Ar
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Weizen und Kernen (Spelz,
Dinkel)
Noggen
Aein oder mit anderer
Frucht gemischt, auch
ingebroschen nach dem
zu schätzenden Köorner⸗
ertrage
b) Gerste
Hafer
Mengkorn aus Gerste und
Hafer
Mischfrucht, d. h. Gerste
und Hafer mit Hulsenfruch
den gemischt
Beizenmehl oder Gemische, in denen diese
Roggenmehl enidalten —2 einschueßlich
dafer mehl menschlichen Ernahrung dienenden
dherstenmehl Schrotes und Schrotmehls
Die Gemische sind derjenigen der erfragten vier
eepe zuzurechnen. die am meisten darin enthal⸗
n sind.
Borräte, die in fremden Speichern, Getreideböden,
Schrannen, Schiffsräumen und dergleichen lagern, sind
vom Verfügungsberechtigten anzugeben, wenn er die
Vorräte unter eigenem Verschlusse hat. Ist letzteres
nicht der Fall, so sind die Vorräte von dem Verwalter
der Lagerräume anzugeben. Die Eisenbahnen haben
nur die Vorräte anzugeben, die sich bei ihnen auf
dager besinden. Ist die Lagerung nur zum Zwecke der
Umladung oder der Auslieferung der Ware an den
Empfänger erfolgt, so haben die Eisenbahnen diese
Vorräte nicht anzumelden. Die Anzeige über Vorräte,
die sich an dem Erhebungstag auf dem Transport be⸗
finden, ist underzüglich nach dem Empfange von dem
Empfänger zu erstatten, und zwar auf einem beson⸗
deren Anzeigevordruck, der den Gemeinden geliefert
virb.
1. Die Anzeigepflicht erstrect sich nicht auf Vor⸗
räte, die sich im Eigentume der Heeresverwaltungen
ober der Marineverwaltung befinden, oder von einer
Militär⸗ vder Marinebehörde gewerblichen Betrieben
zur Ausführung fester Lieserungsverträge auf Teig⸗.
Backwaren usw. überwiesen worden sind.
Ferner unterliegen der Anzeigepflicht nicht die
Mehlvorräte derjenigen Unternehmer landwirtschaft⸗
licher Betriebe, die n ur Mehl besitzen, und zwar wemi⸗
ger als 50 Pfund im ganzen. Die Unternehmer müsffen
aber versichern, daß sie tatsächlich weniger als 50
Pfund haben. Hat ein Landwirt jedoch neben Mehl
auch noch Getreide irgend welcher Art, so muß er
aLle Vorräte, einschließlich Mehl, und zwar auch die
tle insten Mengen, anzeigen.
5. Alle Vorräte, gleichviel in welcher Menge,
sind anzugeben, und zwar nur in Zentnern und
überschießende Mengen in Pfunden (alfo z. B. 4 Zent⸗
ner 12 Pfund);: jede andere Gewichtsangabe ißt ver⸗
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Dinkel (Spelz) ist nach seinem Ertrag in Kernen
anzugeben. Hierbei sind für je 100 Pfund Dinkel
(Spelz) 70 Pfund Kernen zu rechnen.
sä. Die Vorräte sind in der Gemeinde (GGuts⸗
bezirhanzugeben, in der sie sich am Stich—
tage befinden, auch wenn die Besitzer der Vor⸗
räte etwa auswärts wohnen.
7. Die Erhebung erfolgt durch Ortslisten, die
in ausreichender Zahl den Gemeinden zugehen werden.
Die den Ortslisten aufgedruckte Anweisung ist genau
zu beachten. Macht es die zerstreute Lage oder die
Seelenzahl einer Gemeinde wünschenswert, Zählbezirke
zu bilden, so kann die Ortsliste unter entsprechender
ANenderung des Vordrucks auch als Zählbezirksliste be⸗
nutzt werden; eine Ortéliste ist aber auch in
diesem Falle aufzustellen, sie braucht dann
aber nicht die Namen der Anzeigepflichtigen und deren
Vorräte im einzelnen zu enthalten, es genügt vielmehr
die Eintragung der Schlußsummen der Zählbezirkslisten.
