Full text : Saarbrücker Kreis-Blatt

Bekanntmachung.
Diejenigen Besitzer, die bei der Aufnahme am 1. Fe—
hruar 1915 Getreide oder Hafer in Besitz hatten, das
noch nicht ausgedroschen war, haben bis zum 31. ds.
Mts. beim Vorsteher anzumelden, wieviel Zentner der
Ausdrusch ergeben hat.
Wer die Anzeige unterläßt oder unrichtig erstattet,
wird mit Gefängnis bis zu 6 Monaten bestraft.
Getreide oder Hafer, das bis zum 31. ds. Mts. nicht
ausgedroschen ist, wird zwangsweise ausgedroschen werden.
Ludweiler, den 26. März 1915.
Der Bürgermeister:
W. Poller.

Bekanntmachung.

Durch Verordnung des kommandierenden Generals des
21. und 16. Armeekorps ist das Versenden von Schrift—
stücken jeder Art auf andere Weise als durch die Post
nach Elsaß-Lothringen hinein verboten und werden Ueber—
tretungen und sogar der Versuch mit Gefängnis bis zu
einem Jahr bestraft. Wer auf der Reise nach Elsaß-Loth—
ringen bezw. daraus zurück irgendwelche Schriftstücke bei
sich führen muß, hat diese unverschlossen mitzuführen
und ohne Aufforderung jeder Kontrollstelle sofort vorzu—
zeigen.
Ludweiler. den 27. März 1915.
Der Bürgermeister.
W Voller

Bekanntmachung
Diejenigen Einwohner, welche am 29 Märaz d. 36
Vorräte an
Kartoffelschnitzel, Kartoffelflocken, Kartoffelgrießflocken,
Kartoffelwalzmehl, Kartoffelstärkemehl, trockene Kar—
tdoffelstärke, feuchte Kartosfelstärke, Stärkesirup, Bier-,
Essig- und Rumcouleur,. Stärkezucker (Trauhenzucker).
Dertrin
insgesamt von mehr als 25 Doppelzentnern haben, sind
auf Grund der Bekanntmachung über Vorratserhebungen
vom 2. Februar 1915 verpflichtet, diese in einem qauf
dem Bürgermeisteramt zu entnehmenden Formular einzu—
tragen und das unterschriebene Formular bis zum 31.
Märs wieder daselbst abzuliefern. Wer dies unterläßt oder
wissentlich falsche Angaben macht, wird mit Gefängnis bis
zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 10000 Mark
bestraft.
Ludweiler, den 27. März 1915.
Der Bürgermeister.
W. Poller.

Bekanntmachung.
Die diesjährige Nacheichung der Maße und Ge—
wichte findet in der Zeit vom 29. Mai bis 17. Juni
in dem Eichlokale Saal der Wirtschaft Hößler
in Friedrichsthal statt und awar bezxirksweise
wie folgt:
am 29. Mai Kaiserstr. 1-374, Friedrichsthal,
am 31. Mai Kaiserstr. 38-65,
am 1. Juni Kaiserstr. 66—83,
am 2. Juni Kaiserstr. 84-Schluß,
am 4. Juni Kaulenstraße, Elversbergerstraße, Feld—
straße, Friedrich-Wilhelmstraße,
am 5. Juni Hohenzollernstraße, Karlstraße, Poststraße,
Cäcilienstraße,
am 7. Juni Schmidtborn-, Schiller-, Moltke-, Franz⸗
und Heinitzstraße,
am 8. Juni Ludwigstraße, Friedensstraße, Eisenbahn—
straße, Kaffeeküche, Ostschacht;
an Ort und Stelle die Waagen der Firma
Mehlwerke,
am 9. Juni Kaiserstraße 1243, Bildstock,
am 10. Juni Kaiserstraße 44-83,
am 11. Juni Kaiserstraße 85 bis Schluß, Josef-, Fried—
rich⸗ bis Illingerstraße 3,
am 12. Juni Illingerstraße 5—25,
am 14. Juni Illingerstraße 26 bis Schluß, Kolonie,
Barten-, Hermann-, Helenen- und Tunnel—
straße la,
Juni Hofstraße, Limbachstrake. Viktoriastraße.
PRedenoerstroße

