Full text : Saarbrücker Kreis-Blatt

Saarbrücker Kreisblatt
—
Amtliches Anzeigeblatt
für den Kreis Saarbrücken

verbunden mit
Oeffentlichem Anzeiger,
herausgegeben vom Königl. Laudratsamt Saarbrücken

tedaltion der nichtamtlichen Teiles, Druck und Verlag von KF. H Sche ur im Soav
zracken (Druckort Volklingen). — Fernsprecher der Geschäftsstelle Bahnhofstrase 0)
tr. 2000 Amt Saarbrücken). Fernsprecher der Druckerei Nr. 1184 (Amt Saarbrütcken).

Bezugbpreie für das Vierteljahr 1.23 Rk. — Anzetltengebühren: da
agespaltene Zeile ober deren Raum 20 Pfa. bei wiederholter Aufnahmt 109 Rachlakß
GEricheinunagdtaaer Dieudtas und Freibag.
den 14. Mai 1915. 41. Jahrg.
B. Wartezeit:
Bei Tage und bei Nacht für alle 3 Taxen für jede
Minute 4 Pfennig. Das Anfahren bestellter Drosch—
ken geschieht nach Taxe 2.
0. Zuschläge:
Nur zahlbar, soweit der Apparat sie anzeigt. Ge—
päckstücke über 10 Kilogramm und für Tiere je 25
Pfennig.

Nir. 42. Freitag,
Bekanntmachung der Kgl. Polizeidirektion.
Polizeiverordnung
Auf Grund der 88 37 und 76 der Reichsgewerbe—
Ordnung, der 88 5, 6 und 15 des Gesetzes über die
Polizei-Verwaltung vom 11. März 1850 und
der 88 143 und 144 des Gesetzes über die allgemeine
Landesverwaltung vom 30. Juli 1883 wird hiermit
jür den Umfang des Stadtbezirkes Saarbrücken mit
Zustimmung des Gemeindevorstandes folgende Poli—
zeiverordnung erlassen:
Einziger Paragraph:
Der unterm 8. August 1913 als Anhang zur Po—
izeiverorduung für Automobil-Taxameter-Droschken
ꝛrlassene Automobildroschkentarif erhält folgende
Fassung:
Automobildroschken⸗Tarif
für den Stadtkreis Saarbrücken.
80 P je weitere
Es sind zu bezahlen: J — 10 Pias.
für eine Wegestrecke

D. Kinder:
Ein Kind unter 10 Jahren ist frei, zwei solcher
Kinder gelten als eine Person. Kinder ohne Begleitung
erwachsener Personen zahlen den vollen Fahrpreis wie
diese.
Saarbrücken, den 1. Mai 1915.
Der Königliche Polizeidirektor:
von Miquel.
behuusmuchungen sbä sl. Lmrutzumlos.
Bekanntmachung.
Am Samstag, den 15. Mai 1915 um 10 Uhr
vormittags werden durch den Kreis Saarbrücken
2 Fohlen, 2jährig,
12 Fohlen, 1/2bis 1/jährig,
lblinde Stute mit 7 Wochen altem Fohlen und
17 kriegsunbrauchbare Pferde
gegen Barzahlung versteigert. Die Versteigerung fin—
det im Tattersaal (alter Kasinogarten) in Saarbrücken
(Eisenbahnstraße) statt.
Zum Ansteigern werden lediglich Landwirte
aus der Stadt Saarbrücken, den Kreisen Saarbrücken,
Ottweiler, St. Wendel, Meisenheim, Simmern, Kreuz—
nach und Zell a. Mosel zugelassen, die einen entspre—
chenden vom zuständigen Bürgermeister ausgestellten
Nachweis vorzeigen.
Saarbrücken, den 10. Mai 1915.
Der Königliche Landrat.
von Miquel.

Taxe 2.
a) Für alle Fahrten bei Tage innerhalb
des Stadtbezirkes bis zu folgenden
Punkten:
Auf der Saargemünder Chaussee bis zum
Zusammentreffen der Saar und
Thaussee,
Brebacher⸗Chaussee bis zur Gabe⸗
ung mit d. St Ingberter⸗Chaufsee
Fahrten nach dim Halberg sind
iach Taxe 3 bis 4 zu bezahlen),
Dudweiler⸗Chaussee bis zum Nord⸗
rusgang von Jägersfreude-St.
Johann
Quierschieder⸗Chaussee bis zum
Rordausgang Rußhütte,
Riegelsberger⸗Chaussee bis zum
Pordausgang von 3
Jakobs- bezw Pfaffenkopfstraße
bis Jakobshütte,
Louisenthaler-Chaussee bis zur
Stadtkreisgrenze,
Gersweiler-Chaussee bis zur
Stadtkreisgrenze,
„„Forbacher⸗Chaussee b. z. Ehrental,
b) für J1 bis 2 Personen bei Tage über die
vorstehend bezeichneten Punkte hinaus
Taxe 3.
iür 3 bis 4 Personen bei Tage über die
bei Taxe? bezeichneten Puntte hinaus,
Taxe 8 ritt aber erst von diesem Punkte
an in Kraft,
») für 1bis 4 Personen innerhalb u außer⸗
halb des Stadtbezirks bei Nacht
Taxe 4.
gr ohne Fahrgast zurückzulegende
Rückfahrten, die über die bei Taxe 2
bezeichneten Punkte hinausgehen, die
53— des für die Hinfahrt gezahlten
Fahrpreises.
A. Tag⸗ und Nachtzeit:
Als Fahrten bei Tage gelten diejenigen von 7
Uhr morgens bis 10 Uhr abends.

bohkunnmochungen goerer behörslon.
Bekanntmachung
betreffend
Verwendung von Benzol und Solventnaphta
sowie Höchstpreise für diese Stoffe.
Auf Grund des Gesetzes über den Belagerungs—
ustand v. 4. Juni 1881 (G. S. 1904 S. 451 ff.) des
Besetzes betreffend Höchstpreise vom 4. August 1914
(R. G. Bl. S. 339) in der Fassung der Bekanntmachungen
über Höchstpreise v. 17. 12. 14 (R. G. Bl. S. 516) und
vom 2. 1. 15 (R. G. Bl. S. 25) und der Bekannt—
machung über Vorratserhebungen vom 2. 2. 19185
R. G. Bl. S. 54) wird hiermit verordnet:
1.
dieser Verfügung unterliegen
nicht nur in den Handel gebrachtes, gereinigtes
oder ungereinigtes 90 er Benzol bezw. Motoren⸗
benzol oder Mischungen dieser mit gereinigten
oder ungereinigten Benzolhomologen, sondern auch

)
            
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