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rbrücker Kreisblatt
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Amtliches Anzeigeblatt
jür den Kreis Saarbräcken
Kedaktion des nichtamtlichen Teiles, Druck und Verlag von KC. H Scheur in Saar⸗
zxücken Druckort Völtlingen) — Fernsprecher der Geschäftsstelle (Bahnhofstrade 0)
r 2080 (Aut Saarbrücken), Fernsprecher der Druckerei Nru1lKa (Amt Saarbrütken).
r. 43.
Sonntag,
verbunden mit
Oeffentlichem Anzeiger,
herausgegeben vom Königl. Landratsamt Saarbrücken
SBezugepreis für das Vierteljahr 1.23 Mt Anzeigengebüthren, di
tgespaltene Zeile oder deren Raum 20 Pfg. bernr derholter Aufnahent 109 Nachla
Ersichelnunabtage: Dien iag und Feeitag
den 16. Mai 1985. TAIcehm
Sonder⸗Ausgabe.
Bekanntmachung
holr. borruszerhehung und beschlagnghmne üüher ßümnhertisung sür segttführzeuge josller APf.
Nachstehende Verfügung wird hiermit zur allge—
neinen Kenntnis gebracht mit dem Bemerken, daß jede
debertretung (worunter auch verspätete oder undvoll—
tändige Meldung fällt), sowie jedes Anreizen zur
Uebertretung der erlassenen Vorschrift, soweit nicht nach
den allgemeinen Strafgesetzen höhere Strafen verwirkt
sind, nach 8 9 Ziffer „b“ des Gesetzes über den Belage—
cungszustand vom 4. Juni 1851 (oder Artikel 4 Ziffer 2
des Bayerischen Gesetzes über den Kriegszustand vom
5. November 1912, oder nach 8 5 der Bekanntmachung
über Vorratserhebungen vom 2. Februar 1915) mit
Befängnis bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe
bis zu 10000 Mark bestraft wird, und daß Vorräte,
die verschwiegen sind, im Urteil für dem Staat ver—
rallen erklärt werden können.
81.
Von der Verfügung betroffene Gegenstände.
Meldepflichtig und beschlagnahmt sind vom fest—
zesetzten Meldetag ab bis auf weiteres sämtliche Vor—
räte an Gummi-Bereifung (Decken, Schläuchen, Voll—
reifen) für Kraftfahrzeuge jeder Art, auch die an Fahr—
zeugen, für welche eine erneute Zulassungsbescheinigung
aicht erteilt wird, befindliche Bereifung.
82.
Von der Verfügung betroffene Personen,
Gesellschaften usw.
Von dieser Verfügung betroffen werden:
alle Personen und Firmen, die die in 81 auf—
zeführten Gegenstände in Gewahrsam haben, so—
weit die Vorräte sich in ihrem Gewahrsam und,
oder bei ihnen unter Zollaufsicht befinden;
alle Kommunen, öffentlich rechtliche Körperschaften
und Verbände, die solche Gegenstände in Gewahr—
sam haben, soweit die Vorräte sich in ihrem Ge—
wahrsam und/ oder bei ihnen unter Zollaufsicht
zefinden;
alle Empfänger (in dem unter 4 und bbeseich—
neten Umfang) solcher Gegenstände nach Empfang
derselben, falls die Gegenstände sich am Melde—
tage auf dem Versand befinden und nicht bei
einem der unter à und b aufgeführten Personen
usw. in Gewahrsam undoder unter Zollaufficht
Jehalten werden
)
)
Vorräte, die in fremden Speichern, Lagerräumen
und anderen Aufbewahrungsräumen lagern, sind, falls
der Verfügungsberechtigte seine Vorräte nicht unter
eigenem Verschluß hält, von den Inhabern der betref—
fenden Aufbewahrungsräume zu melden und gelten als
bei diesen beschlagnahmt.
Sind in dem Beszirk der verfügenden Behörde
Zweigstellen vorhanden (Zweigfabriken, Filialen
Zweigvereins und dergl.), so ist die Hauptstelle zur
Meldung und zur Durchführung der Beschlagnahme
bestimmungen auch für diese Zweigstellen verpflichtet
Die außerhalb des genannten Bezirks (in welchem sick
die Hauptstelle befindet) ansässigen Zweigstellen wer
den einzeln betroffen.
83.
Umfang der Meldung.
Die Meldepflicht umfaßt außer den Angaben über
Vorratsmengen noch folgende Fragen:
a) wem die fremden Vorräte gehören, welche sich
im Gewahrsam des Auskunftspflichtigen be—
finden;
) ob, und gegebenenfalls durch welche Stelle be—
reits von anderer Seite eine Beschlagnahme
der Vorräte erfolgt ist.
84.
Inkrafttreten der Verfügung.
Für die Meldepflicht und die Beschlagnahme ist der
am 17. Mai 1915 (Meldetag) mittags 12 Uhr be—
tehende tatsächliche Zustand maßgebend.
Für die in 82 Absatz c bezeichneten Gegenstände
treten Meldepflicht und Beschlagnahme erst mit dem
Empfang oder der Einlagerung der Gegenstände in
Kraft.
Beschlagnahmt sind auch alle nach dem 17. Mai
1915 etwa hinzukommenden Gegenstände.
85.
Beschlagnahmebestimmungen.
Die beschlagnahmten Reifen und Schläuche ver—
bleiben in den Lagerräumen und sind tunlichst geson—
dert aufzubewahren. Es ist eine Lagerbuchführung ein—