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darf es nicht GBekanntmachung vom 21. Januar 1915 —
RGBl. S. 25 — Artikel 1 Ziffer 1).
2. Als Uebernahmepreis ist der gesetzliche Höchst⸗
preis für Speisekartoffeln ohne die im Absatz 1 der
Ausführungsbestimmungen zu 8 5 genannten Zuschläge
estzusetzen.
Wegen Bewilligung einer Vergütung für Verwahr⸗
ung und Erhaltung der Vorräte wird das Nähere durch
die Reichsstelle bestimmt (z. vgl. Abs. 4 des 8g 5).
3. Das Verfahren kann gegen Besitzer von Kar—
toffeln auah ansoweit durchgeführt werden, als Höchst⸗
preise für sie nicht bestehen, also auch gegen Händler.
Dabei treten aber die Selbstkosten an Stelle des gesetz⸗
lichen Höchstpreises.
. Bei der Sicherstellung darf ohne besondere Er⸗
mächtigung der Reichsstelle nicht auf die zur Erfüllung
von Lieserungsverträgen erforderlichen Kartoffel⸗
mengen zurückgegriffen werden, wenn diese Verträge
nachweislich vor dem 12. April 1915 abgeschlossen wor⸗
den sind, und wenn ihr Inhalt von einem der Vertrag⸗
ichließenden bis zum 26. April 1913 einschließlich dem
Kommunalverband, in dem die zu liefernden Kartoffeln
agern, mitgeteilt ist.
Die Kommunalverbände haben die ihnen zugehen⸗
den Mitteilungen über Verträge übersichtlich in einer
Liste zusammenzustellen und die Liste mit allen Unter—
lagen bis einschließlich 5. Mai 1915 der Reichsstelle
unmittelbar vorzulegen. Der Termin ist genau inne⸗
ruhalten.
Vasg B.
Hõöhere Verwaltungsbehörde im Sinne der Be—
sanntmachung ist der Regierungspräsident, in Berlin
er Oberbräsident.
Zus 9/10.
Die Kommunalverbände und die von ihnen mit der
elbständigen Regelung der Kartoffelversorgung inner⸗
jalb ihres Bezirks beauftragten Gemeinden sind dafür
verantwortlich, daß vorzugsweise der Bedarf der min⸗
derbemittelten Bevölkerung an Kartoffeln gleichmäßig
befriedigt wird. Welche Maßnahmen hierzu erforderlich
sind, muß zunächst ihrem Ermessen unter Berückhichtig⸗
ung der örtlichen Verhältnisse überlassen bleiben.
Die Voraussetzungen, unter denen das Reich den
sommunalverbänden und Gemeinden einen Zuschuß
zu den ihnen bei Gewährung der Zuschläge nach Abs1
der Ausführungsbestimmungen zu 8 5 über den gesetz⸗
lichen Höchstpreis hinaus entstehenden Auswendungen
sür die Beschaffung der Kartoffeln im Interesse der
minderbemittelten Bevölkerung gewähren wird, werden
noch besonders bekanntgegeben werden.
Zu 8 111.
Erweisen sich die Anordnungen eines Kommunal⸗
oerbandes oder einer Gemeinde gemäß 8 10 als unzu—
reichend, so kann der Regierungspräsident, in Berlin
der Oberpräsident, eine andere Regelung vorschreiben.
Zu 8 14.
Anordnungen im Sinne der 88 9, 10 und 12 wer⸗
den in den Landkreisen vom Kreisausschuß, in den
Bemeinden vom Gemeindevorstand erlassen. Sie bedür⸗
ien der Genehmigung der Kommunalaufsichtsbehörde.
Zu817.
Diese Ausführungsanweisung tritt mit dem Tage
ihrer Verkündung in Kraft.
Berlin, den 22. April 1915.
Der Minister für Handel und Gewerbe.
J. A.: Lusensky.
Der Minister für Landwirtschaft, Domänen u Forsten
—Sreiherr von Schorlemer.
Der Finanzminister.
Lentze.
Der Minister des Innern.
von Loebell
Die anliegende Ausführungsanweisung vom 22.