am 16. Juni Erkershöhe, Hoferkopfstraße, Kaffeeküche
Maybach und etwaiger Rest aus anderen
Straßen.
Die Gewerbetreibenden werden im Hinblick auf
824 der Maß- und Gewichtsordnung ersucht, ihre
Maße und Gewichte an den obengenannten Terminen
in der Zeit von 8 bis 12 Uhr vormittags in dem
Fichlokale einzuliefern und nach der von den Eichbeam—
ten jedem Einlieferer angegebenen Frist wieder ab—
zuholen.
Sämtliche Gegenstände müssen im gereinigten
Zustande vorgelegt werden.
Interessenten, welche von den Nacheichungstagen
einen Gebrauch machen, haben alsdann ihre Gegen—
tände dem Eichamt in Saarbrücken vorzulegen, da
por 1917 keine Eichtage mehr abgehalten werden.
Besonders noch wird darauf aufmerksam gemacht.
daß auch die Petroleumbehälter nachzueichen sind.
Die für die Nacheichung zu zahlenden Gebühren
verden während der Nacheichungstage in dem Eich—
lokale durch einen Beamten der hiesigen Gemeinde—
kasse erhoben.
Da im Laufe des Jahres eine polizeiliche Revision
aller Meßgeräte stattfindet, mache ich noch auf nach—
stehende Bestimmungen aufmerksam:
8 11. Die dem eichpflichtigen Verkehr dienenden
Meßgeräte sind innerhalb bestimmter Fristen zur Nach—
ꝛichung zu bringen. Die Fristen, innerhalb deren die
Nacheichung vorzunehmen und zu wiederholen ist, be—
tragen bei
a) den Längenmaßen, den Flüssigkeitsmaßen, den
Meßwerkzeugen für Flüssigkeiten, den Hohlmaßen
und Meßwerkzeugen für trockene Gegenstände, den
Gewichten, den Wagen für eine größte zulässige
Last bis ausschließlich 3000 kg sowie den Fässern
für Bier zwei Jahre,
den Wagen für eine größte zulässige Last von 3000
Kilogramm und darüber, den festfundamentierten
Wagen und den Fässern für Wein und Obhstwein
drei Jahre.
Die Frist beginnt mit dem Ablaufe desjenigen
Kalenderjahres, in welchem die letzte Eichung vorge
nommen worden ist.
8 22. Wer den erlassenen Anordnungen oder den
sonstigen Vorschriften der Meß- und Gewichtspolizei
zuwiderhandelt, wird mit Geldstrafe bis zu einhun—
dertfünfzig Mark oder mit Haft bestraft.

Neben der Strafe ist auf die Unbrauchbarmachung
oder die Einziehung der vorschriftswidrigen Meßgeräte
zu erkennen, auch kann deren Vernichtung ausge—
sprochen werden. Es macht keinen Unterschied, ob die
Zeräte dem Verurteilten gehören oder nicht. Ist die
Verfolgung oder die Verurteilung einer bestimmten
Person nicht ausführbar, so kann auf die Unbrauch—
barmachung oder die Einziehung und auf die Ver—
nichtung selbständig erkannt werden.
8 24. Für diejenigen Meßgeräte, welche beim In—
rafttreten dieses Gesetzes bereits mit einem die Zeit
ihrer Eichung oder letzten Nacheichung bezeichnenden
—
gesetzten Fristen für die Nacheichung oder deren Wie—
derholung mit dem Ablaufe des so bezeichneten Kalen—
derjahres, für diejenigen Meßgeräte, die noch kein
zJahreszeichen tragen, mit dem Ablauf des Jahres, in
velchem dieses Gesetz in Kraft tritt.
Friedrichsthal. den 26. März 1915.
Die Polizeiverwaltung:
Der Bürgermeister:
Forster
            
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