die Landarenze
vorgeschriebenen Bedingungen, insbesondere die Bestimmung
ziner Abschlachtungsfrist von längstens3
Tagen und einer getrennten Haltungbis zur
Schlachtung, gelten auch für die Einfuhr von dänifchen
Schweinen.
Endlich ist bestimmt worden, daß außer der bereits
früher zugelassenen Einfuhr von Zugochsen aus
Schweden auch die Einfuhr von weiblüchem Rinde
pieb zu Nutz⸗, Und Zuchtzwecken aus Schweden
über Saßnitz ohne Abhaltung einer Quarantäne erfolgen
darf. Die eingeführten Zugochsen und das Nutz- und
Zuchtvieh werden, falls sie bei der vor der Landung vor—
zunehmenden amtstierärztlichen Untersuchung
nesund, befunden werden, in den freien Verkehr entlassen
und sind am Bestimmungsort einer den Eigentümer in
der Verfügung über die Fiere n icht beschränkenden
Beobachtung von 2Wochen zu unterwerfen. Die Be—
aachrichtigung der Polizeibehörden der Bestimmungsorte
wecks Anordnung der Ueberwachung erfolgt in derfelben
Weise wie bei der Einfuhr von holländischem Nutz— und
Zuchtvieh.
Trier, den 27. Mai 1915.
Der Regierungs-Präsident:
Baltz.

Betkanntmachung.
Die Herren Minister für Handel und Gewerbe und
des Innern haben in Gemäßheit der AÄbsähße 8 und
des 835 der Bekanntmachung vom 5. Januarß 1915 über
das Ausmahlen von Brotgetreide bezw. wegen Aenderung
dieser Bekanntmachung am 18. gebruüar 1813 bestimmt,
AVV
            
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