Full text : Saarbrücker Kreis-Blatt

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Bekanntmachung.
Am 15. April findet im Deutschen Reiche abermals
eine Zwischenzählung der Schweine im gleichen Umfange
wie am 15. 3. 1915 statt. Die Zählung dient lediglich
jemeinnützigen und amtlichen statistischen Zwecken. Eine
Verwendung derselben zu steuerlichen Zwecken ist aus—
geschlossen.
Es wird noch besonders darauf aufmerksam gemacht,
daß nach 84 der Bundesratsverordnung vom 4. 3. 1915
falsche Angaben bei dieser Zählung unter Strafe gestellt
sind. Die Bestimmung lautet:
„Wer vorsätzlich eine Anzeige, zu der er auf Grund
dieser Verordnung aufgefordert wird, nicht erstaättet, oder
wissentlich unrichtige oder wissentlich unvollständige An—
gzaben macht, wird mit Gefängnis bis zu 6 Monaten oder
mit Geldstrafe bis zu 10000 Mark bestraft; auch können
Schweine, deren Vorhandensein verschwiegen wird, im
Urteile für dem Staate verfallen erklärt werden..
Saarbrücken, den 1. April 1915.
Der Königliche Landrat.
J. V.: Woytt.

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ser sönsshen Deofzeirehsion.
Bekanntmachung.
Es wird hiermit zur öffentlichen Kenntnis gebracht, daß
die Abfuhrzeiten für Müll-, Asche und Kehrricht für die
Zeit vom 1. April bis 80. Septeinber 1915 auf die täglichen
Stunden von 7einhalb bis 10 Uhr abends hiermit rest—
gesetzt wird.
Anschließend hieran wird auf Grund des 8 58
der Straßen-Polizei-Verordnung vom 20. 9. 1902 entsprechend
dem 8 5 der Polizeirerordnung betreffend die Beseitigung
pon Hausabfällen pp. vom 20. 9. 02 rolgende volizeiliche
Anordnung erlassen:
Die Müllgefäße dürfen nicht früher als eine halbe
Stunde vor Beginn der Abfuhrseit herausgestellt
werden und sind dicht am Hause, und wo Vorgärten
ind, dicht an der äußeren Seite ber Vorgartenmauer
aufzustellen. Sie müssen unmittelbar nach der Ent—
leerung nach diesen Aufstellungsstellen zurückgebracht
verden.
Bis spätestens 7Teinhalb Uhr Vormittags des folgenden
Tages müssen die Müllgefäße von der Straße entfernt
'ein, gleichviel ob sie entleert sind wder nicht.
Zuwiderhandlungen werden auf Grund des 860 der
Straßenpolizeiverordnung vom 20. 9. 02 mit einer Geld—
strafe bis zu 30 Mark, an deren Stelle im Falle des
Invermögens entsprechende Haft tritt, bestraft.
Saarhrücken, den 31. Märsz 1915.
Der Königl. Poliseidirektor.
an q 27

Kreistag.
Am 3. ds. Mts. fand im Kreishause hier unter
dem Vorsitz des Unterzeichneten ein Kreistag statt.
Von 42 stimmberechtigten Kreistagsmitgliedern waren
28 erschienen.
Die Tagesordnung wurde wie folgt erledigt:
Der Kreishaushalts-Voranschlag für das Etats—
jahr 1915 wurde nach der Vorlage des Kreisaus—
schusses in Einnahme und Ausgabe einstimmig wie
folgt festgestellt:
a) für die allgemeine Kreisverwaltung auf je
1273992,17 Mk.,
für die Kreisziegenaufzuchtstation auf je
7350 Mk.,
ür die Saarbrücke in Louisenthal auf je
28 402,27 Mk.,
ür die Heilstätte Sonnenberg für Männer
auf je 240 490,86 Mk.,
für die Frauen „Kaiser-Wilhelm-Frauenheil—
stätte“ auf je 30 000 Mk.,
für das öffentliche Untersuchungsamt auf je
24675,64 Mk.,
für die Verwaltung der Spar- und Darlehns—
kasse des Kreises auf 43 500 Mk.
Von dem Bericht über die Tätigkeit des Nah—
rungsmittel-Untersuchungsamtes des Kreises für
das Kalenderiahr 1914, sowie

