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Amtliched Anzeigeblatt
für den Kreis Saarbrücken
verbunden mit
ODeffentlichem Auzeiger,
herandeegt ben vom Konzgl. Landratéart Saarbeßben
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ur. 368. Dienstag, den
beßomohungen
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des sngshon egsrungs- Prünonsen.
Der Herr Ober-Präsident der Rheinprovinz hat
zurch Erlaß vom 11. Februar 18915 (B. Nr. 22) dem
Verein für christliche Volksbildung in Rheinland und
Westfalen die Erlaubnis erteilt, zum Besten seincr
Zzwecke im Jahre 1915 bei evangelischen Freunden der
Sache in den Städten der Rheinprovinz einmalige
freiwillige Beiträge zu sammeln.
Mit der Abhaltung der Sammlung sind fsolgende
Personen beauftragt worden:
1. Heinrich Hahn aus Saarbrücken,
2. Richard Neumann aus München-Gladbach.
Trier, den 16. April 1915. I. A. 353.
Dor Regierungs-Präsident.
J. BV. Schulin.
dohunnmoazungen üer onhihon ogierunt.
die Zinsscheine
Reihe IV Nr. 1 bis 20 zu den Schuldverschreibungen
der preußischen konsolidierten 33/prozentigen
Staatsanleihe von 1885 und
Reihe III Nr. 1 bis 20 zu den Schuldverschreibungen
der konsolidierten 3prozentigen Staatsanleihe von
1895, 1896, 1898
über die Zinsen für die zehn Jahre vom 1. April 1915
his 31. März 1925 nebst den Erneuerungsscheinen für
die folgende Reihe werden
vom 1. März d. I8. ab
ausgereicht, und zwar
durch die Kontrolle der Staatspapiere in Berlin
3W. 68, Oranienstraße 92/94,
durch die Königliche Seehandlung (Preußische
Ztaatsbank) in Berlin W. 56, Markgrafenstraße 38,
durch die Preußische Zentral-Genossenschaftskasse
Berlin O. 2, am Zeughause 2,
durch sämtliche preußischen Regierungshauptkassen,
streiskassen, Oberzollkassen, Zollkassen und hauptamtlich
derwalteten Forstkassen,
durch sämtliche Reichsbankhaupt⸗ und Reichsbank⸗
stellen und sämtliche mit Kasseneinrichtung versehenen
Reichsbanknebenstellen.
Vordrucke zu den Verzeichnissen, mit welchen die
zur Abhebung der neuen Zinsscheinreihe berechtigenden
Erneuerungsscheine (Anweisungen, Talons) den Aus—⸗
eeichungsstellen einzuliefern sind. werden von diesen
unentgeltlich abgegeben.
Der Einreichung der Schuldverschreibungen bedarf
es zur Erlangung der neuen Zinsscheine nur dann,
wenn die Erneuerungsscheine abhanden gekommen sind.
Berlin. den 26. Februar 1915.
Sauptverwaltung der Staatsschulden.
a. Bischoffshausen
— ⸗
27. Auril 1915 41. Jahrg
Vorstehende Bekanntmachung wird zur öffentlichen
Kenntnis gebracht.
Die Herren Landräte werden gleichzeitig ersucht,
dieselbe, soweit es unentgeltlich geschehen kann, auch
durch die Kreisblätter und sonstige zur Aufnahme
amtlicher Bekanntmachungen bestimmte Blätter ver—
h»reiten oder wenigstens auf sie hinweisen zu lassen
Trier, den 4. März 1913.
Königliche Regierung.
J. A.: Dr. von Hessenthal.
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behnn maungon des sol. Lunsrosßemses.
Borra!serhebung über die Bestände an Rindviehhäuten.
Um eine Uebersicht über die Bestände an Rind—
diehhäuten einschließlich der Kalbselle und des zur
derstellung von Sohlen geeigneten Leders zu erlan—
gen, ist auf Grund der Bekanntmachung über Vor—
—
54 — für den 30. April 1815 eine Vorratserhebung
iber Rindviehhäute und gewisse Lederarten unter ge—
nauester Beachtung der sich aus dem untenstehenden
SErhebungsmuster ergebenden einzelnen Gesichtspunkte
angeordnet worden. Als beteiligte Klassen kommen
zezüglich der Häute in Betracht die Fleischer, dann
die Innungen und Hautverwertungsgenossenschaften,
erner die Häutehändler, die Gerbereien und alle son—
tigen Personen, die Rindviehhäute in ihrem Besitze
hzaben. Beim Bodenleder kommen in Frage die Ger—
zereien, Lederhandlungen, Schuhfabri?en und alle son—
tigen Versonen und Firmen, die Bodenleder in ihrem
Besitz haben. Falls bei Spediteuren oder Lagerhaltern
Posten eingelagert sind. würden sie von ihnen anzu—
melden sein.
Von den Gerbereien bereits in Bearbeitung ge—
sommene Häute werden von dieser Erhebung nicht
betroffen.
Von Leder sind nur Bestände an Bodenleder an—
zugeben, wenn der Bestand 100 Kg. übersteigt.
Vorräte, die sich am Stichtag auf dem Transport
befinden, sind unverzüglich nach dem Empfang vom
Empfänger anzumelden.
Alle Meldepflichtigen innerhalb des Landkreises
Saarbrücken werden hiermit aufgefordert, die Anzeigen
nach den einzelnen Gesichtspunkten des Erhebungs⸗
blaites bis spätestens zum 3. Wiai 1915 dem für sie
zuständigen Bürgermeisteramte zu machen.
Mit der Lieferung von Formularen zu den Er—
hebungsblättern ist nicht zu rechnen.
Auf die Strafbestimmungen des 8 5 der Bekannt—
machung vom 2. 2. 1915 (R. G. Bl. S. 54) mache ich
besonders aufmerksam. Dieselben lauten: „Wer vor⸗
ätzlich die Auskunft, zu der er auf Grund dieser
berordnung verpflichtet ist, nicht in der gesetzlichen
din erfeift oder wissentlich unrichtige oder unvoll⸗