Saarbrücker Kreisblatt
Amtliches Anzeigeblatt
für den Kreis Saarbrücken
Redaktlen des nichtamtlichen Teiles, Drucd und Verlag von K. H Sche ur in Gaar
zrucdden (Druckort Völtlingen — Fernsprecher der Geschäftsaftelle VBahnbefstrate 0)
Rr. 2980 (Amt Saarbröcken). Fernsprecher der Druckere Nr u184 Limt Saarbrücken).
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Freitag,
ur. 33.
W8ebbunntmuchungen
dos sönlgllthen Agglerungs- Prisslenten.
Unter Bezugnahme auf die Bundesratsverordnung
vom 25. Februar d. Is. bestimme ich gemäß 87 der
genannten Verordnung, daß, sofern nicht in Sonder—
fällen von mir Ausnahmen zugelassen sind, der Motor
eines jeden Kraftfahrzeugs mit Verbrennungsmaschine
beim Halten abgestellt wird und erst wieder in Tätig—
keit gesetzt werden darf, wenn das Kraftfahrzeug weiter—
fahren soll.
Trier, den 9. April 1915. IJ. D. 1390.
Der Regierungs-Präsident.
J. V: Schulin.
bohusnsushüngen sUes sagl. Lunseutẽumibs.
Verordnung.
Auf Grund des 8 34 und 36 der Bundesrats—
perordnung vom 25. Januar 1915 über die Regelung
des Verkehrs mit Brotgetreide und Mehl (R.G. Bl.
S. 85) und des Gesetzes betreffend Höchstpreise vom
4. August 1914 wird mit Genehmigung der Aufsichts—
behörde für den Bezirk des Landkreises Saarbrücken
folgendes andgeordnet:
21.
Brot aller Art und Mehl darf von Bäckern,
Mühlen, Händlern, Kaffeeküchen und Kantinen vom
3. März d. J. ab nur gegen Aushändigung von Brot—
(Mehl-) Scheinen rerabfolgt werden, die von dem zu—
tändigen Bürgermeisteramte ausgegeben werden.
Dies gilt nicht für die Entnahme von Brot in
der Absicht gewerblicher Weiterveräußerung. Die Ab—
gabe von Brot zur gewerblichen Weiterveräußerung
darf nur auf Grund einer besonderen Bescheinigung
des Bürgermeisters erfolgen, in der die Menge sowie
der Verkäufer und Käufer bezeichnet sein müssen.
Durch vorstehende Anordnung werden die Bestim—
mungen des 84, e und kder Verordnung vom 25.
lb. 15 unwirksam.
Mehl im Sinne dieser Verordnung ist Weizen-,
Roggen-, Hafer- und Gerstenmehl.
82
Die Brotscheine haben nur Gültigkeit, wenn sie
mit einem Stempel eines Bürgermeisteramtes des Krei—
ses versehen sind.
Sie haben für 1 Woche Geltung und sind wochen⸗
veise verschiedenfarbig. Sie lauten auf Mengen von
1000 Gramm Brot oder 700 Gramm Mehl, von 200
GBramm Brot oder 140 Gramm Mehl, von 100 Gramm
Brot oder 70 Gramm Mehl und von 50 Gramm Brot
oder 883 Gramm Mehl. Auf jeden Schein kann die
entsprechende Menge Brot oder Mehl bezogen werden.
verbunden mit
Oeffentlichem Anzeiger,
herausgegeben vom Königl. Landratsamt Saarbrücken
VDezugbpreit für das Vierteljabx 1.28 M. Anzeigengebühren: die
igespaltene Zeile oder deren Raun 20 Pfg. bei wiederholter Anfnahme 1086 Nachlaß
Ericheinunastaage: Dienztag und Faeltag.
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„en 16. April 1915. 41. Jahrg.
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Die Scheine sind nicht übertragbar. Uebertragung
und insbesondere der Handel mit Scheinen ist verboten
und strafbar.
83.
Die Zahl der für den einzelnen Haushalt oder
die Einzelpersonen auszugebenden Brotscheine bestimmt
der Bürgermeister. Es dürfen jedoch durchschnittlich
jür eine vor dem 1. 1. 1913 geborene Person und
Woche keinesfalls mehr Brotscheine als für zusammen
z1/3 Pfund Brot ausgegeben werden. Kinder, die nach
dem 1. Januar 1913 geboren sind, erhalten wöchent—
lich 875 Gramm Brot oder 610 Gramm Mehl.
Für einzelne Arbeiterklassen kann mit Genehmi—
qung des Landrats eine Brotzulage gewährt werden
84.
Der Haushaltungsvorstand hat Zu⸗ und Abgänge
im Personenstand seines Haushaltes, deren Wirkung
sich auf eine längere Zeit als zwei Wochen erstreckt,
vor der nächsten Brotscheinausgabe beim Bürger—
meisteramte anzuzeigen.
Landwirte, die ihr Getreide oder Mehl für den
zulässigen Eigenbedarf behalten haben, dürfen Brot—
scheine nicht erhalten. Ebensowenig dürfen Familien
oder Anstalten, die einen Mehlvorrat von über 25
Pfund haben, Brotscheine erhalten, solange sie mit
dem Mehlvorrat entsprechend der täglich zustehenden
Mehlmenge (täglich 200 Gramm pro Kopf) auskommen
nüssen; Brotscheine dürfen sie jedoch dann erhalten,
venn sie ihren Mehlvorrat dem Kreise durch Ver—
mittelung des zuständigen Bürgermeisters zum An—
kauf zur Verfügung stellen.
8 5.
Die Selbstversorger (Sandwirte) müssen die ihnen
belassenen Vorräte an Getreide und Mehl auf die
ꝛinzelnen Monate verteilen und die Monatsmengen
getrennt lagern. Die Säcke müssen mit einem Zettel
nersehen sein, aus dem der Verbrauchsmonat und die
Menge in Kilogramm angegeben sein muß. Das Ge—
treide kann lose gelagert werden nach Monatsraten.
Jeder Haufen muß mit einem Schilde versehen wer—
den, das die oben erwähnten Angaben zu enthalten
hat. Wer mehr wie 9 Kilogramm Brotgetreide auf den
Kopf und Monat verbraucht, wird auf Grund des
87 a. a. O. mit Gefängnis bis zu einem Jahr oder
mit Geldstrafe bis zu 10000 Mark bestraft.
Der Haushaltungsvorstand darf monatlich nur die
GBetreide⸗Mengen vermahlen lassen, die auf der Mahl—
karte angegeben sind. Die Mahlkarte ist bei Abliefe—
rung des Getreides an die Mühle dem Müller vorzu—
legen zur Eintragung des Gewichts und Bestätigung
der Angaben durch Namensunterschrift.
Haushaltungsvorstände und Müller, die gegen
diese Anordnung verstoßen, werden gemäß 88 44 der
Verordnung bestraft.
8 8
Die Ausgabe von Brotscheinen an Krankenhäuser,
Zazarette, sonstige Militärversonen (soweit diese nicht