Full text : Saarbrücker Kreis-Blatt

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Saarbrücker Kreisblatt
— —— 8 546
—388 J — 2
Amtliches Anzeigeblatt
für den Kreis Saarbrücken

verbunden mit
Oeffentlichem Anzeiger,
heransgegeben vom Königl. Landratsamt Saarbrüden

Neba Non des nichtamtlichen Teilets, Druck und Verlag von KF. H. Sche ur in Saav
brücken Oructort Völklingen). — Fernsprecher der Geschäftsstelle Bahndofstrase 80)
Ne. 2030 (Amt Saarbrücken). Fernsprecher der Druderei Nr. 1184 (Amt Saarbrüden).

Bezugspreits fr dat Vierieliahr 1.2ß3 We — Anzeigengebüdbren: bie
agespaltene Zeile oder deren Raum 20 Pig. bei wiederholter Aufnahme 1026 Rachlaß.
Erschelnunastage: Dienstag und F eitaag.

Nr. 3.

Dienstag,

— — —⸗*
den 12. Jannar 1915. 41. Jahrg

X

Wer Brotgetreide versütlert, versündigt sich am
Vaterlande und macht sich strabar.

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Bekauntuachnung.
Auf Grund des 81 der Verordnung des Bun—
desrats vom 19. Dezember 1914 über das Vermischen
bon Kleie mit anderen Gegenständen GReichsgesetzbl.
S. 5334) bestimmen wir, daß Roggen- oder Weizen—
kleie, die mit Melasse oder mit Zucker vermischt ist,
in den Verkehr gebracht werden darf.
Berlin, den 23. Dezember 1914.
Der Minister für Handel und Gewerbe.
J. V.: gez. Dr. Göppert.
Der Minister für Landwirtschaft, Domänen u. Forsten.
J. B.: gez. Küster.
der Minister des Innern.
J. A.: gez. Freund.

Bekanntmachung.
Die Trockenkartoffel⸗-Verwertungs-Gesellschaft mit
beschränkter Haftung zu Berlin wird ermächtigt, die
Besitzer von Kartofselflocken, Kartofselwalzmehl, Kar—
toffelstürke und Kartoffelstärkemehl aufzufordern, ihr
bestimmte Mengen dieser Gegenstände zu überlassen.
Eine solche Aufforderung hat die Wirkung, daß Ver—
fügungen über die von ihr betroffenen Gegenstände
nichtig sind; den rechtsgeschäftlichen Verfügungen stehen
Verfuügungen gleich, die im Wege der Zwangsvoll
streckung oder Arrestvollziehung erfolgen. Die Auf—
forderung wird unwirksam, wenn sie nicht binnen einer
Woche, nachdem sie dem von ihr Betroffenen zuge
gangen ist, durch Erlaß der Behörde bestätigt wird
Zustündig sind die Landräte (in Hohenzollern die Ober⸗
amtmänner), in deren Bezirk sich die Gegenstände be—
finden; für den Landespolizeibezirk Berlin ist der
Polizeipräsident von Berlin zuständig.
Berlin, den 23. Dezember 1914.
Der Minister für Handel und Gewerbe.
Sydow.
Der Minister für Landwirtschaft, Domänen und Forsten.
J. V.: Küster.
Der Minister des Innern.
J. A.: Jarokkvw

— I⸗
Unter Bezugnahme auf meine Bekanntmachung vom
13. Januar ds. Is. (I. A. 196), betr. einmalisge Hau s⸗
kolerkte zum Besten des Kinderhortes „Brobsthof“ in
Niederdollendorf wird hierdurch zur öfsentlichen Kenntnis
gebracht, daß die Einsammlung der Kollekte im Jahre
1915 durch den Kollektanten Heinrich Wenz aus Rotb
sowie durch kirchliche Organe erfolgt.
Trier. den 28. Desember 1914.
Der Regierungs-Präsident,
J. V.: Schulin—

Das Königlich Preußische Staatsministerium hat auf
Grund Allerhöchster Ermächtigung Seiner Maiestät des
Königs durch Erlaß vom 16. 13. 1914 dem Vogesenklub
die Genehmigung erteilt, je 40000 Lose der beiden mit
Erlaubnis der Elsaß-Lothringischen Regierung zum Besten
des Unterkunftshauses auf dem Sulzer Belchen in den
Reichslanden zu veranstaltenden Geldlotteriten zum
Preise von je 1 Mark in den preußischen Prypinzen Rhoinland
 und Westfalen zu vertreiben.
Die in Preußen zugelassenen 40 000 Lose ieder der
beiden Lotterien müssen dem Königlichen Polizeipräsidium
in Cöln, welches mit entsprechender Weisung versehen worden
ist, zur Absiempelung vorgelegt werden. Außerdem sind
sämtliche Lose vor ihrer Ausgabe mit dem Vermerk
zu versehen: „In den preußischen Provinzen Rbeinland
und Westfalen nur zugelassen mit Stempel des Könialichen
Polizeipräsidiums in Cöln.“
Die Lose-Bertriebs- und Ziehungszeiten bedürfen der
Genehmigung der Herren Minister des Innern und der
Finanzen.
Trier, den 28. Dezember 1914.
»r Regierungs-Präsident.
AVB.a:Schulin.

——

18538

li.

Erlaß.
Alle im Eigentum der deutschen Heeresverwal⸗
tungen stehenden Gegenstände bleiben im Inlande wie
im Auslande auch dann in deren Eigentum, wenn sie
verloren oder wie z. B. auch Munitionsteile bei ir—
gend einer Gelegenheit und aus irgend einem Grunde
zurückgelassen werden.
Den berufenen staatlichen Organen steht ferner
für das Inland wie für das Ausland die ausschließ⸗
liche Befugnis zu, das Aneignungsrecht an der „Kriegs⸗
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