Full text : Saarbrücker Kreis-Blatt

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Inkrafttreten dieser Verordnung aus dem Ausland
eingeführt worden sind.
812.
Die Vorschriften dieser Verordnung gelten nicht
für die Zentraleinkaufsgesellschaft m. b. H. in Berlin.

8 13.
Mit Gefängnis bis zu sechs Monaten oder mit
Geldstrafe bis zu fünfzehntausend Mark wird bestraft:
wer den Vorschriften dieser Verordnung zu—
wider Futtermittel in anderer Weise als durch
die Bezugsvereinigung der deutschen Land—
virte absetzt,
wer der ihm auf Grund des 8 2 Abs. 1 und
84 obliegenden Verpflichtung nicht nachkommt.

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*

8 14.
Unbeschadet der nach 8 13 verwirkten Strafe kann
die im 8 4 vorgeschriebene Ueberlassung nach Anord—
nung der Landeszentralbehörde erzwungen werden.

8 15.
Die Landeszentralbehörden erlassen die Bestim—
mungen zur Ausführung dieser Verordnung. Sie be—
stimmen, wer als höhere Verwaltungsbehörde und als
Kommunalverband im Sinne dieser Verordnung anzu—
sehen ist.

8 16.
Der Reichskanzler ist ermächtigt, die Vorschriften
dieser Verordnung auch auf andere als die im 81
genannten Gegenstände auszudehnen.
817.

Diese Verordnung tritt mit dem Tage der Ver—⸗
kündung in Kraft.
Der Reichskanzler bestimmt den Zeitpunkt des
Außerkrafttretens.
Berlin, den 31. März 1915.
Der Stellvertreter des Reichskanzlers
Delbrück.

Vorstehende Bekanntmachung wird hiermit zur
sffentlichen Kenntnis gebracht, wobei auf die Straf—
androhung im 8 13 Ziffer 2 besonders aufmerksam
gemacht wird.
die rechtzeitige und ordnungsmäßige Durchführung
der Erhebung liegt den Handelskammern ob, von wel—
chen auch die Anzeigeformulare unentaeltlich zu er—
halten sind.
Saarbrücken. den 7. April 1915.
Der Königliche Landrat.

Bekanntmachung
Aufs Grund des 8 14 der Bundesratsverordnung
bvom 25. Januar 1915 werden sämtliche am 1. Februar
1915 vorhandenen und nach diesem Zeitpunkte in den
Landkreis Saarbrücken eingeführten Vorräte an
Weizen-, Roggen-, Haser- und Gerstenmehl, soweit sie
unter die Beschlagnahme sallen, zu Gunsten des Land—
kreises Saarbrücken enteignet.
Von der Enteignung werden die Vorräte nicht
betroffen, die den Bürgermeistereien vom Kreise zur
Verteilung an Bäcker und Händler überwiesen werden.
Der Preis wird sür den Zentner Roggenmehl auf
18,50 Mk. und für den Zentner Weizenmehl auf 20.50
Mark festgesetzt. Für reines Weizenmehl auf 21,50
Mark. Diese Preise entsprechen den Durchschnittsprei⸗
sen für die Zeit vom 1. bis 15. Januar 1915, die
bestimmungsgemäß zu Grunde zu legen sind

Trotz der Enteignung dürfen Bäcker Mehl in ihren
Betrieben verbacken und Händler Mehl verkaufen auf
Brund von Brotscheinen, aber nur die Menge, die
ihnen gemäß der abgelieserten Brotscheine von der
Ortspolizeibehörde freigegeben wird.
Das in Privathaushaltungen befindliche Mehl, das
10 Zentner nicht übersteigt, darf von den Besitzern
zis 20. April an Bäcker im Bürgermeistereibezirk gegen
Empfangsbescheinigung oder an das zuständige Bür—
zermeisteramt verkauft werden. Die Empfangsbeschei—
nigung ist sosort dem Bürgermeisteramte vorzulegen.
Der Abgabepreis ist mit dem Empfänger zu verein—
haren und von diesem unmittelbar an den bisherigen
Besitzer zu zahlen.
Vorräte, die sich am 20. April noch in Privat—
haushaltungen besinden, werden von den Bürger—
neistereien zu dem oben angegebenen Enteig—
nungspreise übernommen.
Saarbrücken, den 8. April 1915.
Der Königliche Landrat.
von Miquel.

Erläuterungen zu vorstehender Anordnung.
Um den Besitzern von Mehl entgegenzukommen,
wird der freihändige Verkauf bis 20. April zugelassen.
Der freihändige Verkauf der Mehlvorräte kann
zen Besitzern nur dringend empfohlen werden, da der
jeutige Mehlpreis höher ist, wie der Enteignungspreis.
Bei dem freihändigen Verkauf der Vorräte darf der in
der Bekanntmachung vom 23. März 1913 festgesetzte
döchstpreis für Mehl, der für 100 Kilogramm reines
Weizenmehl 46 Mk., für 100 Kilogramm gemisch'es
Weizenmehl 45 Mk. und für 100 Kilogramm Roggen—
mehl 41 Mk. beträgt, nicht überschritten werden.
Die Enteignung findet keine Anwendung auf die
Mehlvorräte, die den Selbstverbrauchern (Landwirten)
auf Grund des 8 142 der Bundesratsverordnung vom
25. Januar 1915 belassen worden sind.
Bekanntnuniachung.
Der Bäckermeister Kausch jun. in Völklingen hat
n der Woche vom 22. bis 28. Märsz erhebliche Mengen an
Brot und Mehl ohne Brotkarten verkauft. Die zuständige
ßehörde hat daher die Schließung des Bäckereibetriebes
ingeordnet.
Saarbrücken, den 5. April 1915.
Der Köniugliche Landrat:
von Miqauel.

Bekanntmachung.
Der Herr Minister für Handel und Gewerbe hat durch
den Erlaß vom 18. v. Mts. 1, 1785, die Verabfolgung
der von der Königl. Bergwerksdirektion Saarbrücken für das
Ftatsjahr 1915 angeforderten Gemeindebedarfskohlen ae—
iehmigt.
Saarbrücken, den 3. April 1915.
Der Königliche Landrat.
J. V.: Wohtt.

Bekanntmachung.
Der Plan über die Herstellung einer oberirdischen
Telegraphenlinie an der Dudweilerstraße in Scheidt (Bez.
Trier) bis zum Forsthaus Scheidt liegt bei dem Kaiserl.
Telegraphenamt in Saarbrücken vom 10. Avpril ab vier
Wochen aus.
Trier, 3. April 1915.
Kaiferliche Dber⸗-Postdirektion.
Belanntmachung
Die Königliche Regierung bat dem Kreisschulinspektor
Schulrat Hirtz in Völklingen in den Bürgermeistereien des
Freises Saarbrücken. in denen er die Aufsicht üher di—⸗
            
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