Die Kaiser-, Bismarck- und Tenschstraße wird zum
Sperrgebiet erklärt. Außerdem bildet das Gehöft des
Friedrich Presser, Metzger und Wirt, Schiffweilerstraße, ein
besonderes Sperrgebiet.
Von der Bildung eines Beobachtungsgebietes wird
abgesehen.
Ottweiler. den 18. März 1915.
Der Königliche Landrat.
J. V.: Auqgustin.
Der Königliche Kreistierarzt hat in den Stallungen
des Ortsvorstehers Michel Hennes zu Münchwies, Hintereck—
traße, die Maul- und Klauenseuche festgestellt.
Die Hintereckstraße wird zum Sperrgebiet erklärt.
Von der Bildung eines Beobachtungsgebietes wird ab—
jesehen.
Ottweiler. den 18. März 1915.
Der Königliche Landrat.
J. V.: Augustin.
In Oberjeckenbach und Mittelbollenbach ist die Maul—
und Klauenseuche ausgebrochen.
Die erforderlichen Sperrmaßnahmen habe ich ange—
ordnet.
St. Wendel, den 18. März 1915.
Der Königliche Landrat.
In Ober⸗ und Nieder-Linxweiler, Steinbach, Urex—
weiler und Homericherhof ist die Maul- und Klauenseuche
ausgebrochen. Ich habe die ersorderlichen Schutzmaß—
nahmen angeordnet.
St. Wendel. den 16. März 1915.
Der Königliche Landrat.
Im Stalle des Landwirtes Klein in Bizingen ist bei
3 Pferden Erkrankung an Pferdestaupe (Influenza) fest—
gestellt worden.
Bolchen. den 16. März 1915.
Kaiserlicher Kreisdirektor.
VBekanutmachung
betreffend Sicherung der Telegraphen- und Fern—
sprechanlagen gegen Beschädigungen
Die Reichs-Telegraphen- und Fernsprechanlagen
sind oft vorsätzlichen oder fahrlässigen Be—
schädigungen, namentlich durch das Hinein—
verfen von Drahtenden in die Leitungen, durch
Zertrümmern von Isolatoren mittels Stein—
vürfe, durch das Auflassen von Papier—
drachen in der Nähe der Leitungen, durch Unvor—
sichtigkeit bein Bau mfällen oder bei Spreng-—
arbeiten, bei Aufgrabungen und Boh—
rungen in der Nähe von Kabeln, durch Anfahren
von Telegraphenstangen usw. ausgesetzt.
Da hierdurch die Benutzung der Anlagen gestört
zu werden pflegt, wird auf die einschlägigen Bestim—
mungen des Strafgesetzbuchs für das Deutsche Reich
aufmerksam gemacht. Demjenigen, der bei vorsätzlichen
oder fahrlässigen Beschädigungen die Täter derart er—
mittelt und zur Anzeige bringt, daß sie zum Ersatz
oder zur Bestrafung herangezogen werden können, wer—⸗
dem im Einzelfalle Belohnungen bis zu 15 Mk.
— in besonderen Fällen noch höhere Beträge — aus
der Postkasse gewährt. Die Belohnungen werden auch
dann bewilligt, wenn die Schuldigen wegen jugend—
lichen Alters oder aus sonstigen persönlichen Gründen
nicht haben bestraft oder ersatzpflichtig gemacht werden
können, oder wenn die Beschädigung noch nicht wirklich
ausgeführt, sondern durch rechtzeitiges Einschreiten ver—
hindert worden ist. Der gegen die Telegraphenanlagen
usw. verübte oder versuchte Unfug muß jedoch soweit
festgestellt sein, daß die Bestrafung der
Schuldigen erfolgen kann. Alle zur Mit—⸗
wirkung an. der Erhaltung der öffentlichen
Anlagen berufenen Behörden und Beamten werden
ersucht, diese Mitwirkung zum Schutze der Reichs-Te—
learavhenlinien eintreten zu lassen und im Falle der
Ermittelung von Personen, welche Beschädigungen an
Telegraphenanlagen herbeigeführt oder versucht haben,
der nächsten Postanstalt hiervon Mitteilung zu machen.
Die einschlägigen Bestimmungen des Strafgesetzhuchs
für das Deutsche Reich lauten nach dem Gesetze
hom 13. Mai 1891:
8317.
„Wer vorsätzlich oder rechtswidrig den Betrieb
eziner zu öffentlichen Zwecken dienenden Telegraphen—
anlage dadurch verhindert oder gefährdet, daß er Teile
»der Zubehörungen derselben beschädigt oder Veränder—
ungen daran vornimmt, wird mit Gefängnis von einem
Monat bis zu drei Jahren bestraft.“
8318.
„Wer fahrlässigerweise durch eine der vorbezeich—
reten Handlungen den Betrieb einer zu öffentlichen
zwecken dienenden Telegraphenanlage verhindert oder
zefährdet, wird mit Gefängnis bis zu einem Jahre oder
mit Geldstrafe bis zu neunhundert Mark bestraft.“
8 31842.
„Unter Telegraphenanlagen im Sinne der 88 317
und 318 sind Fernsprechanlagen mitbegriffen.
Daneben sind unter gewissen Voraussetzungen noch
die allgemeinen Strafbestimmungen wegen
—Ab anwendbar, namentlich die
Bestimmungen aus 8 304: „Wer vorsätzlich und rechts—
vidrig Gegenstände, welche zum öffentlichen Nutzen die—
ten, beschädigt oder zerstört, wird mit Gefängnis bis
—
ünfhundert Mark bestraft. Neben der Gefängnisstrafe
'ann auf den Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte er—
annt werden.
Der Versuch ist strafbar.“
Trier, 18. März 1915.
Kaiserliche Ober-Postdirektion.
Gentzsch.
Zur Beschlagnahmeverfügunug vom 22. November 1914
über Großviehhäute.
In mehreren Fällen ist versucht worden, Häute
oon 10 und mehr Kilogramm Grüngewicht unter Um—
gehung der in der Beschlagnahmeverfügung vom 22.
I1. 14. erlassenen Vorschriften als „Kalbfelle“ in den
dandel zu bringen und Gerbereien unmittelbar zuzu—
führen.
Daher wird nochmals ausdrücklich darauf hinge—
viesen, daß alle Großvieh-(Rindvieh-⸗) Häute — auch
sogenannte „Kalbfelle“ — unter die Beschlagnahmever—
ügung fallen, sofern sie grün mindestens zehn, gesal—
zen (jedoch oberflächlich vom Salz befreit) mindestens
neun, trocken mindestens vier Kilogramm wiegen.
Berlin, den 27. Februar 1915.
Der Kriegsminister
Wild von Hobenborn.
Saarbrücken, den 26. Märs 1915.
Der Königliche Landrat:
non Miauel.
Hepmann Jensch
Damenschneider
daarhpütken 3, Bapchepstrasste J.
Telephon 2476.