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B. Sonderbestimmungen sitr den Bersonenverbehr (Givil⸗
versonen) im kleinen Grenzverkehr.
J. Unter tleinem Grensverkehr ist der Verkehr der
in nachfolgender Ziffer 2 näber bezeichneten Zivilpersonen
in dem Raume von 3 km beiderseits der Grenze zu ver—⸗
stehen. Auch im kleinen Grenzverkehr ist das Ueber—
schreiten der Reichsgrenze nur an den unter A Siffer 1
dieser Bekanntmachuns beseichneten Durchlaßposten gestattet.
2. Für die Versonen, die durch ihre Beschäftigung ge⸗
zwungen sind, die Grenze regelmäßig zu überschreiten,
genügt zu ihrem Ueberschreiten an Stelle des Passes ein
Zluͤssweis der Ortspolizeibehörde. Dieser Ausweis muß
Ane Personalbeschreibung des Inhabers, sowie eigen hän⸗
dige Unterschrift, seine Photographie aus neuester Zeit
nd den Slempel der Orispolizeibehörde halb auf der
Photographie und halb auf dem Vapier des Ausweises
tragen. auch von der Ortspolizeibehörde unterschrieben sein.
C. Kraftfahrzrugverkehr. (Givilpersonen.)
1. Das üeberschresten der Grenze nach, oder von Hol⸗
land, Belgien und Luxemburg im Kraftfahrzeug ist nur
mit jedesmaliger Genehmigung des stellvertretenden Gene—
raf-Kommandos des 8. Armeelorps zulässig.
Dieser Genebmigung bedarf es nicht, wenn die In⸗
sasfssen und Führer des Kraftwagens mit der unverdäüch—
tigen, unterschriebenen und abgestempelten Genehmigung
zum Ueberschreiten der Grenze seitens einer Immediat—
stelle (Reichskanzler, Ministerien, Oberste Heeresleitung, Ge⸗
neralstab, stellpertretender Generalstab, Admiralstab, Gene—
ral⸗Juspektionen, Marinestationen, Armee⸗Oberkommandos,
Generalgouvernement Belgien, Generalkommandos und
stellbertretende Generalkommandos) versehen sind.
2. Auf allen Straßen und Wegen der linken Rhein⸗
seite. mit Ausnahme der Stadtkreise Cöln, Coblenz, Bonn
Aachen, Trier, Neuß, Munchen⸗Gladbach, Rheydt, sowie
der Städte Düren und Eupen ist der Kraftfahrzeuaverkebr
nur unter folgenden Vedingungen gestattet:
Alle Insassen von Kraftfabrzeugen, auch die Führer,
muüssen einen von der Polizeibehörde ihres Wohnortes
ausgestellten Ausweis bei sich führen Der Ausweis
muß die eigenbändige Unterschrift des Inhabers tragen
ind mat einer deutlichen Pbotographie des Inhabers
bekleht sein. Dieser Ausweis ist von der ausstellen⸗
den Behbörde derart abzustempeln, daß der Stempel
halb auf der Photographie, halb auf dem Papier des
zlusweises angebracht und in allen Teilen deutlich er—
kennbar ist.
Die ausstellende Polizeibehörde hat auf dem Aus⸗
wpeis zu bescheinigen, daß der Inbaber deutscher Unter⸗
tan, und nach jeder Richtung hin, namentlich der
Splonage, durchaus unverdächtig, sowie daß die Pho—⸗
Daraphie den Indaber darstellt und die Unterschrift
bon ihm eigenbändig geleistet ist.
Das Mitführen der nach den allgemeinen Vorschriften
für Kraftfahrseuge erforderlichen Ausweispapiere des
Kraftfahrzeugführers ist nach wie vor erforderlich.
Kraftfabrzeuge. deren Fübrer oder Insassen nicht die
gefor derten Ausweise mit sich führen, werden nicht
⸗urchgelafsen. Liegen irgendwelche Verdachtsaründe
vor so werden die Zübrer und Insassen in Haft ge—
nommen und das Fahrzeug wird beschlagnahmt.
Ausländern ist jeder Verkehr mit Kraftfabrzeugen
auf der linken Rheinseite nur mit Genebmigung des
stellvertretenden Generalkommandos 8. Armeekorps
gestattet. Im uebertretungsfalle werden Führer und
Insafssen fefstgenommen und das Jahrzeug beschlagnahmt.
Auf valtrufe oder Haltseichen bat jedes Kraftfabrzeus
sofort zu balten. Bei Annäherung an eine Sperre
ist langfam zu fahren und rechtzeitig zu halten. Auf
Fabrzeuge, die die Sverre durbbrechen.
wird geschofsen.
D. Bestimmunsen für das dienstläche Ueberschreiten der
Reich zgrenze von und nach Hollaud, Velgien und Luxem⸗
burg durch Angehorige des dentichen Heeres, der deu tschen
Marine. der deutichen Zidi oolinns okkuvnpierter Laundes⸗
ile.
