Full text : Saarbrücker Kreis-Blatt

203

Die beim Kriegsministerium und im Reichsmarine⸗
amt eingehenden Reklamations⸗, Zurücksstellungs⸗ und
Irlaubsgesuche auf Grund häuslicher und gewerblicher
Lerhältnifse für Mannschaften des Feld⸗ und Be⸗
satzungsheeres haben einen derartigen Umfang ange⸗
ommen, daß sie eine große und vorwiegend unnötige
Belastung der obengenannten Behörden bilden, indem
sie von ihnen aus den zuständigen Stellen zugeleitet
werden müssen.
Abhilfe ist dringend erforderlich.
Der irrigen Meinung, daß obige Gesuche wirk—
samer und schneller ihr. Ziel erreichen, wenn sie an
das Kriegsministerium oder Reichs⸗Marine-Amt gerich⸗
tet werden, muß entgegengetreten werden.
Ich ersuche ergebenst um Belehrung des inter⸗
essierten Publikums unter Zuhülfenahme der ßresse.
daß alle Reklamations⸗, Zurückftellungs⸗ und Urlaubs⸗
anträge auf Grund häuslicher oder gewerblicher Ber⸗
hältnijsse für Mannschaften des Feld- und Besatzungs⸗
heeres dem Zivilvorfitzenden der Ersatzkommission ein⸗
jureichen sind. Von diesem gelangen die Gefuche nach
Prüfung der Richtigkeit der Angaben seitens der
Burgermeisterämter · an· das Bezirkskommando und
werden dann dem zustündigen Generalkommando bezw
sosern 8 988 bezw. 1243 W. O. in Frage kommt, der
Ersatzbehörde 3. Instanz vorgelegt, welche die Antrge
an die entscheidenden mobilen Formationen weitergibt
Dringliche Entlassungsanträge in Fällen äußerster Not
werden dem Kriegsministerium vorgelegt.
Ich ersuche, noch besonders darauf aufmerksam
zu machen, daß jede direkte Vorlage derartiger Se⸗
fuche an das Kriegsministerium, die stellvertretenden
Beneralkommandos das Oberpräsidium oder gar an
die Feldtruppen die Erledigung nur erheblich ver⸗
zögert, da in allen Fällen die Heimatbehörden zuerst
zehört werden müssen. Bei bereits Eingestellten ist
die genaue Angabe des Truppenteils, bei dem der
Reklamierde steht, uner läßlich.
Der Oberprasident der Rheinprovinz.
In Bertretung: von Gal.
Borstehendes bringe ich zur Sffentlichen Kenntnis
Sdaarbruͤcen, den 20. Mai 1915.
Der Köonigliche Landrat.
J. A.: Sommer.
Bekanntmachung.
Anter Bezugnahme auf die Bekanntmachung über
Malz vom 17. Mai 1915 — Reichsges. Bl. S. 279 —
und die Bekanntmachung vom 17. Mai 1915 über die
Aenderung der Regelung des Verkehrs mit Gerste
Reichsges. Bl. S. 282) bringe ich Nachstehendes zur
bffentlichen Kenntnisnahme:
Wer nach 81 der Bekanntmachung üÜer Malz
vpom 17. Mai d. Z. (R8BlI. S. 279) Darrmalz mit
Beginn des 25. Mai 1915 in Gewahrsam hat, ist
verpflichtet, die vorhandenen Mengen getrennt nach
Eigentümern unter Nennung der Eigentümer und des
Lagerungsortes dem Deutschen Brauerbund E. B. in
Berlin⸗Charlottenburg, Kantstraße 10, anzuzeigen. So⸗
weit die vorhandenen Malzvorräte nach dem 15. Febr.
1915 aus dem Ausland eingeführt sind, haben die
Anzeigepflichtigen dies bei Erstattung der Anzeigen
anzugeben.
Bei Bierbrauereien hat sich die Anzeigepflicht
noch auf weitere Angaben zu erstrecken. Zunächst
haben die Bierbrauereien die Gerstemenge anzuzeigen.
die mit Veginn des 25. Mai 1915 in der Verarbeitung
begriffen ist. Nachdem durch die Bekanntmachung vom
17. Mai d. J. (RGBl. S. 289), betreffend Aenderung
der Bekanntmachung über die Regelung des Verkehrs

