Es wird ausdrücklich auf die Bundesratsverfügung
bom 22. 12. 1914 betreffs der Höchstpreise hingewiesen.
Zuwiderhandlungen gegen die Beschlagnahmever—
fügung oder gegen die Ausführungsbestimmungen wer—
den mit Gefängnis bis zu 1 Jahre bestraft, sofern
nicht nach allgemeinen Gesetzen höhere Strafen ver—
wirkt sind.
Bekanntmachung
einer Aenderung der Bekauntmachung über die Bereitung
bon Backware vom 5. Jarnnar 1913 GReichs-Gefetzbl. S. 8).
Vom 31. März 1915.
Der Bundesrat hat auf Grund des 83 des Gesetzes
iiber die Ermächtigung des Bundesrats zu wirtschaftlichen
Maßnahmen usw. vom August 1914 (Reichs-Gefetzbl. S. 327)
folgende Verordnung erlassen:
Artikel 1.
In der Bekanntmachung über die Bereitung von Baäck—
vare vom 5. Januar 1915 (Reichs-Gesetzbl. S. 8) werden
olgende Aenderungen vorgenommen:
184 erhält jsolgende Fassung:
Die Vorschriften des 83 gelten nicht für reines
Weizßenbrot, das aus Weizenmehl bercitet ist, zu des⸗
en Herftellung der Weizen bis zu mehr als dreiund—
reunzig vom Hundert durchgemahlen ist.
Im 8 5 enthält Absf. 5 folgende Fassung:
Statt Kartoffeln können Bohnenmehl, auch Sojabohnen—
nehl, Erbfenmehl, Gerstenschrot, Gerstenmehl, Hafermehl,
sein vermahlene Kleie, Maismehl, Maniok- und Tapi—
amehl, Reismehl, Sagomehl, in derselben Menge wie
Kartofselilocken vberwendet werden; in gleicher Weise
ann Sirnuv oder Zudker verwendet werden, jedoch nur
bis zur Höhe von fünf Gewichtsteilen auf fünfund—
reunzig Gewichtsteile Mehl- oder Mehlersatzstoff.“
Im 8 9 erhält Abs. 2 folgende Fassung:
Die höheren Verwaltungbehörden können Beginn
und Ende der zwölf Stunden auf die sich dieses Verbot
Astreckt. fjür ihren Bezirk oder für einzelne Orte im
Falle dringende wirtschaftlichen Bedürfnisses mit der
Maßgabe anders seftseßzen, daß die Arbeit nur in länd—
lichen Verhältnissen vor sechs Uhr morgens beginnen
darf. Sie können in Notfällen oder im öffentlichen
Intéresse, insbesondere zur Befriedigung plötzlich gauf—
retenden Bedarfs der Heeresverwaltung oder der Ma—
rineverwaltunag, Ausnahmen zulassen.
Artikel 2.
Der Reichskanzler wird ermächtigt, den Text der Be—
kanntmachung über die Bereitung von Backware, wie er
sich aus den Aenderungen der Bekanntmachung wegen
Aenderung der Bekanntmachung über die Bereitung von
Backware vom 18. Februar 1915 (Reichs-Gesetzbl. S. 100)
und aus den Aenderungen dieser Verordnung ergibt, in
fortlaufender Nummernfolge der Paragraphen mit dem
Datum dieser Verordnung durch das Reichsgesetzblatt be—
kanntzumachen.
3
Artikel 3.
Diese Verordnung tritt mit dem Tage der Verkün—
dung in Kraft.
Der Reichskanzler bestimmt den Zeitpunkt des Auker—
rafttretens.
Berlin, den 31. Märsz 1915.
Der Stellvertreter des Reichskanzlers:
Delbrück.
Bekanntmachung.
Die Heeresverwaltung hat großen Bedarf an
Gummi, das jetzt aus dem Auslande nicht mehr in aus—
reichender Menge eingeführt werden kann. Es ist daher
beabsichtigt, das vorhandene alte Gummi der Heeres—
»erwaltung zur Umverarbeitung zur Verfügung zu
stellen. In den nächsten Tagen wird eine Umfrage von
daus zu Haus erfolgen und ersuche ich jeden, der alte
Fahrradreif⸗Schläuche, alte Gummischuhe und sonstige
Gummiartikel noch in Besitz hat, diese Sachen abzu—
geben.
Ludweiler, den 10. April 1914.
Der Bürgermeister.
PoIIer.
* ) *
Das Saarbrücker Kreisblatt
erscheint Dienstags und Freitags.
Alle Schriftstücke, welche bis Montag bezw. Donnerstag
früh 7 Uhr bei der Geschäftsstelle vorliegen, können
n dor nachsten Ausgaobe voeröffentlicht werdoen.
74
Der vierteljährliche Bezugspreis beträgt 1.28 Mark
ausschließtich Postbestellgeld). Bestellungen und Be—
schwerden wegen etwaiger unpünktlicher Lieferung sind
bei den Postanstalten anzubringen.
