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beir. Herstellungsverbot, Beschlagnahme und Bestandserhebung für
Militärtuc,
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Nachstehende Verfügung wird hiermit zur allge— 1. alle Mengen von Militärtuchen, für die Liefemeinen
Kenntnis gebracht. Jede Uebertretung (worun— rungsverträge bestehen mit:
ter auch verspätete oder unvollständige Meldung fällt) a) dem Bekleidungs-Beschaffungs-Amt,
sowie jedes Anreizen zur Uebertretung der erlassenen b) dem Kriegs-Tuch-Verband,
Vorschriften wird, soweit nicht nach den allgemeinen e) dem Kriegs-Weber-Verband,
Strafgesetzen höhere Strafen verwirkt sind, nach 89, d) einem deutschen Kriegs-Bekleidungs-Amt,
Ziffer b des „Gesetzes über den Belagerungszustand o) Personen, die eine Bescheinigung des Beklei—
dom 4. Juni 1851“ (oder Artikel 4, Ziffer 2 des Baye⸗ dungs-Beschaffungs-Amtes oder eines deut⸗
rischen Gesetzes über den Kriegszustand vom 5. Novem-— schen Kriegs-Bekleidungs-Amtes besitzen, aus
ber 1912) sowie nach 85 der Bekanntmachung über der hervorgeht, daß Lieferungsverpflichtungen
Vorratserhebungen vom 2. Februar 1915 (Reichsgesetz- gegenüber einem dieser Aemter bestehen,
blatt, Seite 54)9 außer mit Konfiskation der Vorräte gleichviel, ob diese Mengen bereits vorhanden
und Schließung des Betriebes mit Gefängnis bis zu sind oder gemäß 8 2 erzeugt werden sollen;
einem Jahre oder mit Geldstrafe bis zu 10 000 Mark 3. bereits zur Verarbeitung zugeschnittene Vorräte;
bestraft. 3. diejenigen Vorräte, die in ein und derselben
Die Verfügung tritt am 15. Mai 19158, mittags Warengattung (Qualität) eine Menge von
12 Uhr, in Kraft. 180 Meter bei doppelt breiter Ware,
Herstellungsverbot. 360 Meter bei einfach breiter Ware,
81. nicht erreichen;
Die Herstellung von Militärtuchen, d. h. Woll— diejenigen Waren, die in der Normalbreite von
oder Halbwollgeweben irgendwelcher Art und Farbe, 140 em zwischen den Leisten ein Gewicht von weni—
die zu Uniformbekleidungsstücken für Offiziere oder ger als 600 g für den laufenden Meter haben;
Mannschaften in Betracht kommen können — im nach— 5. Offizierstuche (siehe 8 5, 9).
stehenden kurz Militärtuche genannt — ist nach dem Meldepflicht.
15. Mai 1915 verboten. Die bis zum 15. Mai 1915 84.
in der Weberei auf Stühlen eingerichteten und auf Zur Meldung verpflichtet sind alle Personen, Be—
Bäumen vorbereiteten Ketien dürfen bis spätestens 30. hörden oder Gesellschaften, die Militärtuche für sich
Juni 1915 abgewebt werden (in den Meldescheinen als oder für andere in Besitz oder Gewahrsam haben oder
„roh“ aufzuführen). sie erzeugen oder verarbeiten.
Fertiggewebte Militärtuche müssen bis spätestens 85.
31. Juli 1915 appretiert sein. Soweit dies in der Meldepflichtig sind:
eigenen Fabrik oder in der derzeitigen Lagerstelle nicht alle Mengen an Mannschaftstuchen, soweit
moͤglich ist, müssen die Waren nach endgültiger Fertig— sie nach 83 der Beschlagnahme unterliegen:
stellung an die in dem Meldeschein angeführte Lager— (Meldeschein 1).
stelle zurückgeführt werden. Ist dies untunlich, muß alle Mengen an Mannschaftstuchen in grau,
die neue Lagerstelle dem Meldeamt angezeigt werden. feldagrau und graugrün unter 180 Meter in dop—
82. pelter Breite bezw. 360 Meter in einfacher Breite
Nach dem 15. Mai 1915 ist die Herstellung von einer und derselben Warengattung (Qualität) oder
Militärtuchen auf Grund alter Lieferungsverträge nur im Gewicht von weniger als 600 Gramm für
solchen Fabrikanten gestattet, die bereits unmittelbare den laufenden Meter (bei 140 Zentimeter Breite)
Aufträge haben: (siehe 83,8 und 9. Eine Teilung der Vorräte
a) vom Bekleidungs-Beschaffungs-⸗Amt, einer Warengattung ist verboten; (Meldeschein 2).
b) von dem Kriegs-Tuch-Verband, Offizierstuche, d. h. wollene Uniformstoffe
e) von dem Kriegs-Weber-Verband, feinerer Qualitäten, z. B. feine Trikotstoffe,
von einem deutschen Kriegs-Bekleidungs-⸗Amt, feine Cordstoffe, feine Kammgarnstoffe und feine
von Personen, die eine Bescheinigung des Beklei— Tuche, die für Mannschaftsdienstbekleidung im all—
dungs-Beschaffungs-Amtes oder eines deutschen gemeinen nicht verwendet werden, in rohem, halb⸗
Kriegs-Bekleidungs-Amtes beibringen, aus der fertigem oder fertigem Zustande in grau, feldgrau
hervorgeht, daß Lieferungsverpflichtungen gegen⸗ und graugrün, soweit sie noch nicht zur Ver—
über einem dieser Aemter bestehen. arbeitung zugeschnitten sind und sich zur Her—
Neue Herstellungs- und Lieferungsverträge für stellung von Offiziersbekleidungsstücken eignen;
Militärtuche dürfen nach dem Datum der Bekanntgabe Meldeschein 3).
dieser Verfügung nur vom Bekleidungs-Be— diejenigen, Mengen, für welche Lieferungsverträge
schaffungs-Amt abgeschlossen werden. im Sinne des 83 Absatz 1 bestehen. Melde—⸗
Beschlaguahme. schein 4.)
83. Die unter 2, 3 und 4 aufgeführten Vorräte sind
Beschlagnahmt und der Verfügungsberechti- nur meldepflichtig. nicht beschlagnahmt.
gung der Eigentümer entzogen sind sämtliche Vorräte Melde⸗ Beflimmungen.
von Militärmannschaftstuchen irgendwelcher Herstel⸗ 86.
lungsart in rohem, halbfertigem und fertigem Zustande Die Meldung hat unter Benutzung der amtlichen
(Manteltuch, Rocktuch, Hosentuch) in grau, feldgrau Meldescheine für Tuche zu erfolgen, wosür Vordrucke
und graugrün. in den Postanstalten 1. und 2. Klasse erhältlich sind.
Ausgenommen von dieser Beschlagnahme sind Auf einem Meldeschein dürfen nur die Vorräte
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