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nen Maßregeln wieder auf. Für die Säuglingsmilch—
anstalt wird eine Sperre von 8 Tagen festgesetzt.
Ottweiler, den 30. Dezember 1914.
Der Königliche Landrat.
von Halfern.
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Vekauntmachung,
betr. Aenderung der Postordnung vom 20. März 1906.
Vom 27. November 1914.
Auf Grund des 8 50 des Gesetzes über das Post—⸗
wesen vom 28. Oktober 1871 (Reichs-Gesetzbl. S. 347)
und des 83 Abs. 2 des Gesetzes, betreffend die Er—
leichterung des Wechselprotestes, vom 30. Mai 1908
(Reichs⸗Gesetzbl. S. 321) wird der 8 182 „Postprotest“
der Postordnung vom 20. März 1900 wie folgt ge—
ändert:
1. Für die Dauer der Geltung des 81 der Be—
kanntmachung des Bundesrats vom 283. November 1914
(Reichs⸗Gesetzbl. S. 482), betreffend weitere Verlänge—
rung der Fristen des Wechsel- und Scheckrechts für
Elsaß-Lothringen, Ostpreußen usw., ist unter V statt
des mit den Worten: „Postprotestaufträge mit Wech—
seln, die in Elsaß-Lothringen, in der Provinz Ost—⸗
preußen usw.“ beginnenden Absatzes — Bekanntmach—
ung vom 26. Oktober 1914 (Reichs-Gesetzbl. S. 457)
— zu setzen:
Postprotestaufträge mit Wechseln, die in Elsaß—
Lothringen, in der Propinz Ostpreußen oder in West⸗
preußen in den Kreisen Marienburg, Elbing Stadt und
Land, Stuhre, Marienwerder, Rosenberg, Graudenz
Stadt und Land, Löbau, Culm, Briesen, Strasburg,
Thorn Stadt und Land zahlbar sind, werden erst am
einhundertundfünfzigsten Tage nach Ablauf der Pro—
testfrist des Artikel 41 Abs. 2 der Wechselordnung
wenn dieser Tag auf einen Sonn⸗- oder Feiertag fällt,
am nächsften Werktag nochmals zur Zahlung vorge—
zeigt. Dasselbe gilt für die nochmalige Vorzeigung
von Postprotestaufträgen mit solchen im Stadtkreis
Danzig zahlbaren gezogenen Wechseln, die als Wohn—
ort des Bezogenen einen Ort angeben, der in Ostpreu⸗
ßen oder in einem der bezeichneten westpreußischen
Kreise liegt.
2. Hinter dem mit den Worten „Solange die Ver—
längerung der Fristen des Wechsel- und Scheckrechts
besteht, usp.“ beginnenden Absatz — Bekanntmachung
vom 26. Oktober 1914 (Reichs-Gesetzbl. S. 457) — ist
als neuer Absatz einzurücken:
Während der Geltung der Bestimmungen über die
Verlängerung der Fristen des Wechsel- und Scheck—
rechts kann der Auftraggeber verlangen, daß der Wech—
sel mit dem Postprotestauftrage schon am zweiten Werl—
tag nach dem Zahlungstage des Wechsels nochmals zur
Zahlung vorgezeigt und, wenn auch diese Vorzeigung
oder der Versuch dazu erfolglos bleibt, protestiert
werde. Dieses Verlangen ist durch den Vermerk „Ohne
die verlängerte Protestfrist“ auf der Rückseite des Post—
protestauftrags auszudrücken.
3. Vorstehende Aenderungen treten sofort in Kraft.
Berlin, den 27. November 1914.
Der Reichskanzler.
In Vertretung: Kraetke
Bokanntmachung.
