Full text : Saarbrücker Kreis-Blatt

Saurbrumer or eisblatt
Amtliches Anzeigeblatt
für den Kreis Saarbrücken

verbunden mit
Oeffentlichem Anzeiger,
derandgegeben vom Köonigl. Landratsamt Saarbrickea

naen de nichtamitichen Tellca Srutẽ nub Verlas von -* u—
** Derev Viingen; — Fernjprecher der Gefchäftatelle VBahndbolftraße o
veernie Drucerel Ae. 1184 Aril Saurbruckecn.

Bezagpreiz far das Bierteljahr 1.20. Ri. — Anzeigengebohren; *
dehaliene Zelle oder deren Xattm 20 Pft., del wiederholter Aumahne 109
Eribelinunabtage: Dienttag und Freitas.

Nr. 30.

Mittwoch,

den 7. März 1915. 41. Jahrg.

Wer Broigetreide verfüttert, versündigt sich am
Vaterlande und macht sich strafbar.

bohunnimuwhungen
des söngstchen Lonsrutzümelos
Auszug aus den Bedingungen für die Aussfsührung
der Haferlieferungen an die Heeresverwaltung.

Die Lieferung hat zu erfolgen in gesunder, trock—
ner, handelsfähiger Ware. Für solchen Hafer ist
der gesetzliche Höchstpreis frei Verladestation zu
zahlen. Für Mengkorn aus Hafer und Gerste
zilt unter vorstehenden Bedingungen aleichfalls
der Haferhöchstpreis

Entspricht der gelieferte Hafer trotz mildester Be—
urteilung nach Ansicht des Proviantamtes usw.
dieser Bedingung nicht, kann der Hafer aber noch
als verfütterungsfähig bezeichnet oder nötigenfalls
zurch Bearbeitung oder Vermischung mit besseren
Sorten noch verfütterungsfähig gemacht werden,
so hat das Proviantamt den Minderwert der
Ware festzuseßen.

3

Erklärt sich der Lieferant mit dem vom Proviant—
amt festgesetzten Minderwert nicht einverstanden,
o entscheidet das Schiedsgericht (Grundsätze II
) H über die Höhe des Minderwoertes

2

Hält das Proviantamt eine Haferlieferung über—
haupt nicht für abnahmefähig, so hat das Schieds—
gericht zu entscheiden, ob der Hafer noch verfüt—
terungsfähig ist oder durch Bearbeitung oder Ver—
mischen mit besseren Sorten noch verfütterungs—
fähig gemacht werden kann. Erklärt das Schieds⸗
gericht die Lieferung für abnahmefähig, so ent—
scheidet es über die Höhe des Minderwertes. Hält
auch das Schiedsgericht die Lieferung überhaupt
nicht für abnahmefähig, so ist der Hafer dem Kom—
nunalverband des Lieferungsortes zur Verfügung
zu stellen.
Werden den Proviantämtern Proben anzuliefern⸗
den Hafers mit der Frage vorgelegt, ob der Hafer
angenommen werden kann, so haben die Proviant⸗
aämter usw., falls ste glauben, den Hafer nicht
zum vollen Wert annehmen zu können, die Pro⸗
bden mit einer Mitteilung über den nach der Be—
schaffenheit der Probe von ihnen angenommenen
MRinderwert den zuständigen Kommunalverbänden
zu übersenden. Der Kommunalverband hat sich
arüber schlüssig zu machen, ob er den Hafer auf

die Gefahr einer Beanstandung nach Ziffer 2254
an die Heeresverwaltung liefern lassen, oder aber
die Lieferung für sich behalten und durch eine
geeignetere ersetzen will.
Berlin WM. 66, den 20. März 1915.
Zentralstelle zur Beschaffung der Heeresverpflegung.

nis

Vorstehendes wird hiermit zur öffentlichen Kennt—
gebracht.
Saarbrücken, den 80. März 1915.
Der Königliche Landrat.
von Miquel.

Bekanntmachung.
Zur Verhütung von Unglücksfällen auf Eisen—
zahnübergängen mache ich hiermit den Führern von
Fuhrwerken erneut die größte Vorsicht beim Passieren
von Bahnübergängen zur Pflicht und weise dieselben
darauf hin, daß sie bei unachtsamem Passieren der
Bahn sowohl ihr eignes Leben gefährden, als auch
sich schweren Bestrasfungen auf Grund des 8 316 des
Strafgesetzbuches aussetzen.
Saarbrücken, den 29. März 1915.
Der Königliche Landrat.
von Miquel.

Bekanntrnachung.
Am Donnerstag, den 8. April ds. Is. um 10 Uhr
»ormittags, werden auf dem Kasernenhose des Ulauen—
Regiments Nr. 7 hier (Mainzerstraße)
72 zweijährige Fohlen,
38 ein⸗ bis eineinhalbjährige Fohlen und
2 kriegsunbrauchbare Pserde
gegen Barzahlung versteigert.
Zum Ansteigern werden nur Landwirte aus dem
Bezirk des XXI. Armeekorps zugelassen. Ein vom zu—
tändigen Bürgermeister ausgestellter Ausweis ist bei
der Versteigerung vorzuzeigen.
Saarbrücken, den 1. April 1915.
Der Königliche Landrat.
don Miquel.
            
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