Einzelne Exemplare des Saarbrücker Kreisblattes
verden mit 10 Pig. berechnet. Beim Bezug einer
zrößeren Anzahl derselben Nummer ermäßigt sich der
ßreis bis zu 6 Pfg. das Stück. Gebundene Exemplare
verden am Jahresschluß, soweit vorrätig, zum Preise
»on 10 Mark abgegeben. Reechtzeitige Bestellungen auf
den ständigen Bezug der gebuͤndenen Exemplare sind
zrwünscht. Einruückungsgebühr für Behörden: für die
biergespaltene Druckzeile 20 Pfg.; bei Wiederholungen
108 Nachlaß.
Rundschreiben,
betreffend die Frühjahrsbestellung mit Rücksicht auf
die Nahrnugs- und Futterversorgung.
Durch wirtschaftliche Verwendung des verfügbaren Ge⸗
treides ift es gelungen, die Brotversorgung bis zum Anfall
der nächften Ernte in vollkommen zufriedenstellender Weise
zu regeln. Dasselbe wird bezüglich der Kartoffeln der
Fall sein, wenn wir mit ihnen ebenso haushalten, wie
nit dem Brotkorn. Der Pariser „Matin“ hat in den
etßten Tagen triumphierend die Nächricht verbreitet, die
janze Kartoffelernte in Ost- und Süddeutschland sei er—
roren. Gerade das Gegenteil ist der Fall, die Kartoffeln
aben sich in den Mieten selten gut gehalten, so daß der
u erwartende Abgang weit unter dem Durchschnitt steht.
ßekannt ist aber. daß die Kartoffelernte infolge der zu
FEnde des vorigen Sommers herrschenden Dürre beträchtlich
inter den ursprünglichen Erwartungen zurückgeblieben ist
vas an Kartoffeln geerntet wurde und was davon heute
toch geblieben ist, reicht aber für die Saat und die Er—
tährung aus, wenn jeder einzelne die äußerste Sparfam—
teit walten läßt.
Sparen können wir in erster Linie bei der Saat. Mit
»em Auslesen der Saat sind jetzt alle Betriebe beichäftigt.
Zonst gilt als Grundsatz, daß gut entwickelte mittelgroße
dnollen (Hühnecrei-Größe zur Saat verwendet werden. In
illen knappen Zeiten hat man aber auch die kleinen
rdnollen, bis zur Taubenei-Größe, sofern sie nur gesund
ind völlig ausgereift waren, mit bestem Erfolg zur Saat
»erwendet. Und hiernach muß in diesem Frühiahr ver—
ahren werden, denn was wir an Saat sparen, wird für
»en Verbrauch verfügbar. Die kranken und angefaulten
dnollen, aber auch nur diese, gehen in die Brennerei
»der mit den gans kleinen haßelnußgroßen zusammen in
den Futtertreg. Daß man auch mit ßerschnittenen Knollen
jute Ernten erzielen kann, ist altbekannt. Das Zerschnei—
den ist namentlich dort am Platze, wo nur greße Knollen
zeerntet wurden. Die Kartoffel ist ein zusammengedrängter
interidischer Stammteil. Am untern, dem sogen. Nabelende
indet sich die Nabelnarbe, d. h. die Stelle, an der die Knolle
an den unterirdischen Kriechtrieb, den Stolo, angewachsen
var. Am anderen Ende, der Spitze oder Krone, sitzen
n großer Zahl die triebkräftigsten Augen der Knolle. Wenn
nan also veide Schnitt-Teile zur Saat verwenden will,
chneidet man vom Kronenende nach dem Nabelende zu.
Will man nur die eine Hälfte zur Saat verwenden, schnei—
det man dazu das Kronenende ab und verwendet das
NRabelende zu wirtschaftlichen Zwecken. Will man noch
nehr teilen, was bei großen Knollen möglich ist, so muß
nan darauf achten, dgß an jedem Teilstück mindestens ein
Auge sich befindet. Möglichst frühzeitiges Schneiden vor
»em Auslegen ist zweckmäßig, weil sich dann die Schnitt—
lächen noch vor dem Auslegen mit Wundkork überziehen
»er die Schnittstücke vor Fäulnis schützt. Auf allen leich—
en, trockenen und warmen Böden ist das Schneiden unbe—
»enklich, nur auf schweren und feuchten Böden besteht die
vefahr, daß einzelne Schnittstücke in Fäulnis übergeben
und nicht keimen.
Es ist gewiß erwünscht, daß alles brachliegende Land genützt
und daß dabei der Kartoffelanbau in erster Linie berück—
ichtigt wird, aber man sollte die heute so kostbare Saat
doch nur dort verwenden, wo die Beschaffenheit des Bodens
einen befriedigenden Ertrag erwarten läßt oder wo man
zurch entsprechende Dungung den Boden zum Ertrag bringen
'ann. Das Auslegen von Kartoffeln auf gänszlich unfrucht⸗—
daren, ungedüngten und verqueckten Böden muß aber unter
den heutigen Zeitverhältnissen als Verschwendung schlimm—
ster Art gekennzeichnet werden und sollte unterbleiben.
Viele Besitzer von Park- und Rasenflächen haben sich
entschlossen, auch dieses Land für die Ernährung nutzbar
zu machen. Zur Schonung der Kartoffelbestände dürfte
28 Jich aber empfehlen, hierfül Gemüse aller Art, wie
Kohlrüben, Möhren usw. zu wählen, da es an dem beszüg—
ichen Samen nicht fehlt und die Produkte für die Ernährung
Hoeonsin werfyonss find wie die SKartnffeln