In Winzer⸗s und Weinhändlerkreisen sind Zweifel
darüber entstanden, ob eine wiederholtte Zudke—
rung der verbesserungsbedürftigen Weline des
Zahrgangs 1914 bis zu einem Viertel der gesamten Flüfsig—
keit bis zum 28. Februar 1915 vorgenommen werden
dürfte, nachdem der Bundesrat durch seine Bekannt—
machung vom 26. November d. J. eine Nenderung des
85 des Weingesetzes vom 7. April 1900 häs zu diesem
Zeitpunkte beschlossen hat.
Da die Vekanntmachung des Bundesrats zu einer
205* orfnte n die moittarr Minee α“
an der Mosel, Saar und Ruwer ihre diesjährige Crescenz
bereits in den bis dahin zulässigen Grenzen des Wein—
zesetzes („in Fünftel der gesamten Slüssigkeit) ge—
zuckert hatten, so kann es keinem Zweifel unterliegen,
daß eine wiederholte Zuckerung des Jahrgangs 1914
im Rahmen des genannten Bundesratsbeschlusses unter
den Voraussetzungen des 83 des Weingesetzes bis zum 28.
Februar 1915 zulässig ist, wenn die vor dem 26. No—
oember 1914 bereits erfolgte Zuckerung des Mostes oder
Weines unzureichend geblieben ist, um den natürlichen
Mangel an Zucker beziehungsweise Alkohol oder einen
Uebermaß an Säure des aus den diesjährigen Trauber
zewonnenen Erzeugnifses abzuhelfen.
Trier, den 17. Dezember 19814.
DSDer Neslergdrasideni:
alk.
Die im Regierungsbezirk Trier unter bereitwillig—
ster Mithülfe aller Kreise, insbesondere der angesehe—
nen Bürger, Geistlichen, Lehrer, Staats- und Kommu—
nalbeamten in der zweiten Hälfte des November einge—
leitete Goldsammlung hat innerhalb weniger Wochen
— ungeachtet der beträchtlichen, bereits vorher ein—
gewechselten Goldmengen — ein Ergebnis von sasi
4 Millionen Mark gehabt. Allen denen, die in uneigen⸗
aitzigster, patriotischer Weise bei diesen Sammlungen
mitgeholfen haben, spreche ich hiermit meinen Dan
aus.
Dieses über Erwarten günstige Ergebnis sei zu—
gleich der Ansporn für jeden Deutschen, in dem bis—
her so erfolgreich gelbten Bemühen, alles noch im Ver—
kehr befindliche Goldgeld umzuwechseln und den Kassen
der Reichsbank zuzuführen, auch weiterhin nicht nach
zulassen.
Trier, den 21. Dezember 1914. 4
Der Regierungspräsident.
Dr. Baltz,
Wirklicher Geheimer Oberregierungsrat.
Orte und Termine
für die Prüfungen der Lehrerinnen der weiblichen
Handarbeiten und der Hauswirtschaftskunde im
Nahre 1915.
Tag des Beginnes
der mündlichen Prüfung für
Lehrerinnen der weib⸗ Lehrerinnen der Haus—
lirhon Gnονοιν —A
Ort
Rheydt
Eupen
Colsn
22. Mãrz
22. März
23. März
22. März
24. März
17. März
Ersorderlichenfalls können im Lause des Jahres
noch weitere Prüsungen angesetzt werden.
Die Meldungen zur Prüfung sind spätestens zwei
Mongate vor dem betreffenden Prüfungstermin an uns
einzureichen. Die näheren Bedingungen für die Zu—
lassung zur Prüsung sind in den unter dem 18. Mai
1908 erlassenen Prüsungsordnungen enthalten, die im
Zentralblatt sür die gesamte Unterrichtsverwaltung in
Preußen, Jahrgang 1908 Seite 608 bezw. 613 abge—
druckt sind.
Coblenz, den 17. Dezember 1914.
Königliches Provinzialschulkollegium
Erlauternungen
zur Herstelluung des kdartsfseshaltigen Brotes.
Für die Herstellung von kartoffelhaltigen Broten
konmturen folgende Sormen von Kartoffelerzenonisfien in