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Viehseuchenpolizeiliche Anordnung.
Infolge Ausbruchs der Maul- und Klauenseuche in
dem Gehöft des Friedrich Presser in Ottweiler wurde
die Schiffweilerstraße zum Sperrgebiet erklärt.
Nachdem das seuchenkranke Schwein geschlachtet, die
Schlußdesinfektion abgenommen wurde und auch die
dreiwöchige Beobachtungsfrist abgelaufen ist, hebe ich
die am 18. März 1915 getroffenen Maßregeln für die
Schiffweilerstraße wieder auf.
Dttweiler, den 9. April 1915.
Der Kal. Landrat.
Der Kgl. Kreistierarzt hat in den Stallungen des
Jakob Klär in Merchweiler, Kronprinzenstraße 20. die
Maul⸗ und Klauenseuche festgestellt.
Die Kronprinzenstraße von der Poststraße bis zum
Gehöft des Gastwirts Jakob Schlicker einschließlich
vird zum Sperrbezirk erklärt. Von der Bildung eines
Beobachtungsgebietes wird abgesehen.
Ottweiler, den 12. April 1915.
Der Kal. Landrat.
Nachdem seit der vorschriftsmäßigen Desinfektion
des Gehöftes des Eisenbahnarbeiters Ost drei Wochen
oderflossen und weitere Seuchenfälle nicht mehr vorge—
kommen sind, habe ich mit Ermächtigung des Herrn Re—
gierungs⸗Präsidenten die für Breiten angeordneten
Sperrmaßnahmen aufgehoben.
St. Wendel. den 10. April 1915.
Der Kal. Landrat.
Die Maul- und Klauenseuche in Dohm-⸗Lammers-⸗
dorf ist erloschen. Die angeordneten Schutzmaßregeln
sind aufgehoben worden.
Daun, den 9. April 1915.
Der Kal. Landrat.
In Rievenich ist in mehreren Gehöften die Maul—
und Klauenseuche festgestellt worden.
Wittlich, den 9. April 1915.
Der Kal. Landrat.
In der Gemeinde Falkenberg ist die Maul—⸗ und
stlauenseuche erloschen. Die angeordneten Schattzmaß—⸗
regeln sind aufgehoben worden.
Bolchen, den 12. April 1915.
Der Kaiserliche Kreisdirektor.
Auf dem Petringer-Hof, Gemeinde Heinkingen, in
heinkingen und in Brechlingen ist die Maul- und
slauenseuche ausgebrochen.
Zum Sperrgebiet gehören die genannten Orte.
Bolchen, den 14. April 1915.
Der Kaiserliche Kreisdirektor.
Bekanntmachung.
Der Jagdpachtvertrag der am 14. April ds. Is.
perpachteten Jagd im Gemeindebezirk Dudweiler liegt
bom 20. April ds. Is. bis einschließlich 4. Mai ds. Is.
auf Zimmer Nr. 8 des Rathauses zu Dudweiler ge—
mäß 8 23 der Jagdordnung vom 15. 7. 1907 öffentlich
zur Einsicht aus.
Dudweiler, den 16. April 1915. -
Der Jagdvorsteher:
Jost.
Merkblatt
sür invalide Kriegsteilnehmer und für Hinterbliebene
versicherter Kriegsteilnehmer.
lL.Ansprüche aus der reichsgesetzlichen
Invalidenversicherung.
Die nach der Reichsversicherungsordnung der In—
palidenversicherung angehörenden Personen, die im
Kriege oder infolge der später auftretenden Feldzugs—
einwirkungen invalide werden, haben neben den auf
Grund der militärischen Fürsorgegesetze gewährten Be—
zügen Anspruch auf Bewilligung einer aus Mitteln der
reichsgesetzlichen Invalidenversicherung
zu zahlenden Invalidenrente, vorausgesetzt, daß sie die
Wartezeit — regelmäßig 200 Beitragswochen — erfüllt
und die Anwartschaft aufrecht erhalten haben. Diese
Rente wird ohne Rücksicht auf das Lebensalter jedem
bersicherten gewährt, der infolge von Krankheit oder
inderen Gebrechen im Sinne der Reichsversicherungs—
Irdnung invalide, d. h. nicht mehr imstande ist, durch
reine Tätigkeit, die seinen Kräften und Fähigkeiten
zntspricht und ihm unter billiger Berücksichtigung
einer Ausbildung und seines bisherigen Berufes zu—
gemutet merden kann, ein Drittel dessen zu erwerben,
was körperlich und geistig gesunde Personen seiner
Art mit ähnlicher Ausbildung in derselben Gegend zu
zerdienen pflegen. Ist die Invalidität dauernd, so be—
ginnt die Invalidenrente sofort. Ist aber in abseh—
zarer Zeit Wiederherstellung der Erwerbsfähigkeit zu
»rwarten, so beginnt die Rente in der Regel erst dann,
venn die Invalidität ununterbrochen 26 Wochen ge—
dauert hat.
Ansprüche auf Gewährung der Invalidenrente sind
bei dem Versicherungsamte anzumelden, in dessen Be—
zirk der Versicherte zur Zeit des Antrages wohnt oder
heschäftigt ist bezw. zuletzt wohnte oder beschäftigt war
II.Ansprüche aus der reichsgesetzlichen
Hinterbliebenenversicherung.
Die Hinterbliebenen derjenigen Personen, die der
reichsgesetzlichen Invalidenversicherung angehört haben
und im Kriege gefallen sind oder infolge der Feldzugs⸗
einwirkungen später sterben, haben neben den auf
Brund der militärischen Fürsorgegesetze gewährten Be—
zügen Anspruch auf Bewilliaung von Hinterbliebenen—
ezügen.
4JuWitwenrente erhält die invalide (nicht etwa
auch die noch arbeitsfähige) Witwe eines Ver—
sicherten. Als invalide gilt die Witwe, die in—
folge von Krankheit oder anderen Gobrechen nicht
mehr imstande ist, durch eine Tätigkeit, die ihren
Kräften und Fähigkeiten entspricht und ihr unter
billiger Berücksichtigung ihrer Ausbildung und
bisherigen Lebensstellung zugemutet werden
kann, ein Drittel dessen zu erwerben, was
körperlich und geistig gesunde Frauen derselben
Art mit ähnlicher Ausbildung in derselben
Gegend durch Arbeit zu verdienen pflegen. Ist
die Invalidität der Witwe dauernd,
so beginnt die Witwenrente sofort. Ist
aber in absehbarer Zeit Wiederherstellung der
Erwerbsfähigkeit zu erwarten, so beginnt die
Witwenrente in der Regel erst dann, wenn die
Invalidität ununterbrochen 26 Wochen hindurch
obestanden hat.
Waisenrente erhalten nach dem Tode des
bersicherten Vaters seine ehelichen Kinder unter
15 Jahren ohne Rücksicht darauf, ob sie bedürf—
tig find oder nicht, auch wenn die Mutter noch
lebt. Die verwitwete Mutter ist nach dem Tode
ihres Mannes regelmäßig Inhaberin der elter⸗
lichen Gewalt und als solche zur Empfangnahme
der laufenden Waisenrente berechtigt.
Ist die Witwe selbst versichert, und hat auch sie
die Wartezeit erfüllt und die Anwartschaft ge⸗
wahrt, so können aus der Versicherung des Ver⸗
storbenen in Frage kommen:
l.ein einmaliges Witwengeld fkür die
Witwe: