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Verordnung.
Ich verbiete den Gasthofsleitern und ihren Ange⸗
tellten, in den Gasthofsbetrieben Postsendungen an
Ppersonen auszuhändigen, die nicht im Gasthof abge—
ttiegen und nicht als solche polizeilich gemeldet sind.
Der Gasthofsleiter hat dafür zu sorgen, daß eine
»orschriftswidrige Aushändigung unterbleibt; er ist
sttrafrechtlich für die Befolgung der Vorschrift ver—
antwortlich.
Zuwiderhandlungen werden auf Grund des 8 9b
des Gesetzes vom 4. Juni 1851 mit Gefängnis bis zu
zinem Jahre bestraft.
Saarbrücken, den 26. April 1915.
Der kommandierende General des Stellvertr.
CXI. Armeekorps zugleich für XVI. Armeekorps.
von Moßner.
Bekanntmachung.
Nach 82 der Verordnung des Bundesrats vom 31.
März ds. Is. — R.-G.Bl. S. 211 ff. — ist die Herstellung
don Fußbödenöl untersagt. Mit Rücksicht darauf bestimmt
M. E. A. Nr. 507 B vom 29. 4. 1915, daß diejenigen Schu—
len, deren Säuberung bisher unter Verwendung von so—
genanntem Stauböl stattgefunden hat, während der Dauer
des Krieges in anderer geeigneter Weise durch Fegen,
Waschen und Aufwischen von Staub freigehalten werden
Saarbrücken, den 14. Mai 1915.
Königliche
Kreisschulinspektion 1: II: Völklingen: Neunkirchen:
Marx. J. V.; Marx Hirstz. J. B.: Marx.
und Hirß.
Bekanntmachung.
Ueber das Gehöft des Bergmanns Hermann Pohl
zu Dudweiler, J. Schneiderfeld 15, ist, nachdem bei
einem verendeten Schweine Ausbruch der Schweine—
euche tierärztlicherseits festgestellt wurde, die Sperre
derhängt und sind die erforderlichen Schutzmaßregeln
angeordnet worden.
Dudweiler, den 10. Mai 1915.
Die Polizeiverwaltung.
Der Bürgermeister:
Jost.
Viehseuchenpolizeiliche Anordnung
betreffend Maul- und Klauenseuche in Schiffweiler.
Die Maul- und Klauenseuche in dem Gehöft des
Bergmanns Peter Recktenwald in Schiffweiler ist er—
loschen, die Schlußdesinfektion abgenommen und auch
die dreiwöchige Beobachtungsfrist abgelaufen.
Die am 30. März 1915 angeordneten Maßnahmen
hebe ich auf.
Dttweiler, den 3. Mai 1915.
Der Königliche Landrat.
Folgende Sperrbezirke, bei denen die Bedingung
des 8 176 V. A. V. G. erfüllt sind, habe ich aufgehoben.
Homoricherhof, Gemeinde Hammerstein,
z. Mittelbollenbach,
3. Reichenbach,
4. Urexweiler,
5. Steinbach,
6. Oberlinxweiler,
7. Niederlinxweiler von Haus Nr. 128 bis 133.
St. Wendel, den 4. Mai 1915.
Der Königliche Landrat.
In Wiesweiler ist die Maul- und Klauenseuche
erloschen. Die unterm 2. Februar d. J. über die ge—
nannte Gemeinde verhängte Orts- und Stallsperre,
sowie die über die Gemeinden Großrederchingen, Set—
tingen, Saareinsmingen und Wölflingen verhängten
Schutzmaßnahmen werden hiermit aufgehoben.
Saargemünd, den 6. Mai 1915.
Der Kreisdirektor.
Einigung über die Preise für Superphosphat und
Ammoniak⸗Superphosphat
für die Zeit bis 31. Oktober 1915.
Im Ministerium für Landwirtschaft, Domänen und
Forsten fanden am 5. Mai 1915 Verhandlungen zwi—
schen Vertretern der Düngerfabriken und der landwirt—
schaftlichen Körperschaften statt, die eine Einigung über
die Preise von Superphosphaten und Ammoniak-Super⸗
phosphaten für die nächsten Monate bis zum 31. Ok—
tober 1915 herbeiführten.
Der Mangel an geeigneten Rohmaterialien sowie
die den Fabriken zur Verfügung stehenden, wesentlich
verringerten Arbeitskräfte ließen es im allgemeinen
Interesse wünschenswert erscheinen, die Herstellung von
Mischdünger auf zwei Sorten zu beschränken. Man
verständigte sich dahin, daß die Sorten 5:8 und 4:12
(5 bezw. 400 Stickstoff und 8 bezw. 1200 wassexr⸗
lösliche Phosphorsäure) von den Fabriken hergestelli
werden:
Als Verbraucherpreise wurden festgesetzt:
xFür reine
Superphos⸗
phate
i8/ 14 bie
un 8
—
für Ammonlok
Superphos phat
5: 8 und 4.12 noch
Perkõoufers Roh!
9
Pommern 124266 —
Westpreußen 25121 268.
M
7,20
Basis waggonfrei
Stettin.
Basis waggonfrei
Danzig oder Neu⸗
fahrwasser nach
Verkäufers Wahl.
frachtfrei Vollbahn⸗
station.
Basis waggonfrei
Königsberg oder
Memel nach Ver—
käufers Wahl.
frachtfrei Vollbahn
station
frachtfrei Vollbahn—
station
J 730
Brandenburg
Ost28/226.
7,330
7.230
Ostpreußen ..
252.27
Schlesien, Posen
26123278/.
7,335
Das übrige deut—⸗
sche Gebiet aus⸗
schließlich Süd⸗
deutschland
261227/α
7,40
Die Preise verstehen sich sämtlich für lLose ver—
ladene Ware bei einmaligem Bezug von mindestens
10 000 Kilogramm und zwar für das Pfundprozent
wasserlösliche Phosphorsäure in reinen Superphos—
phaten, resp. für 50 Kilogramm in Ammoniak-Super-—
phosphaten. Bei Lieferung von Mengen unter 10000
Ktilogramm können auf sämtliche vorstehende Preise
je 25 Pfg. für 50 Kilogramm mehr gefordert werden
Soweit die Ware in Säcken geliefert werden kann,
verstehen sich die vorstehenden Preise brutto für netto,
in Werksäcken mit einem Aufschlag von je 50 Pfg. für
50 Kilogramm, in Käufersäcken nach Vereinbarung
Die Probenahme erfolgt bei loser Verladung auf dem
Lieferwerk, bei Verladung in Säcken auf der Empfangs—
station wie bisher, die Gewichtsfeststellung nur auf dem
dieferwerk.
Bei Barzahlung ist der übliche Skonto wie bisher
zu gewähren.
Ware darf wegen Mindergehalts an Nährstoffen
nicht zurückgewiesen werden; es findet vielmehr nur
einfache Vergütung des ordnungsmäßig nachzuweisenden
Mindergehaltes statt unter Berücksichtigung der
Latitudebestimmungen.
Die Fabriken in Süddeutschland haben die Erklär—
ung abgegeben, daß der Verkauf von Superphosphaten
und Ammoniak-Superphosphaten in ihrem Gebiet auf
der gleichen Grundlage auch bezüglich der Preise er—
Vlgen soll.