1. Das Ueberschreiten der deutsch-holländischen Grenze
durch Militärpersonen ist untersagt. wen Grenz
2. Einzelne Militärvpersonen bezw. Angehörige der
eutschen Zivilverwaltung haben sich durch einen behördlichen
bersonaleAusweis über ihre Person auszuweisen.
3. Für den militärischen Kraftwagenver—
ebr gelten, folgende Bestimmungen:
a) Das Ueberschreiten der deutsch-holländischen Grenze ist
————
s Ueberschreiten der deutsch-belgischen und deutsch—
luxemburgischen Grenze im Kraftfahrzeug ist nur w
ledesmaliger Genehmigung des stellvertretenden Gene—
ra e dos 8. Irmegepe zuläfsig.
enehmigung bedarf es nicht, 8
aflen und Sührer dos y ehee die In⸗
dächtigen, unterschriebenen und abgestempelten Geneb⸗
nmigung zum Ucverschreiten der Grenze seitens einer
Immediaistelle (Reichsskanzler, Ministerien, ODberste
Heeresleitung, Generalstab, stellvertretender General⸗
flab, Admiralstab, Generalinspektionen, Marinestativnen
ArmeeOberkommandos, Generalgouvernement Belgien,
Generalkommandos, siellvertretende Generalkomman—
dos) versehen sind.
Für den Verkehr militärischer Kraftfahrzeuge auf allen
Straßen und Wegen der linken Rheinseite, mit Aus—
nabme der Stadtkreise Cöln, Bonn, Coblenz, Aachen,
Trier, Neuß, Munchen-Gladbach, Rheydt, sopwie der
Sltädie Duren und Euven gelten folgende Bestim—
mungen:
Ale Insassen der Kraftfahrzeuge auch der Führer
müssen einen Ausweis mit sich führen, der von einer
Militärbehörde vom Bataillonskommando oder einer
im Range gleichstehenden Behörde aufwärts auszu⸗—
siellen und abzustempeln ist. Der NAusweis muß die
eigenhändige Unterschrift des Inhabers tragen.
Kraftfahrzeuge, deren Führer oder, Insassen nicht
die geforderten Ausweise mit sich führen, werden
nicht durchgelassen.
VF. Bricefperbehr.
Das Uebersenden und Ueberbringen schriftlicher oder
edructer Mitteilungen in das Ausland und aus dem
Russfande nach Deutschland auf anderem Wene als durch
die Vost ist verboten.
Fa. Nebergangse und Strafbestimmungen.
1. Vorstehenden Vorschriften entgegenstehende Best im⸗
mungen treten mit dem 1. 1. 1915 außer Kraft. Vor
dem 1. 1. 419154nsgestellte Ausweise verlieren mit dem
15. 1. 1915 ihre Gültigkeit.
2. Zuwiderhandlungen gesgen vorstehende Bestimmungen
— auch der Versuch — werden gemäß 89 des Gesetzes über
den Belagerungsgzustand vom 4. 6. 1851 mit Gefängnis
bis zu einem Jahre bestraft, falls nach, den allgemeinen
Strafgesetßen keine böhere Strafe verwirkt ist.
Coblenz, den 30. Dezember 1914.
Stellvertretendes Generalkommando 8. Armeckorvs.
Der HKommandierende General
von Ploetßz.
Drte und Termine
sür die Prüsungen der Lehrerinnen der weiblichen
Haudarbeiten und der Hauswirtichaftskunde im
Jalzre 1913.
Tag des Beginnes
der mündlichen Prüfung für
Lehrerinnen der weib— Lehrerinnen der Haus—
lichen Hondarieitan wirtichaftskunde
Ort
Rheudt
22. März
22. Maͤrz
23. Mära
22. März
24. März
17. März
Eupen
CKöln
Erforderlichensalls können im Lause des Jahres
noch weitere Prüsungen angesetzt werden.
Die Meldungen zur Prüfung sind spätestens zwei
Monate vor dem betreffenden Prüfungstermin an uns
rinzureichen. Die näheren Bedingungen für die Zu—
lasfsung zur Prüsung sind in den unter dem 18. Mai
1908 erlassenen Prüsungsordnungen enthalten, die im
Zentralblatt für die gesamte Unterrichtsverwaltung in
Preußen, Jahrgang 1908 Seite 608 bezw. 613 abge—
druckt sind.
Coblenz, den 17. Dezember 1914.
Kznigliches Provinzialschuskollecium.
Die Prüfungen der Zöglinge, welche im Jahre 1915
in die Königlichen Präparanden-Anstalten in Simmern,
Sinzig, Bergneustadt und Hechingen einzutreten wünschen,
sperden am 16. April und folgenden Tagen stattfinden.
Die Köoniglichen Präparanden-Anstalten gewähren ibren
Zöglingen nur den Unterricht. Wohnung und Kost haben
fie sich selber zu beschaffen. Für geeignete Unterkunfi
38Rlticerhäünern hietet fim ausreichöonde Gosenenheit. Jeder