Full text : Saarbrücker Kreis-Blatt

220

Von der Verfügung betroffene Personen,
Gesellschaften usw.
Von dieser Verfügung betroffen werden:
Nalle gewerblichen Unternehmer und Firmen, in
deren Betrieben die in 8 2 aufgeführten Gegen—
stände erzeugt, gebraucht oder verarbeitet werden
soweit die Vorräte sich in ihrem Gewahrsam oder
bei ihnen unter Zollaufsicht befinden;
»walle Personen und Firmen, die solche Gegenstände
aus Anlaß ihres Handelsbetriebes oder sonst des
Erwerbs wegen für sich oder für andere cin Ge—
wahrsam haben, oder wenn sie sich bei ihnen
unter Zollaufsicht befinden;
alle Komunen, öffentlich rechtliche Körperschaften
und Verbände, in deren Betrieben solche Gegen—
stände erzeugt, gebraucht oder verarbeitet werden
oder die solche Gegenstände in Gewahrsam haben,
soweit die Vorräte sich in ihrem Gewahrsam oder
bei ihnen unter Zollaufsicht befinden;
Nalle Empfänger (der unter a bis é bezeichneten
Art) solcher Gegenstände nach Empfang derselben
falls die Gegenstände sich am Meldetag auf dem
Versand befinden und nicht bei einem der unter a
bis e aufgeführten Unternehmer, Personen usw
in Gewahrsam oder unter Zollaufsicht gehalten
werden.
Vorräte, die in fremden Speichern, Lagerräumen
und anderen Aufbewahrungsräumen lagern, sind,
falls der Verfügungsberechtigte seine
Vorräte nicht unter eigenem Verschluß
hält, von den Inhabern der betreffenden Aufbewahr—
ungsräume zu melden und gelten, soweit sie unter
3 22 aufgeführt sind, bei diesen als beschlagnahmt.
Von der Verfügung betroffen sind hiernach insbe—
sondere nachstehend aufgeführte Betriebe und Per—
Dnen:

gewerbliche Betriebe: Papierfabriken,
Kunstwoll- und Kunstbaumwollfabriken, Wäschefabri—
ken u. dergl.,
Handelsbetriebe: Händler, Lagerhalter,
Spediteure, Agenten, Kommissionäre u. dergl.
Personen, welche zur Wiederveräußerung
durch sie oder andere bestimmte Gegenstände der in
z 2 aufgeführten Art in Gewahrsam genommen
haben, auch wenn sie im übrigen kein Handelsgewerbe
detreiben.
Sind in dem Bezirk der verfügenden Behörde
neben der Hauptstelle Zweigstellen vorhanden (Zweig—
fabriken, Filialen, Zweigbüros u. dergl.), so ist die
dauptstelle zur Meldung und zur Durchführung der
Beschlagnahmebestimmungen auch für diese Zweigstellen
berpflichtet. Die außerhalb des genannten Bezirks (in
velchem sich die Hauptstelle befindet) ansässigen Zweig—
stellen werden einzeln betroffen.
84.
Umfang der Meldung.
Außer den Angaben über die Vorratsmengen ist
anzugeben, wem die fremden Vorräte gehören, die sich
in Gewahrsam des Auskunftspflichtigen befinden:
8 5.
Ausnahmen von der Verfügung. l
Ausgenommen von dieser Verfügung sind solche
in 8 3 gekennzeichneten Personen, Gesellschaften usw.,
deren Vorräte (einschließlich derjenigen in sämtlichen
Zweigstellen, die sich im Bezirk der verfügenden Be—
hörde befinden) am 1. Juni 1915 gleich oder geringer
varen als
je 1000 Kilogramm von den Klassen 154
e 500 Kilogramm von den Klassen 5514
‚e 2000 Kilogramm von der Klasse 15.
Auch diese Personen sind auf besonderes Verlangen
»er verfügenden Behörde zur Meldung ihrer Vorräte
»der zu Fehlmeldungen verpflichtet

8 6.
Beschlaguahmebestimmungen.
Betrifft nur die unter 5 22 aufgeführten Klassen 1454.
Die Verwendung der beschlagnahmten Be—
stände wird in folgender Weise geregelt:
a) Die beschlagnahmten Vorräte verbleiben in den
Lagerräumen und sind tunlichst gesondert auszu—
bewahren. Es ist ein Lagerbuch einzurichten, aus
welchem jede Aenderung der Vorratsmengen und
ihre Verwendung ersichtlich sein muß, und den
Polizei- und Militärbehörden jederzeit die Prü—
fung der Läger und des Lagerbuches sowie die
Besichtigung des Betriebes zu gestatten.
Zu⸗ und Abgänge sind entsprechend zu belegen
b) Aus den beschlagnahmten Vorräten dürfen ent
nommen werden:
b. Die von der Aktiengesellschaft zur Verwer
tung von Stoffabfällen, Berlin W 35, Lützow
straße 332536 (Fernspr.: Nollendors 445 und
446, Tel-Adresse: „Stoffwechsel) angekauften
Mengen,
die von solchen Firmen oder Personen an—
gekauften Mengen, die vom Kriegsministerium
Kriegs-Rohstoff-Abteilung als „Lieferer“ den
der „Aktiengesellschaft zur Verwertung vor
Stoffabfällen“ zugelassen sind.
Jede andere Verwendung und Verfügung ist ver
boten.
Hiernach ist die Beschlagnahme im Sinne dieser
Bestimmungen lediglich eine Verfügungsbeschränkung
87.
Ueber Gesuche um Freigabe von Teilmengen au—
den beschlagnahmten Beständen, welche mit kurzer Be
gründung versehen sein müssen, entscheidet die Kriegs
Rohstoff-⸗Abteilung (Sektion W. 1)) des Kriegsministe
riums, Berlin 8W 48, Verlängerte Hedemannstr. 9/10
88.
Meldebestimmungen.
Die Meldung hat auf den amtlichen Melde
scheinen so zu erfolgen, daß für jede Klasse ge
trennt der Bestand in ei ne r besonderen Gewichts
zahl angegeben wird; in denjenigen Fällen, in welchen
genaue Ermittlung des Gewichts durch Verwiegen mit
unverhältniemäßigen Schwierigkeiten verbunden ist
sind die Gewichte nach dem Lagerbuch oder nach Be—
legen auszugeben. Die Belege müssen zur Nachprüfung
bereitgehalten werden. Irgend eine weiter«
Mitte ilungdarfder Meldescheinnichtent
halten.
Die amtlichen Meldescheine werden ausf schriftlichee
Ansuchen von der „Aktiengesellschaft für Verwertung
von Stoffabfällen“ Berlin W 35, Lützowstr. 33 —36
postfrei versandt.
Die Meldungen sind an die Kriegs-Rohstoff-Abtei
sung (Sektion W. 11) des Königlichen Kriegs
ministeriums, Berlin 8SW 48, Verlängerte Hedemann
straße 9,10 bis zum 15. Juni 1915 einschließlid
einzureichen. (Die Briefe müsser ordnungsgemäß fran
kiert sein.)
An diese Stelle sind auch alle Anfragen zu rich
ten, welche die vorliegende Verfügung betreffen.
Die Bestände sind in gleicher Weise wieder am
1. August aufzugeben unter Einhaltung der Ein—
reichungsfrist bis zum 15. August.
Saarbrücken, den 31. Mai 1915.
Kgl. Preußisches Stellvertretendes Generalkommando
XXI. Armeekorps.

Saarbrücken, den 31. Mai 1915.
Der Königliche Landrat:
von Miquel
            
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.