April d. Is. zur Bekanntmachung des Herrn Reichs—
kanzlers über die Regelung des Verkehrs mit Kar—⸗
toffeln vom 12. April d. Is. wird hiermit zur öffent⸗
lichen Kenntnis gebracht.
Trier, den 24. April 1913
Der Regierungs⸗Präsident.
MATAE
nm
oẽ.
Bekauntnuachung.
Auf Grund der Bundesratsverordnung über den
Verkehr mit Brot, Getreide und Mehl vom 25. Januar
1915 und des Gesetzes über die Höchstpreise vom 4.
August 1914 wird mit Genehmigung der Aufsichts⸗
dehörde von Samstag, den 1. Mai an die Zubereitung
olgender Brote gestattet:
l. Roggenbrot im Gewicht von 31/, Pfund aus 89
Gewichtsteilen Roggenmehl oder Roggenschrot und
11 Gewichtsteilen Kartoffelfabrikaten zum Preise
von 20 Pfg. für das Pfund, für 32, Pfund zum
Preise von 70 Pfg.
Gemischtbrot im Gewichte von 33/, Pfund aus.
mindestens 30 bis zu 45 Gewichtsteilen Weizen⸗
mehl, 40 bis 55 Gewichtsteilen Roggenmehl und
15 Gewichtsteilen Kartoffelfabrikaten zum Preise
von 21 ppfꝗg. für das Pfund, für 31/, Pfund
74 Pfennig;
Weizenbrot im Gewicht von 100 und nO g aus
100 Gewichtsteilen Weizenbrotmehl oder 90 Ge⸗
wichtsteilen reinem Weizenmehl und 10 Gewichts⸗
teilen Roggenmehl zum Preise von 8 und 4 Pig.
Der Weizengehalt kann bis zu zwanzig Gewichts⸗
teilen durch Kartoffelstärklemehl oder andere mehl⸗
artige Stoffe ersetzt werden.
Es ist zulässig, in stärkerem Maße als oben vor⸗
gesehen, das Mehl durch Zusatz von Kartoffelfabrika—
len zu ersetzen. Bei der Verwendung von geriebenen,
jekochten Kartoffeln entsprechen 3 Gewichtsteile dieses
Zusatzes 1 Gewichtsteil Kartoffelfabrikate.
Statt Kartoffeln können Bohnenmehl, auch Soja⸗
bohnenmehl, Erbsenmehl, Gerstenschrot, Gerstenmehl,
dafermehl, fein vermahlene Kleie, Maismehl, Maniok—
und Tapiokamehl, Reismehl, Sagomehl in derselben
Menge wie Kartoffelflocken verwendet werden.
Weizenauszugsmehl darf zur Brotbereitung nicht
verbacken werden.
Saarbrücken, den 28. April 198183.
Der Königliche Landrat.
von Mianuel.
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ungon geegr HIysden.
Bekanntmachung.
Nachdem durch Ministerialerlaß die katholischen
Schulen der Bürgermeisterei Sellerbach dem Aufsichts⸗
ezirk Saarbrücken J zugeteilt worden sind, übernehme
ch auch vertretungsweise wieder die evangelischen
Schulen der genannten Bürgermeisterei.
Saarbrücken, den 25. April 1915.
Der Königsl. ereshulinpettorr
ar x.
Bekanntmachnung.
Die bel Revisionen der Impftermine im Kreise in
ruheren Jabren festgestellten Nangel haben dem Herrn
dandrat im Sinblick auf die bevorstehenden Impftermine
Beranlassung oegeben, die Polizeibeborden durch Verfüg—
ang 13058 vom 22. 4. 1915 4uf strenge Beobachtung
der Bestimmungen zur Ausführung der Impfung himzu⸗
weisen. Wir ersuchen die Schulleiter, auf den Bürger—
meisterämtern Einsicht in genannte Verfügung zu nebnern
und entsprechend zu verfabren.
Saarbrũchen, den 25. April 10913.
stõnial. Kreisschuliuspl: 11: —A
Marr. JMeMarr u. Sirn. ir4*