8. Von der Verwendung von Einzelanzeigen für
jeden Anzeigepflichtigen ist wegen der Eilbedürftigkeit
der Erhebung tunlichst abzusehen; glaubt eine Ge—
meinde, ohne solche nicht auszukommen, so kann sie
Vordrucke hierzu entweder selbst herstellen lassen oder
von der Reichsdruckerei in Berlin, SW. 68, Oranien⸗
straße 91, kostenlos beziehen. Auf keinen Fall
darf aber durch Verwendung von Einzel⸗
anzeigen der vorgeschriebenen Abliefer—
ungszeitpunkt überschritten werden.
9. Die Ortslisten sind von den Gemeindevorstehern
Gutsvborstehern) mit Ausnahme der Oberbürgermeister
der Stadtkreise bis zum 12. Mai 1915 dem Landras
Oberamtmann) einzusenden; Abschrift ist zurüczube⸗
dalten.
Die Stadtkreise übertragen die Schlußsumme der
Ortsliste in die FZusammenstellung für den
sfommunaglverband“, fuür die Vordrucke geliefert
werden, und senden diese Zusammenstellung bis zum
16. Mai 1915 an das Koniglich Preußische Statistische
dandesamt in Berlin, 8W. 68, Lindenstr. 28, das mit
der Durchführung der Erhebung beauftragt wird. Die
Ortslisten sowie die etwa aufgestellten Zählbezirkslisten
ind sorgfältig aufzubewahren.
10. Die Landräte Oberamtmänner) stellen aus den
ihnen zugegangenen Ortslisten eine „Zusammen⸗
stellung für den Kommunalverband“ auf,
für die Vordrucke geliefert werden. Als Kommunal⸗
derband gilt der Kreis (Stadtkreis). Es ist streng darauf
zu achten, daß in dieser Zusammenstellung sämtliche
Bemeinden und Gutsbezirke des Kreises enthalten sind.
Die aufgerechnete Zusammenstellung ist bis zum 18.
Mai 1915 dem Statistischen Landesamte zu übersenden;
Abschrift ist zurückzubehalten. Die Ortslisten sind sorg⸗
ltia oufzʒuhewahren
11. Etwaiger Mehrbedarf an Vordrucken jeder
Art ist bei der Reichsdruckerei in Berlin, 8W. 68.
ranienstraße 91, anzumelden
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erung rechtzeitig vor der Erhebung in sämtlichen Ge⸗
meinden und Gutsbezirken durch öffentliche Bekannt⸗
machung in geeigneter Weise auf ihre Anzeigepflicht
hingewiesen wird.
13. Die zuständige Behörde oder die von ihrbe⸗
auftragten Beamten sind befugt, zur Ermittlung rich⸗
tiger Angaben Vorrats⸗ und Betriebsräume oder son⸗
tige Aufbewahrungsorte, wo Vorräte von Getreide
»der Mehl zu vermuten sind, zu untersuchen und die
Bücher des zur Anzeige Verpflichteten zu prüfen.
14. Wer vorsaãtzlich die Anzeige, zu der er ver⸗
zflichtet ist, nicht in der gesetzlichen Frist er⸗
tattet oder wissentlich unrichtige oder unvollständige
Angaben macht, wird mit Gefängnis bis zu 6 Mo⸗
naten vder mit Geldstrafe bis zu zehntausend Mark
bestraft; auch können Vorräte, die verschwiegen sind,
im Urteil als dem Staate verfallen erklärt werden.
Wer fahrlässig die Anzeige, zu der er verpflichtet
ist, nicht in der gesetzlichen Frist erstattet oder un⸗
richtige oder unvollftändige Angaben macht, wird mit
Beldstrase bis zu dreitansend Mark oder im Auver⸗
mögensfalle mit Gefaängnis bis zu sechs Monaten be⸗
traft.
Gibt ein Anzeigepflichtiger bei Erstattung der An⸗
eige Borräte au, die er bei früheren Borratsauf⸗