3. von dem Bericht über den Betrieb der Heilstätte
Sonnenberg während der Zeit vom 1. Januar bis
. August 1914, dem Tage der Schließung der
Heilstätte als solche infolge des Krieges,
wurde zustimmend Kenntnis genommen.
Es folgten einige Mitteilungen.
Saarbrücken, 4. April 1915.
Namens des Kreistages:
Der Vorsitzende
v. Miquel, Landrat
Bekanntmachung
betreffend Borratserhebung für Verbandstoffe vom
7. Aprit 19153.

Auf Grund der Bundesratsverordnung, betreffend
Vorratserhebungen vom 2. Februar 1915 (Reichs⸗Ge—
setze Blatt Seite 54) wird solgende Bekanntmachung er
lassen:
ðZ 1. Von der Verfügung betroffen sind
1. entfettete Verbandwatte jeder Art,
2. gewöhnliche ungeleimte Watte,
3. Kompressen-Mull,
1. Binden-Mull,
5. Gaze,
3. Cambrie.
8 2. Zur Auskunft verpflichtet sind
alle, welche die in 81 aufgeführten Gegenstände
aus Anlaß ihres Handelsbetriebes oder sonst des
Erwerbes wegen im Gewahrsam und / odder unter
Zollaufsicht haben, kaufen oder verkaufen;
gewerbliche Unternehmer, in deren Betrieben die
in 8 1 aufgeführten Gegenstände erzeugt oder ver—
arbeitet werden.
Kommunen, öffentlich rechtliche Körperschaften und
Verbände.
83. Zu melden sind
die Vorräte, die den zur Auskunft nach 8 2 Ver—
pflichteten gehören; dabei ist anzugeben, wer diese
Vorräte aufbewahrt (genaue Adresse), mit An—
zaben der Mengen, die von den einzelnen Per—
sonen oder Firmen usw. aufbewahrt werden;
die einzelnen Vorräte, die sich — mit Ausnahme
der unter 1. angegebenen Mengen — außer—
dem in seinem Gewahrsam befinden, sowie die
Eigentümer (unter Angabe der genauen Adresse)
der einzelnen Mengen;
die Mengen, die sich auf dem Transport zu dem
nach 82 zur Auskunft verpflichteten, oder unter
Zollaufssicht (auf dem Wege zu ihm) befinden.
Die Mengen sind einheitlich in Kilogramm anzu—
zgeben und zwar für jeden in 81 genannten Stoff
getrennt.
84. Zeitpunkt für die Angaben der Meldung.
Zu melden sind alle in 83 aufgeführten Vor—
räte und Mengen nach dem am 7. April 1915, vor—
mittags 10 Uhr, tatsächlich bestehenden Zustande.
8 5. Ausgenommen von der Versügung
sind Vorräte, die am Tage der Vorratserhebung
weniger alse je 50 Kilogramm von einer der in 8 1 auf
geführten Gegenstände betragen.
86. Die Meldung ist zu richten an
Medizinalabteilung des Kgl. Preuß. Kriegsministeriums
Berlin WO, Leipziger Platz 17.
8 7. Die Meldung hat zu ersolgen
bis zum 17. April 1915 an die im 86 angegebenen
Adresse.
88. Die zuständige Behörde oder die von ihr
beauftragten Beamten sind befugt, zur Ermittelung
richtiger Angaben Vorratsräume, in denen Vorräte
an Verbandstoffen zu vermuten sind, zu untersuchen
und die Bücher der zur Auskunft Verpflichteten zu
yrüfen
            
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