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Haarbrücker Kreisblall
Amtliches Anzeigeblatt
sür den Kreis Saarbrücken
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Ar. 37.
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Freitag. den
a13. 41. Jahrg.
Die Regierungspräsidenten (in Berlin der Ober⸗
präsident) prüfen die Nachweisungen, welche spätestens
zum 20. Maind. J. in ihren Besitz gelangen müssem,
daraufhin, ob die Begründung den vorstehenden Be—
stimmungen entspricht und vollständig ist, veranlassen
erforderlichenfalls Berichtigungen oder Ergänzungen
und reichen sodann die Nachweisungen mit ihrer gut⸗
achtlichen Aeußerung bis zum 1. Juni d. J. unmittelbar
an die Reichsstelle für Kartoffelversorgung weiter. Die
Termine sind genau innezuhalten.
Zu 8 4.
Den Ersuchen der Reichsstelle für Kartoffelversorg⸗
ung haben die Kommunalverbände Folge zu leisten.
Etwaige Einwendungen der Kommunalverbände
gegen Anweisungen der Reichsstelle über die Abgabe
von Kartoffeln sind bei der Reichsstelle durch die Hand
der Regierungspräsidenten anzubringen, die sich zu
den Einwendungen, soweit erforderlich, gutachtlich zu
iußern haben.
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bekunuashungen
ls söngilthhen aoglerungs- Prüstüonten.
Ausführungsanweisung
zur
Bekanntmachung über die Regelung des Verkehrs mit
Kartoffeln vom 12. April 1915
Z1u 81.
Die Reichsstelle für Kartoffelversorgung ist als
besondere Reichsbehörde errichtet. Sie hat ihren Sitz
in Berlin, Abgeordnetenhaus. Zum Reichskommissar
ist von dem Herrn Reichskanzler der Präsident des
staiserlichen Kanalamtes in Kiel, Wirkliche Geheime
Oberregierungsrat Dr. Kauttz, ernannt.
Der Schrisftverkehr der Kommunalverbände mit der
Reichsstelle hat unmittelbar zu erfolgen, soweit nicht
in den nachfolgenden Bestimmungen Abweichungen be—
onders vorgeschrieben sind.
Zus 2.
Kommunalverbände im Sinne der Bekanntmachung
sind die Stadt- und Landkreise.
Zu 8 3.
Die Kommunalverbände haben den Fehlbetrag, in
Zentnern gerechnet, spätestens zum 1. Mai d. J. un⸗
mittelbar bei der Reichsstelle für Kartoffelversorgung
vorläufig anzumelden. Die vorläufige Anmeldung ist
zu ergänzen durch eine näher begründete Nachweisung
des Fehlbetrages, welche der Reichsstelle durch die
hand der Regierungspräsidenten (in Berlin des Ober⸗
prãsidenten) einzureichen ist und nachsfolgende Angaben
enthalten muß:
1. Die Menge der in dem Kommunalverband vor⸗
handenen Kartoffeln unter Anführung des Ergebnisses
der Bestandsaufnahme vom 15. Mai d. J. Vorräte
unter 50 Kilogramm sind, sofern ihre genaue Höhe
nicht dur«d desondere Zählung ermittelt sein sollte.
schätzungsweise anzugeben.
2. Die Menge derjenigen Kartoffeln, die im Eigen⸗
rum des Kommunalverbandes stehen und zur Ernähr⸗
ung seiner Bevölkerung bestimmt sind.
3. Die Menge an Kartoffeln, auf deren Lieferung
der Kommunalverband noch Anspruch hat, unter Mit⸗
eilung des Ortes und des Kommunalverbandes, in
dem die Kartoffeln lagern, und des zur Lieferung
Verpflichteten.
4. Die Zahl der ortsanwesenden Zivilbevölkerung.
5. Die Zahl derjenigen Personen, die nicht mehr
als 2400 Mark Jahreseinkommen haben, und ihrer
Haushaltungsangehörigen. Dabei sind die Ergebnisse
der statistischen Bearbeitung der Einkommensteuer⸗Ver⸗
anlagung für das Steuerjahr 1915 zu benutzen und,
insoweit solche Ergebnisse für dieses Steuerjahr noch
nicht vorliegen, diejenigen des Steuerjahres 1914
6. Die Maßnahmen, die gekroffen oder beabsichtigt
stnd, um die Kartoffeln in erster Linie der minderbe—
mittelten Bebölkerung zuzuführen.
Zu 85.
Beim freihändigen Ankauf inländischer Speise—
kartoffeln aus der Ernte 1914 von den Produzenten
können die Kommunalverbände außer dem Höchstpreise
eine Gebühr für Aufbewahrung, geeignete Behandlung,
Entschädigung für Schwund und Risiko bewilligen,
welche bei der Abnahme der Kartoffeln beim Produ⸗
zenten:
zwischen 20. und 30. April 1,- M.
1. und 9. Mai 1,50 M.
10. und 19. Mai 2,— M.
20. und 31. Mi8,50 M.
1. und 9. Juni B,— M.
10. und 19. Zuni 3,50 M.
20. Juni und später 4. — M.
für den Zentner betragen darf (z. vgl. Bekanntmachung
vom 15. April d. J. — Reichsgesetzbl. S. 226).
Insoweit die abzugebenden Kartoffelmengen von
den Kommunalverbänden freihändig nicht beschafft wer⸗
den können, sind sie nach den 88 2 und 4 des Gesetzes,
betreffend Höchstpreise vom 4. August 1914, in der Fas⸗
sung der Bekanntmachung vom 17. Dezember 1914
Reichsgesetzbl. S. 516), unter Berücksichtigung der Ab⸗
inderung durch die Bekanntmachung vom 21. Januar
1915 (Reichsgesetzbl. S. 25) mit den besonderen Maß—⸗
jaben der Absätze 3 bis 7 des g 5 sicherzustellen. Zu⸗
ständig für das Verfahren bei der Sicherstellung sind
die Landräte (in Hohenzollern die Oberamtmänner)
und die Polizeiverwaltungen der Stadtkreise, in deren
Bezirk sich die Kartoffeln befinden; im Landespolizei⸗
bezirk Berlin ist der Volizeipräsident von Berlin zu⸗
ständig.
Auf das Verfahren finden die Vorschriften der
Artikel 6ff. der Ausführungsanweisung vom 23. De—
zember 1914 zum Höchstpreisgesetz (H.M.Bl. 19156. 9
Anwendung. Jedoch ist folgendes zu beachten:
1. Das Verfahren ist vor Amtswegen einzuleiten.
Fines Antrages auf Uebertragung des Eigentums be—