Saarbrücker Kreisblatt
Amtliches Anzeigeblatt
ür den Kreis Saarbrücken
xebakttion des nichtamtlichen Teiles, Druck und Verlag von C. H. Sche ur in Saar⸗
bracden Druckort Völtllingen). — Fernsprecher der Geschäftsstelle (Bahnhofstraste 90)
Ar. 2980 (Amt Saarbröckem, Ferniprecher der Druckerei Nr. 1184 (Amt Saarbrücken).
Ar. 34.
Dienstkag
ßehmshungen sör Zentrüshetürtten.
Um die Erhaltung der Viehbestände durch Bereit⸗
stellung auch der Futtermittel der Staatsforsten nach
Möglichkeit zu erleichtern, bestimme ich unter Hinweis
auf die allgemeinen Erlasse vom 24. August 1914 —
III 93461 —, vom 25. August 1914 — III 9346II —,
boom 16. Januar 1915 — LA IIIô 2201, III 351 —,
yom 13. Februar 1915 — II 522, III 837 — und vom
14. März 1915 — LA IIIé 5051, III 1412 — für die
Dauer des Krieges folgendes
. Außer Rindvieh und Schweinen können auch
Schafe und Ziegen zur Waldweide zugelassen werden.
Der Eintrieb von Schweinen ist in sedem Falle unentgeltlich
zu gestatten.
2. Das zur Herstellung der Einfriedigungen für
die Nachtlager des Viehes, von Hirtenhütten usw. er⸗
sforderliche Holz ist freihändig zu halben Taxpreisen
1Wzugeben.
3. Erweisen sich die Waldweiden oder auch abge—
sehen hiervon die Futtermittel der Viehhalter als un—
zureichend, so ist auf Wunsch der Interefsenten, soweit
nöglich, Futterreisig aus Laubholzbeständen als Er—
gänzungsfutter abzugeben. Das Reisig ist in der Regel
den jüngeren Beständen im Wege der Läuterung und
schonenden Schneidelung zu entnehmen, kann aber auch
in geeigneten Fällen durch Einschlag oder Schneidelung
älterer Stämme gewonnen werden. Die Gewinnung
erfolgt in allen Fällen durch Arbeiter der Forstver—
waltung. Das geeignetste Viehfutter liefern
Ahorn, Esche, Linde, Ulme, Eiche, Salweide, Akazie,
Birke; verwendbar als Viehfutter ist indessen alles
Baumlaub, insbesondere auch das der Rotbuche. Da
in der kommenden Saftzeit besonders umfangreiche
Schläge in Eichenschälwaldungen zur Ausführung kom—
men werden, so wird der Verwertung des hier anfal—
lenden Reisigs als Viehfutter besondere Aufmerksam—
keit zuzuwenden und zu dem Zwecke rechtzeitige Be—
kanntgabe der zur Verfügung stehenden Mengen unter
Hinweis auf den Futterwert dieses Materials von
Wichtigkeit sein. Auch das Schneiden ein- bis drei—
lähriger Ausschläge in Nieder- und Mittelwaldabtriebs—
hauungen kann in Frage kommen und soll dem
Ermessen der Königlichen Regierung freigestellt sein.
Allgemein wird bemerkt, daß Laubholzreisig un—
bedenklich an Rindvieh, Schafe, Ziegen und Schweine
verfüttert werden kann. Je frischer und unmittelbarer
nach dem Hiebe es dem Vieh geboten wird, desto lieber
vird es von diesem genommen. Das Futterreisig soll
nicht stärker als 1 bis höchstens 1,5 em am Abhiebs⸗
ende sein und wird vom Vieh am liebsten genommen
und am besten verwertet, wenn es erst gehäckselt, dann
gequetscht und in der Untermischung mit anderem Fut—
ter gereicht wird. Es kann aber auch — namentlich
als Zusatzfutter bei nicht ausreichender Waldweihbe —
verbunden mit
Oeffentlichem Anzeiger,
heransgegeben vom Königl. Laudratsamt Saarbrücken
Bezugapreie fur das Vierteljahr 1.23 M Anzeigengebühren: die
aefpalteue Zeile oder deren Raum 20 Pfg. bei wiederholter Aufnahme 102 Rachlaß
Erscheinunagstage: Diendtag und Feeltag.
en 20. April 1915. T Jahrg.
uinvermischt und, wenn Häckselung und Quetschung un—
nöalich, allein mit der Axt zerkleinert gegeben werden.
Für das den Weideeinmietern gelieferte
Futterreisig haben diese nur die Werbunaskosten zu
zrstatten.
Das an andere Viehhalter abzugebende Futter—
reisig wird zu Taxpreisen, die nur um ein Geringes
äüber die Werbungskoften hinausgehen, abzugeben sein.
Die Abgabe von Futterreisig aus Eichenschälwaldschlä—
jen wird ausnahmsweise und zweckmäßig schon unmit—
elbar nach beendeter oder auch schon während der
Schälarbeit, in jedem Falle alfo schon vor Fertigstel⸗
sung der Schläge erfolgen können.
4. Die für das kommende Frühjahr geplanten
Eichelfreisaaten sind, sofern nicht die Bodenarbeiten
bereits fertiggestellt wurden, nicht zur Ausführung
zu bringen. Die schon beschafften und nunmehr als
Saatgut nicht zur Verwendung kommenden Eicheln
sjind zu Futterzwecken zu verkaufen.
5. Desgleichen ist die Aufforstung solcher gras⸗
wüchsigen Blößen, auf denen die vorbereitenden Bo—
denarbeiten noch nicht ausgeführt worden sind, zu un—
terlassen, sofern die Heranziehung dieser Flächen zur
Weidenutzung erwünscht erscheint
6. In allen Revieren, in deren Beständen noch
jrößere Mengen Eicheln liegen, deren Einsammeln
allenfalls lohnend erscheint, sind diese Eicheln alsbald
auf Kosten der Forstverwaltung zu sammeln und dem—
nächst zu Futterzwecken zu verkaufen.
Ich weise mit allem Nachdruck darauf hin, daß
)em Wald in den kommenden Monaten, in denen vor—
aussichtlich eine empfindliche Knappheit des Viehfut—
ters eintreten wird, die bedeutsame Aufgabe zufällt,
mit seinen Erzeugnissen den bedrängten Viehhaltern
in wirksamer Weise zu Hilfe zu kommen. Ich ver—
raue, daß die Königliche Regierung in der Erkeuntnis
yon der Wichtigkeit dieser Aufgabe bemüht sein werde,
die in den Staatsforsten zur Verfügung stehenden
Valdweiden für die Allgemeinheit so weit nutzbar zu
nachen, als es die in dem gegenwärtigen Ausnahme—
zustand mehr zurücktretenden forstlichen Interessen
tur immer gestatten.
Die Revierverwalter sind schleunigst mit entspre⸗
hender Anweisung und mit Vollmacht zu selbständi—
gem Handeln zu versehen.
Abdrucke für die Revierverwalter sind beigefügt.
Berlin Wg, den 20. März 1915.
Leipsiger Platz 10.
Ministerium für Landwirtschaft, Domänen u. Forsten.
Freiherr von Schorlemer