Für die Frühkartofseln nächstjiähriger Ernte bleiben
besondere Bestimmungen vorbehalten.
Berlin W. 9, den 16. Dezember 1914.
Der Minister für Handel und Gewerbe.
In Vertretung: Dr. Göppert.
Der Minister sür Landwirtschaft, Domänen und Forsten.
In Vertretung: Küster.
Der Minister des Innern.
Im Ausftrage: Dr. Freund.
Belanntmachung,
betr. Aenderung der Postordnung vom 20. März 1900.
Vom 27. November 1914.
Auf Grund des 8 50 des Gesetzes über das Post—
wesen vom 28. Oktober 1871 (Reichs-Gesetzbl. S. 347)
und des 83 Abs. 2 des Gesetzes, betreffend die Er—
leichterung des Wechselprotestes, vom 80. Mai 1908
(Reichs⸗-Gesetzbl. S. 321) wird der 8 184 „Postprotest“
der Postordnung vom 20. März 1900 wie folat ge—
ändert:
1. Für die Dauer der Geltung des 81 der Be—
kanntmachung des Bundesrats vom 23. November 1914
(Reichs-⸗Gesetzbl. S. 489), betreffend weitere Verläönge—
rung der Fristen des Wechsel- und Scheckrechts für
Elsaß-Lothringen, Ostpreußen usw., ist unter V statt
des mit den Worten: „Postprotestaufträge mit Wech—
seln, die in Elsaß-Lothringen, in der Provinz Ost—
preußen usw.“ beginnenden Absatzes — Bekanntmach—
ung vom 26. Oktober 1914 (Reichs-Gesekbl. S. 457)
— zu setzen:
Postprotestaufträge mit Wechseln, die in Elsaß—
Lothringen, in der Provinz Ostpreußen oder in West—
preußen in den Kreisen Marienburg, Elbing Stadt und
Land, Stuhm, Marienwerder, Rosenberg, Graudenz
Stadt und Land, Löbau, Culm, Briesen, Strasburg,
Thorn Stadt und Land zahlbar sind, werden erst am
einhundertundfünfzigsten Tage nach Ablauf der Pro—
testfrist des Artikel 41 Abs. 2 der Wechselordnung
wenn dieser Tag quf einen Sonn⸗- oder Seiertag fällt
am nächsten Werktag nochmals zur Zahlung vorge—
zeigt. Dasselbe gilt für die nochmalige Vorzeigung
von VPostprotestaufteägen mit solchen im Stadtkreis
Danzig zahlbaren gezogenen Wechseln, die als Wohn—
ort des Bezogenen einen Ort angehen, der in Ostpreu—
ßen oder in einem der bezeichneten westpreußischen
Kreise liegt.
2. Hinter dem mit den Worten „Solange die Ver—
längerung der Fristen des Wechsel- und Scheckrechts
besteht, usw.“ beginnenden Absatz — Bekanntmachung
vom 26. Oktober 1814 (Rrichs-Gesetzbl. S. 4579 — in
als neuer Absatz einzurücken:
Während der Geltung der Bestinrmungen über die
Verlängerung der Fristen des Wechsel- und Scheck—
rechts kann der Auftraggeber verlangen, daß der Wech—
sel mit dem Postprotestauftrage schon am zweiten serk⸗
tag nach dem Zahlungstage des Wechsels nochn r
Zahlung vorgezeigt und, wenn auch diese Vorze ng
oder der Versuch dazu esfolzlos bleibt, protestiert
werde. Dieses Verlangen ist durch den Vermerk „Dhne
die verlängerte KRrotestfrist“ auf der Rückseite des Postbprotestauftraas
aus udrücken.
3. Vorstehende Lenderungen treten sofort in Kraft.
Berlin, den 27. Noßpember 1914.
Der Reéichsanzler.
VPertretung: Kraetke.
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Bekaunitmachung.