mit Gerste vom 9. März 1915, in 8 4 der Bierbraue⸗
reien die Weiterverarbeitung der Gerste nicht mehr
gestattet ist, sind diese Gerstenmengen sür das Reich,
vertreten durch die Zentralstelle zur Veschasfung der
Hheeresverpflegung in Berlin, verstrickt. Die Zentral⸗
sielle wird diese Gerstemengen den Heeresverwaltungen
als Ersatz für Hafer zuführen. Zu diesem Behuße
müfsen ihr die noch vorhandenen Mengen bekannt
werden. Die Bierbrauereien haben die Borräte an
Berste und ihre Eigentümer, die sie mit Beginn des
25. Mai 1915 im Besitz haben, dem Deutschen Brauer⸗
bund E. B. anzuzeigen. Die entsprechende Anzeige⸗
pflicht bezieht sich auf Unternehmer landwirtschaft⸗
sicher und gewerblicher Betriebe, die vor dem 17. Mai
1915 nicht Werste zur Herstellung von Nahrungsmitteln.
insbesondere von Mehl, Graupen und Maklzextrakt zur
herstellung von Gerste⸗ und Malzkaffee, sowie zur
derftellung von Grünmalz für Branntweinbrennerei
und Preßhesefabrikation verwendet haben.
Weiter haben Bierbrauereien nach 82 der Be—
tanntmachung über Malz anzugeben, wieviel Malz sie
nach den 88 1 bis 3 der Bekanntmachung, betreffend
Einschränkung der Malzverwendung in den Bierbraue⸗
reien vom 15. Februar 1915 (RGBl. S. 97) in der
Zeit vom 1. April bis 31. Dezember 1915 verwenden
drfen, und zwar möglichst getrennt für die drei Vier⸗
teljahre, da hierdurch dem Brauerbund seine Aufgabe
vesentlich erleichtert wird. Soweit den Bierbraue⸗
reien die Hohe des ihnen zustehenden Malzkontingents
noch nicht bekannt ist, werden die betreffenden Zoll⸗
telien den Brauereien auf Anfragen entsprechende Aus⸗
kunft geben. Gleichzeitig haben die Brauereien anzu⸗
zeigen, wieviel Malz sie seit dem 1. April 1918 bis
zum 24. Mai zur Bierbrauerei verwendet haben. Malz,
das nach dem 15. Februar 1915 aus dem Ausland ein⸗
geführt ist, ist hierbei nicht mit anzugeben.
Die Anzeigen sind bis zum 1. Juni 1915 zu er⸗
tatten. Anzeigen über Darrmalz, das sich zu dieser
Zeit auf dem Trausporte befindet, sind unverzüglich
nach dem Empfang von dem Empfänger an den Deut⸗
schen Brauerbund E. V. zu erstatten. Gleichzeitig mit
der Anzeige werden Anzeigepflichtige diejenigen Malz⸗
vorräte gesondert anzuführen haben, für welche sie
nach 83 von der Absatzpflicht und von der Ueber⸗
lassungspflicht befreit sein wollen.
Hhierunter fallen:
x) Malzvorräte, die der Verpflichtete zur Fort⸗
kührung seines Betriebs in dem bisherigen Umfang
bis zum 31. Dezember 1915 nachweislich für die Her⸗
stellung von Malzerxtrakt und ähnlichen pharmazeuti⸗
schen Erzeugnissen oder für Malzkaffee benötigt;
b) Malzvorräte, die der Verpflichtete zur Erfül⸗
lung von Lieferungsverträgen an Verarbeiter benötigt,
die vor dem Inkrafttreten der Belanntmachung, also vor
dem 17. Mai 1915 geschlossen sind; ist an eine Bier⸗
brauerei zu liefern, so gilt dies nur insoweit, als durch
die zu liefernden Mengen deren Malzkontingent nicht
überschrieten wird;
e) Malzvorräte einer Bierbrauerei, die sich inner⸗
halb ihres Malzkontingents halten.
Anzeigevordrucke sind bei der Handelslammer
hierselbst unentgeltlich erhältlich.
Auf die Strafbestimmungen wird besonders auf⸗
merksam gemacht. Dieselben lauten:
„Mit Gefängnis bis zu 6 Monaten oder Geldstrafe
bis zu 15000 Mk. bezw. 1500 Mk. wird bestraft:
1. wer die vorgeschriebenen Anzeigen nicht erstat⸗
tet, oder wer wissentlich unrichtige oder unvollständige
Angaben macht,
2. wer der Vorschrift in 83 Abs. 1 Satz 1 zuwider
Malz in anderer Weise als durch den Deutschen
Brauerbund, E. B. absetzt,
            
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.