Full text : Saarbrücker Kreis-Blatt

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Amtliches Anzeigeblatt
für den Kreis Saarbrücken

Aedaktlon des nichtamtlichen Teilez, Druck und Verlag von C. H Sche ur in Saar⸗
rucken Druckort Volklingen). — Ferniprecher der Geschäftsfteste Bahnhofstraße 90
Kr. 29080 (Amt Saarbrücken). Fernsprecher der Drucker⸗ei Nr 1184 (Amt Saarbrücken).

Rr. 41.
bruunntennngen r Zemroshehlbrsen.
Ausführungsaunweisung
für die zweite Erhebung der Vorräte von Kartoffeln
am 15. Mai 1913.
Gemäßes 7 der Bekanntmachung des Herrn Reichs—
anzlers vom 4. März 1915 über Erhebungen der Vor—
räte von Kartoffeln (RGBl. 1915 6. 127) findet am
15. Mai 1915 wiederum eine Erhebung der Kartoffel—
orräte statt:
Hierfür gelten folgende Bestimmungen:
4. Wer Vorräte von Kartoffeln mit Beginn des
15. Mai 1915 in Gewahrsam hat, ist verpflichtet, die
»orhandenen Vorräte der zuständigen Behörde anzu—
zeigen, in deren Bezirke die Vorräte lagern.
Die Anzeige über Vorräte, die sich an dem Er—
hebungstag auf dem Transport befinden, ist under—
züglich nach dem Empfange von dem Empfänger zu
erstatten.
Vorräte unter fünfzig Kilogramm unterliegen der
Anzeigepflicht nicht.
2. Die Anzeige ist der zuständigen Behörde bis
zum 17. Mai 1915 zu erstatten.
3. Die zuständige Behörde oder die von ihr be—⸗
auftragten Beamten sind befugt, zur Ermittlung rich—
tiger Angaben Vorratsräume boder sonstige Aufbewah—
rungsorte, wo Vorräte von Kartoffeln zu vermuten
ind, zu untersuchen und die Bücher des zur Anzeige
berpflichteten zu prüfen.
4. Wer vorsätzlich die Anzeige, zu der er verpflich⸗
tet ist, nicht in der gesetzten Frist erstattet oder wissent⸗
lich unrichtige oder unvollständige Angaben macht, wird
mit Gefängnis bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe
bis zu zehntausend Mark bestraft; auch können Vorräte,
die verschwiegen sind, im Urteil für den Staat verfallen
erklärt werden.
Wer fahrlässig die Anzeige, zu der er verpflichtet
ist, nicht in der gesetzten Frist erftattet oder unrichtige
»der unvollständige Angaben macht, wird mit Geld—
strafe bis zu dreitausend Mark oder im Unvermögens—
falle mit Gefängnis bis zu sechs Monaten bestraft.
5. Die Durchführung der Erhebung liegt den
Ortsbehörden ob, die jede mögliche Vorsorge dafür zu
treffen haben, daß die vorgeschriebenen Anzeigen über
Vorräte, die 1 Zentner (— 50 ke) und mehr betragen,
lückenlos und rechtzeitig bei ihnen eingehen. Anzeige—
pflichtig ist jeder, der Kartoffeln in Mengen von 1 Zeut—
ner (S 50 k8) und mehr im Gewahrsam hat, gleich—
oiel ob er der Eigentümer ist oder nicht.
Die Anzeigen haben in der Gemeinde zu erfolgen, in
der die Kartoffeln sich befinden, unter Umständen also
in mehreren Gemeinden, worauf seitens der Ortsbe—
hörde besonders hinzuweisen ist, um Doppelzählungen
oder Auslassungen zu vermeiden. Auch die Gemeinden
selbst haben die in ihrem Gewahrsam befindlichen Vor—
räte anzugeben.
6. Die Ortsbehörden haben durch öffentliche Be⸗
kanntmachung die Bevölkerung auf die bevorstehende
Frhebung hinzuweisen. wohei die Strafhestimmunden

verbunden mit
Oeffentlichem Anzeiger,
—öRWee—

Bezugzpreis für das Viertellahr 1.23ß Mz. Anzetgengebühren: die
ageipaltene Zeile oder deren Raum 26 Pfg. bei wiederbollec Aufuahne 1028 Nachla
Erscheinungstaae: Diendtag und Feellag.

1. Nai 1915. 41. Jahrg.
für unterlassene, unvollständige oder wahrheitswidrige
Angaben nachdrücklich hervorzuheben sind
7. Die Erhebung kann erfolgen durch in jede
Haushaltung zu gebende Fragekarten, durch Ortslisten,
durch Anordnung mündlicher oder schriftlicher Abgabe
der Anzeigen oder in anderer nach den örtlichen Ver—
hältnissen geeignet erscheinender Weise. Unter allen
Umständen ist aber streng vorzuschreiben, daß die Men—
zen in Zentnern (kteiner anderen Gewichtseinheit)
anugemeldet werden und daß ferner die Angaben sämt⸗
liche Kartoffelvorräte einschließlich der zu gewerblichen
Zwecken, zur tierischen Ernährung und etwa noch zitr
Aussaat bestimmten Mengen enthalten.
Abzüge sind unzulässig.
Die in Mieten besindlichen Kartoffeln sind nach
bestem Wissen und Gewissen schätzungsweise anzugeben.
Formulare für die Erhebung werden
den Behörden, weil die Form der Auf—
nahme ihnen freigestellt ist, nicht dée—
(iefert.
8. Nach beendeter Aufnahme sind die Einzelangaben
mit größter Beschleunigung zu einer Gemeindesumme
aufzurechnen. — Dabeisind Kartoffelvorräte,
die im Eigentumder Heeres-oder Marineverwaltung
 stehen, gesondert aufzu—
rechnen.
Das Ergebnis jeder Gemeinde (jedes Gutsbezirks)
haben alle Gemeinden und Gutsbezirke mit Ausnahme
der Stadtkreise unverzüglich dem Landrate durch Fern—
ruf oder Drahtanzeige vorläufig mitzuteilen und mit
größter Beschleunigung schriftlich zu be—
stätigen.
9. Die Stadtkreise senden die Ergebnisse mit
Drahtanzeige unmittelbar an das Königliche Sta—
tistische Landesamt in Berlin 8W. 68, Lindenstraße 28,
und bestätigen diese schriftlich. Abschrift ist
dem Regierungspräsidenten (in Berlin dem Obervpräsi—
denten) einzureichen.
10. Die Landräte rechnen sofort die ihnen zuge—
gangenen Ergebnisse zu einer Kreissumme auf, erstat—
en über die erhaltene Summe Draähtanzeige an das
Königliche Statistische Landesamt, stellen sodann eine
sKtreisliste auf und senden diese mit der Bescheinigung,
daß alle Gemeinden des Kreises darin enthalten sind,
nit größter Beschleunigung an das Königliche Stati—
tische Landesamt. Abschrift der Kreislisten ist dem Re—
gierungspräsidenten zu übersenden.
11. Die schriftlichen Anzeigen müssen spätestens
am 25. Mai 1915 im Statistischen Landesamte einde—
gangen sein.
12. Das Statistische Landesamt wird mit der Vor—
bereitung der Erhebung und der Zusammenstellung
der Ergebnisse für den Staat beauftragt.
Berlin, am 3. Mai 1915
Der Minister für Landwirtschaft, Domänen u. Forsten
J. V.: Dr. Küster.
Der Minister des Innern
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