Full text : Saarbrücker Kreis-Blatt

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Faarbrücher Freisblatt
—

Amtliches Anzeigeblatt
für den Kreis Saarbrücken

Redaktion deß nichtamilichen Teiles. Druck und Verlag von 6. H. Sche u r in Gaar ⸗
racken Druckort Völttingen; — Fernsprecher der Geschäftsstelle Bahnhofstra e 90)
A.. I040 Amt Saarbröclen). Fexnlprecher der Druckerei Nr. 1184 i(Amt Saarbrücken).

Nr. 31. W Freitag,

verbunden mit
Oeffentlichem Anzeiger,
herausgegeben vom Königl. Landratsamt Saarbrücken

A
Uespaltene Zeile oder deren Raum 20 Pfg. bei wiederholter Aufnahme 108 Rachlaß
Erichelnunastaqe: Dienztag und Feeltag.

den FAupril 1915. 41. Jahrg.

— —

Wer Brotgetreide verfüttert, versündigt sich am
Vaterlande und macht sich strafbar.

—VVIILLDDO
Bezahlung der Kosten für Naturalverpflegung
an die Gemeinden.
Die Kassenverwaltungen dürfen Gemeinden, die über
zewährte Mundverpflegung Bescheinigungen der Truppen
erhalten haben, Barzahlung für diese Verpflegung nur
gegen Rückgabe der erteilten Bescheinigungen leisten.
Sofern die Gemeinden auf Grund der ihnen zuge—
stellten Bescheinigungen ihre Ansprüche bereits bei Sipil—
behörden angemeldet haben oder sich schon im Besiß der
nach III, 5 Ziffer 8 der Verordnung vom 1. April 1876,
betreffend die Ausführung der Gesetzes vom 13. Juni 1878
über die Kriegsleistungen, zu erteilenden Vergütungsaner—
lenntnisse befinden, ist jede Barzahlung durch die Trup—
⸗enteile zu unterlassen.
Unter Beziehung auf die Verfügung an die stellver—
tretenden Intendanturen und die Intendanturen der mili—
zärischen Institute und des Militär-Verkehrswesens vom
4. Sebruar 1915 — Nr. 146/2. 15. B2 — werden diese
Stellen angewiesen, der Friedens-Verpflegungs-Abteilung
des Kriegsministeriums am 15. April 1915 zu berichten,
ob und bei welchen Truppenteilen Unregelmäßigkeiten in
der Bezahlung der Mundverpflegung festgestellt worden sind
Berlin, den 3. März 1015
Kriegsministerium.
Im Auftrage: v. Oven.
behsannengfsngen
ldes sonlusschen egtrungs-Drufftenten
Bekanntmachung.
Der als Konsul der Vereiniaten Staaten von Amerika
von Stettin nach Aachen versetzte Herr Henry C. A. Damm
ist zufolge Erlasses des Herrn Mipcere dedgedhartisen
Angelegenheiten vom 5. d. Mis. Air. eyο in dieser
Amtseigenschaft für seinen neuen Amtsbezirk, umfassend
den Regierungsbezirk Aachen, sowie die Kreise Cleve, Gel—
dern, Moers, Kempen, Crefeld Stadt und Land und M.⸗
Gladbach Stadt und Land des Regierungsbezirks Düssel—
dorf einstweilen anerkannt und zugelassen worden
Trier. den 17. Märs 1915.
Der Regierungspräsident.
J. V.: Schulin.

—IVVo —
AUld shntschen Lonsegszumtes
Bekanntmachung über den Verkehr mit Futtermitteln.
Vom 31. März 1915.
Der Bundesrat hat auf Grund des 88 des Ge—
setzes ilber die Ermächtigung des Bundesrats zu wirt⸗
schaftlichen Maßnahmen usw. vom 4. August 1914
sReechs-Gesetzbl. S. 317) folgende Verordnung erlassen:

81.
Den Vorschriften dieser Verordnung unterliegen
folgende Futtermittel und Hilfsstoffe sowie die daraus
hergestellten Mischfutter

Mais,
Johannisbrot (auch geschroten),
Ackerbohnen,
Sojabohnen,
Wicken

A. Körnerfutter.

B. Abfälle der Müllerei.
Erdnußschalen und -kleie,
Haferspelzen,
Hirseschalen,
Reiskleie und -spelzen,
Haferkleie,
Reissuttermehl,
Haferfuttermehl,
Erbsenschalen und -kleie,
Graupenfutter.
Gerstenkleie,
Weizen- und Roggenkleie, die vor dem In—
krasttreten dieser Verordnung aus dem Aus—
land eingeführt ist,
Maisabfälle (Homeo, Homini, Maizena usw.).
D. Abfälle der Zucker- und Stärkesabrikation sowie
der Gñrungsgewerbe.
Kartoffelpülpe, getrocknet,
Betreidetreber, getrocknet,
Roggenschlempe, getrocknet,
Zuckerrüben, getrocknet (als Viehfutter),
Biertreber, getrocknet,
Malzkeime, getrocknet,
Maisschlempe, getrocknet,
Hefe, getrocknet (als Viehfutter).
D. Delkuchen.
Ravisonkuchen,
dederichkuchen,
Rübsenkuchen,
Leindotterkuchen.
Rapskuchen,
Nigerkuchen,
Sonnenblumenkuchen,
Mohnkuchen,
Palmkernkuchen,
zesamkuchen.
            
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