Winzer⸗ und Weinhändlerkreisen sind Zwäifel
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rung der verbesserungsbedürftigen Weine des
Jahrgangs 1914 bis zu einem Viertel der gesamten Flüssig—
keit bis zum 28. Februar 1915 vorgenommen werden
dürfte, nachdem der Bundesrat durch seine Bekannt—
machung vom 26. November d. 3. eine Aenderung des
5 des Weingesetzes vom 7. April 1909 bis zu diesem
Zeitpunkte beschlossen hat.
Da die Bekanntmachung des Bundesrats zu einer
Zeit erfolgte, wo die meisten Winzer und Weinhändler
an der Mosel, Saar und Ruwer ihre diesjährige Erescenz
bereits in den bis dahin zulässigen Grenzen des Wein—
gesetzes („ein Fünftel der gesamten Fluüssigkeit) ge—
zuckert, hatten, so kann es keinem Zweifel unterliegen,
daß eine wiederholhte Zuckerung des Jahrgangs 1914
im Rahmen des genannten Bundesratsbeschlüsses unter
den Voraussetzunnen des 83 des Weingesetzes bis zum 28
Februar 191415 zulässig ist, wvenn die vor dem 26. No—
bember 1914 bereits erfolgte Zuckerung des Mostes oder
Weines unzureichend geblieben ist, um den natürlichen
Mangel an Zucker bezichungsweise Alkohol oder einem
Uebermaß an Säure des aus den diesjährigen Trauben
gewonnenen Erzeugnisses abzuhelfen.
Trier, den 17. Dezember 1914.
Der Roegierungspräsident:
Balz.
Die im Regierungsbezirk Trier unter bereitwillicç
ster Mithülfe aller Kreise, insbesondere der angesehe—
nen Bürger, Geistlichen, Lehrer, Staats- und Kommu—
nalbeamten in der zweiten Hälfte des November einge—
leitete Goldsammlung hat innerhalb weniger Wochen
— ungeachtet der beträchtlichen, bereits vorher ein—
zewechselten Goldmengen — ein Ergebnis von sast
4 Millionen Marlk gehabt. Allen denen, die in uneigen—
nützigster, patriotischer Weise bei diesen Sammlungen
mitgeholfen haben, spreche ich hiermit meinen Dank
aus.
Dieses über Erwarten günstige Ergebnis sei zu—
gleich der Ansporn für jeden Deutschen, in dem bis⸗
her so ersolgreich geüßten Bemühen, alles noch im Ver—
kehr besindliche Goldgeld umzuwechseln und den Kassen
der Reichsbank zuzuführen, auch weiterhin nicht nach—
zulassen.
Trier, den 21. Dezember 1914.
Der Regierungspräsident.
Dr. Baltz,
Wirklicher Geheimer Oberregierunagsrat.
Die Ziehung der ersten Serie der Geldlotterie zu
Gunsten der im Jahre 1916 gedlanten olympischen
Spiele ist auf den 19. und 20. Sanuar 19153 verlegt
worden.
Berlin, den 12. Dezember 1914.
Dor Minister des Innern.
Im Auftrage: v. Jarotzky.
Vorstehonder Ersaß wird unter Hinweis auf meine
Bekanntmachung vom 28. März d. J. (I. A 2024) zur
bijentlichen Kenntnis gebracht.
Trier, den 18. Dezember 1914. I. A. 4858.
Der Regierungs-Präsident.
J. V.: Schulin
Polizeinerordnung,
betresiend die potizeiliche Anmeldung nen zugezogener
sotwre ruziehender PWerßoönen.
Auf Grund der 886, 12 und 15 des Gesetzes über
die Polizeiverwaltung vom 11. Mäez 1851 (G.-S. S.
265) und der 88 137, 139, 140 des Gesetzes über die
allgemeine Landesverwaltung vom 30. Jult 1883 (G.S.
S. 195). wird auf das Ersuchen des stellvertretenden
GBeneralkommandos für die Kreise Saarlouis, Merzig,
Saarburg, St. Wendel, Ottweiler, Saarbrücken-Sladt
und Land des Regierungsbezirks Trier, vorbehaltlich
der Zustimmung des Rexirksausschusses folgenhes nor—
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