Full text : Saarbrücker Kreis-Blatt

4

Sesamkuchen, in Deutschland geschlagen,
Sojabohnenkuchen,
deinkuchen.
Kokoskuchen,
Maiskuchen,
Maiskeimkuchen,
Baumwollsaatkuchen,
Erdnußkuchen,
Mehle aus Oelkuchen.

qJ. Oelmehle (durch Extraktion gewonnen)
Palmkernmehl und schrot,
Raps- und Rübsenmehl,
Ldeinmehl und ⸗schrot,
Kokosmehl und schrot,
Sojamehl und schrot.
g. Tierische Produkte und Absälle.
Tierkörpermehl, Kadavermehl—,
deringmehl,
Walfischmehl,
Fischfuttermehl, Dorschmehl, fettreich,
Fischfuttermehl, Dorschmehl, fettarm,
Fleischkuchen,
Fleischkuchen, gemahlen,
Blutmehl,
Fettgrieben,
Fleischfuttermehl.

GC. Hilfsstoffe.

Torfstreu,
Torfmull,
Futterkalk, kohlensaurer und phosphorsaurer,
fertig präpariert.

82.
Wer Gegenstände der im 8 1 genannten Art mit
Beginn des 8. April 1915 in Gewahrsam hat, ist
perpflichtet, die vorhandenen Mengen getrennt nach
Arten und ihren Eigentümern unter Nennung der
kigentümer der Bezugsvereinigung der deutschen Land⸗
dirie, Gam. b. H. in Berlin anzuzeigen. Wer solche
Begenstände im Betriebe seines Gewerbes herstellt, hat
ihr anzuzeigen, welche Mengen er voraussichtlich bis
zum 1. Juni 1915 herstellen wird. Die Anzeigen sind
am 8. April 1915 abzusenden.
Ddie im 8 4 bezeichneten Personen haben, soweit
sie vorhandene Mengen zur Erfüllung von Verträgen
bedürfen, die gemäß 8 4 zu berücksichtigen sind, gleich⸗
zeitig den Nachweis hierfür beizubringen.
Der Anzeigepflicht unterliegen nicht:
. Mengen unter einem Doppelzentner von jeder
Art,
Mengen, die der Anzeigepflichtige selbst ver⸗
hraucht.

83.

Wer Gegenstände der im 81 genannten Art im
Betriebe seines Gewerbes herstellt oder mit ihnen han⸗
delt, darf sie vom 15. April 1915 ab nur durch die
Bezugsvereinigung der deutschen Landwirte absetzen.
Dies gilt auch insoweit, als Lieferungsverträge ab⸗
geschlossen und vertragsgemäß nach dem 14. April
1915 zu erfüllen sind.
Diese Vorschriften gelten nicht für das Absetzen
dieser Gegenstände durch Händler, die sie von den
Kommunalverbänden oder den vom Reichskanzler be—
stimmten Stellen (8 7) erhalten haben.
84
Wer Gegenstände der im 81 genannten Art im
Betriebe seines Gewerbes herstellt oder mit ihnen han⸗
delt, ist vom Tage des Inkrafttretens dieser Verord—

nung an verpflichtet, sie der Bezugsvereinigung auf
verlangen käuflich zu überlassen. Er darf die Vor—
räte zurückbehalten, die weniger als einen Doppelzent—
ner von jeder Art betragen oder zum eigenen Verbrauch
oder zur Erfüllung von Verträgen erforderlich sind,
'oweit solche Verträge nachweislich vor dem Inkraft—
treten dieser Verordnung geschlossen und vertragsge—
mäß vor dem 15. April 1915 zu erfüllen sind.

8 5.

Die Bezugsvereinigung hat die Mengen, deren
leberlassung sie verlangt, bis zum 1. Juni 1915 ab—
zunehmen. Für Mengen, welche die Bezugsvereini⸗
gung nicht bis zum 1. Juni 1915 übernommen hat
erlischt mit diesem Tage die Absatzpflicht nach 8 3.
86.

Die Bezugsvereinigung hat dem Verkäufer für
die von ihr übernommenen Mengen einen angemesse—
nen Uebernahmepreis zu zahlen. Neben dem nachge—
wiesenen Herstellungs- oder Erwerbspreis ist hierbei
ein angemessener Zuschlag für Zinsen, Unkosten und
Bewinn zu gewähren.
Preise, die in Verträgen vereinbart worden sind.
velche nach dem 15. März 1915 geschlossen sind, brau—
hen bei Feststellung des Erwerbspreises nicht berück—
sichtigt zu werden.
Kommt zwischen den Beteiligten eine Einigig
über den Uebernahmepreis nicht zustande, so entscheidet
die zuständige höhere Verwaltungsbehörde endgültig.
Für Waren, die im Eigentum eines Ausländers
tehen und zum Verkauf im Inland bestimmt sind, wird
der Uebernahmepreis von der zuständigen Handelskam—
mer endgültig festgesetzt.
Der Reichskanzler kann die weiteren Bedingungen
der Ueberlassung festsetzen.
87
Die Bezugsvereinigung darf nur an Kommunal-—
berbände oder an die vom Reichskanzler bestimmten
Stellen abgeben.
Der Reichskanzler bestimmt die Bedingungen, un—⸗
ter denen die Bezugsvereinigung die von ihr übernom—
menen Vorräte zu verteilen und abzugeben hat.
Der Bezugsvereinigung wird ein Beirat beige—
geben, dessen Mitglieder vom Reichskanzler ernannt
werden.

88.
Der Reichskanzler bestimmt, zu welchen Preisen
die Vorräte an die Verbraucher abzugeben sind. Zu
diesen Preisen dürfen insgesamt 7 vom Hundert zu—
geschlagen werden, und zwar 4 vom Hundert für die
Bezugsvereinigung und 3 vom Hundert für den Weiter—
verkäufer; außerdem dürfen die Transportkosten zu—
geschlagen werden.
89.
Die Bezugsvereinigung darf von dem Zuschlag
»on 4 vom Hundert (8 8) einen Anteil von O, als
Vermittlungsvergütung zurückbehalten
Der verbleibende Anteil von Z3,5 ist zur Beschaf⸗
fung von Futtermitteln aus dem Ausland zu ver—
venden. Ueber einen etwa verbleibenden Rest ver—
ügt der Reichskanzler.
8 10.
Der Reichskanzler kann von den Vorschriften die⸗
ser Verordnung Ausnahmen gestatten.
811.
Die Vorschriften dieser Verordnung beziehen sich
nicht auf Gegenstände der im 8 1 bezeichneten Art,
die selbst oder deren Rohstoffe nachweislich nach dem
            
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.