Full text : Saarbrücker Kreis-Blatt

Saarbrücker Kreisblatt
Saarbrücher Freisblat
Amtliches Anzeigeblatt
für den Kreis Saarbrücken

verbunden mit
Oeffentlichem Anzeiger,
herausgegebes von. KMänial. Landratbamt Saarbrücken

Neds deien dee nictaritlichen Teilen Sexa und Verlag von Ch. Sssenr in Saar
orteen (Iudort Volttingen; — Ferrsprecher der Seschestzsent —EEX
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ai 1913.

4

IJ.

boaunnnazungen or Zontruüshehörüen.
Bekannutmachung über die Vornahme einer Erhebung
der Vorräte von Getreide und Mehl am 9. Mai 1915.
VBom 22. April 1915.
Der Bundesrat hat auf Grund des g 3 des Ge—
setzes über die Ermächtigung des Bundesrats zu wirt⸗
schaftlichen Maßnahmen usiw. vom 4. August 1914
Reichs⸗Gesetzbl. S. 327) folgende Verordnung erlassen:
81.
Am 9. Mai 1915 findet eine Aufnahme der Vor—
räte von Getreide und Mehl statt.
8 2.
Die Aufnahme erstreckt sich auf die Landwirt⸗—
schaftlichen und diejenigen Unternehmen,
welche solche Vorräte aus Anlaß ihres Handels—
»der Gewerbebetriebs iß Gewahrsam haben.
Für die Aufnahme der Vorräte kommen hiernach
nachstehend aufgeführte Betriebe in Betracht:
a) Sämtliche landwirtschaftlichen Betriebe.
b) Von gewerblichen Betrieben insbesondere: Ge—
treide⸗ Mahl⸗ und Schälmühlen; Bäckereien, Kon⸗
ivreen, Rreefserküchser: Nudeln⸗ und Makkaroni—
fabriken; Nährmittelfabriken; Rollgerstefabriken;
Serstene und Malztaffeefabriken; Mälzereien;
Meiereien, Molkereien mit eigenem Viehstand;
Mästereien und Züchtereien ohne landwirtschaft⸗
lichen Betrieb; Brauereien; Branntweinbrenne⸗
ceien (nit Ausnahme der Obst⸗ und Kleinbrenne⸗
reien — 8 12, 8 158 Abs. 1 des Branntweinsteuer⸗
gesetzes —) und Hefefabriken.
Bon Handelsbetrieben insbesondere: Handel mit
Betreide und Mühlenfabrikaten, Hülsfenfrüchten,
Furage,. Futter, Kolonialwaren; Konsumvereine;
Varenhäuser; Getreidehallen und Lagerhäuser«
handel mit Schlacht⸗ und Nutzvieh; Pferdehandel.
Von Verkehrsbetrieben insbesondere: Personen-⸗
und Frachtfuhrgeschäfte einschüeßlich —
triebe; Straßenbahnbetriebe; Ausspaunwirtschaf⸗
ten, Gasthäuser; Spedition; Abfuhranstalten; Lei⸗
chenbestattung; Eisenbahnen und Schiffahrtsbe⸗
riebe nur insofern, als bei ihnen Broigetreide,
Mehl, Gerste, Hafer und Mengkorn nicht nur zum
rene des Weitertransports, sondern für längere
Zeit gelagert ist, z. B. in Eisenbahnlagerhalien,
Schiffslagerhallen, Schiffsräumen, die als Lager
benutzt werden.
Sonstige Betriebe, wie Zirkusunternehmungen.
Reitinstitute, Zoologische Gärten.
Außerdem sind die Vorräte festzustellen, die sich
im Gewahrsam von Kommunalverbänden und sonstigen
zffentlich⸗rechtlichen Körperschaften und Verbänden so—
wie von durch den Reichskanzler bestimmten Vertei—
lungsstellen für Gerste und Hafer befinden
83.
Zur Aufnahme der Vorräte und wahrheitsge⸗
mäßen Anzeige der vorhandenen Vorräte sind die Be—
iahsinhahber oder deren Verfreter vernflichtet

84.
Die Aufnahme soll die Vorräte der nachstehend
aufgeführten Getreide- und Mehlarten erfassen, die sich
in der Nacht vom 8. zum 9. Mai 1915 im Gewahrsam
der zur Angabe BVerpflichteten befunden haben:
a) Weizen und Kernen (Spelz, Dinkel), Roggen,
allein oder mit anderer Frucht gemischt, auch
ungedroschen, J
b) Gerste (Brau⸗ und Zuttergerste ausschließlich
Malz), Hafer, Mengkorn aus Gerste und Hafer,
Mischfrucht, d. h. Gerste und Hafer mit Huͤlsen—
früchten gemischt,
auch ungedroschen,
Weizenmehl, Roggenmehl, Hafermehl, Gerstenmehl,
oder Gemische, in denen diese Mehle enthalten
sind, einschließlich des zur menschlichen Er—
nährung dienenden Schrotes und Schrotmehls.
Vorräte, die in fremden Speichern, Getreideböden,
Schrannen, Schiffsräumen und dergleichen lagern, find
oom Verfügungsberechtigten anzugeben, wenn er die
Vorräte unter eigenem Verschlusse hat. Ist letzteres
nicht ber Fall, so sind die Vorräte von dem Verwalter
der Lagerräume anzugeben. Die Eisenbahnen haben
aur die Vorräte anzugeben, die sich bei ihnen auf Lager
befinden. Ist die Lagerung nur zum Zwecke der Um⸗
ladung oder der Auslieferung der Ware an den Emp⸗
ünger erfolgt, so haben die Eisenbahnen diese Vor—⸗
räte nicht anzumelden. Die Anzeige über Vorräte,
die sich an dem Erhebungstag auf dem Transporte
befinden, ist unverzüglich nach dem Empfange von
dem Empfünger zu erstatien.
8 5.
Die Anzeigepflicht erstreckt sich nicht auf Vorräte,
die sich im Eigentume der Heeresverwaltungen pder
der Marineverwaltung befinden, oder von einer Mili⸗
är⸗ oder Marinebehörde gewerblichen Betrieben zur
Ausführung fester Lieserungsverträge auf Teig-, Back
varen usw. überwiesen worden sind.
86.
Bei Unternehmern landwirtschaftlicher Betriebe,
deren Vorräte lediglich aus Mehl in einer Menge von
veniger als 25 k8 im ganzen bestehen, beschränkt sich
die Anzeigepflicht auf die Versicherung, daß die Vor
räte nicht größer sind.

1

87
Die Landeszentralbehörden erlassen die zur Aus⸗
führung der Erhebung erforderlichen Verordnungen
und Bekanntmachungen.

88.
Die Erhebung der Vorräte erfolgt gemeindeweise.
Die Ausführung der Erhebung liegt den Gemeinde—⸗
behörden ob. Die Erhebung erfolgt grundsätzlich durch
Drtslisten. Die Landeszentralbehörden können be—
stimmen, inwieweit neben oder an Stelle von Orts—
listen Anzeigeformulare zu verwenden sind. Bei der
Erhebung kommen folgende Drucksachen in Anwendung:
J. Ortsliste,
II. Zusammenste uncsmuffer
            
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