Full text : Saarbrücker Kreis-Blatt

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diejenigen Mengen, die zur Herstellung von Kriegs—
lieferungen *) im eigenen Betriebe erforderlich sind;
diejenigen Mengen, die zur Herstellung von Kriegs—
lieferungen in fremden Betrieben erforderlich sind,
ofern der Abnehmer dies durch eine schriftliche
Frtlärung nachgewiesen und außerdem in gleicher
Weise bestätigt hat, daß seine vorhandenen und hin—
zutretenden Bestände beschlaanahmt sind. Auf An—
fordern des Lieferanten, sowie bei allen Lieferun—
gen an Personen, Firmen usw., deren Bestände
nicht beschlagnahmt find, muß der Abnehmer die
Verwendung zu Kriegslieferungen durch vorschrifts—
mäßig ausgefüllte Belegscheine (für die Vordrucke
in den Postanstalten 1. und 2. Klasse erhältlich sind)
dorher nachweisen. Die schriftlichen Erklärungen
und Belegscheine sind von dem Lieferanten aufzu—
bewahren.
für Friedenslieferungen nur die am Meldetag im
eigenen Betrieb in Arbeit befindlichen Stücke sowie
die zu deren Fertigstellung erforderlichen Mengen,
sofern sie nicht durch andere Metalle ersetzbar sind
und die Fertigstellung dieser Stücke spätestens am
Märzg 19015 einschließlich beendet ist;
diejenigen Mengen, welche für Ausbesserungen zur
Aufrechterhaltung des eigenen oder fremder Be—
triebe unbedingt erforderlich und nicht durch
andere Metalle ersetzbar sind. Die bei den Aus—
hesserungen entfallenden Metalle sind unter die
beschlagnahmten Bestände aufzunehmen; es wird
anheimgestellt, sie der Kriegs-Metall A. G. Ber—
lin W. 66, Mauerstraße 63—-65, unter Hinweis
auf die vorliegende Verfügung zum Kauf anzu—
bieten, sobald die in 85 angegebenen Mindest-—
mengen angesammelt sind;
diejenigen Mengen, welche von der Krieas-Metall
A. G. aufgekauft werden.

ä

87.
Meldebestimmungen.
Die Meldung hat unter Benutzung der amtlichen Melde—
heine für Metalle zu erfolgen, für die Vordrucke in den
Postanstaltez 1. und 2. Klasse erhältlich sind; die Bestände
ind nach den vorgedruckten Klassen getrennt anzugeben;
m denjenigen Fällen, in welchen genaue Werte nicht er—
mittelt werden können (z. B. der Reingehalt von Erzen).
sind Schätzungswerte einzutragen.
Dem Meldepflichtigen wird anheimgestellt, gleichzeitig
mit der Meldung auf besonderem Bogen ein Angebot
zum Verkauf eines Teils seiner Bestände oder der ganzen
Bestände einzureichen. Diese Angebote werden der Kriegs—
mnetall⸗Aktiengesellschaft weitergegeben, die in erster Linie
als Käufer für das Kriegsministerium in Frage kommt.
Weitere Mitteilungen irgend welcher Art darf die Mel—
dung nicht enthalten.
Die Meldezettel sind an die Metall-Meldestelle der
striegs-Rohstoff⸗-Abteilung des Königlichen Kriegsministe—
ziums, Berlin W. 66, Mauerstr. 63-65, vorschriftsmäßig aus⸗
gefüllt bis zum 15. Februar 1915 einschließlich einzureichen.
An diese Stelle sind auch alle Anfragen zu richten.
welche die vorliegende Verfügung betreffen.
Die Bestände sind in gleicher Weise fortlaufend alle
3 Monate (erstmalig wieder am 1. Mai) aufzugeben unter
Einhaltung der Einreichungsfrist bis zum 15. des be—
treffenden Monats.
Saarbrücken, den 31. Januar 1915.
Der Kommandierende General.
von Moßner,
General der Kavallerie.
*) Kriegslieferungen im Sinne der Beschlag—
nahmeverfügung sind:
a) aglle von folgenden Stellen in Auftrag gegebenen
Lieferungen:
deutsche Militärbehörden,
deutsche Reichsmarinebehörden,
deutsche Reichs- und Staatseisenbahnverwaltungen.
ohne weiteres,
b) diejenigen von
deutschen Reichs- oder Staats-Post- oder Tele—
graphenbehörden,
deutschen Königlichen Bergämtern,
deutschen Hafenbauämtern,
deutschen staatlichen und städtischen Medizinolbehörden,

anderen deutschen Reichs- oder Staatsbehörden
m Auftrag gegebenen Lieferungen, die mit dem Ver—
merk versehen sind, daß die Ausführung der Siefe—
rung im Interesse der Landesverteidigung
nötig und unersekßrich fsind

Wird erneut veröffentlicht.
Die etwa noch vorhandenen Geschäfte, die den im 87
borstehender Verordnung gegebenen Meldebestimmungen
nicht nachgekommen sind, haben die Meldezettel der im
37 Abs. 4 bezeichneten Stelle Umgehend einzureichen.
Saarbrücken, den 23. März 1915.
Der Königliche Landrat:
von Miquel.

Bekanntmachung.
Ich verbiete, den Vertrieb von Reiseführern der Grenz—
Jebiete des Deutschen Reiches und der Kriegsschauplätze in
inderen Ländern und verfüge die Beschlagnahme der im
Bereich des 21. Armeekorps vorhandenen Reiseführer der
nenannten Gebiete.
Zuwiderhandlungen werden auf Grund des 89b des
Besetzes vom 4. 6. 1851 mit Gefängnis bis zu einem
Jahre bestraft.
Saarbrücken, den 17. Märsz 1915.
Stellvertretendes Generalkommando des 21. Armeekorps.
Der kommandierende General:
von Moßner.

Bekanntmachung
betreffend weitere Fälle der Maul⸗ und Klauenseuche.
Der Königliche Kreistierarzt hat in nachstehenden Stal—
lungen die Maul- und Klauenseuche festgestellt.
1. Schiffweiler.
Johann Schöneberger, Jakob Laufer, Johann Kiefer,
Friedrich Jank und Karl Kullmann.
2. Illingen.
Witwe Dörr, Illingen; J. Adam Kuhn, Witwe Meiser
Peter Scherer, Gennweiler, und Joh. Brück, Hosterhof.
3. Merchweiler.
Moritz Hermann, Göttelborn, und
4. Wustweiler.
Wirt Gutbhörl.
Zum Sperrbezirk werden folgende Gebiete erklärt:
1. Schiffweiler.
Ortsteil Kastelberg sowie die Brückenstraße.
2. Göttelborn.
Blumenstraße.
3. Illingen.
Gennweilerstraße von der Königstraße an bis Ein—
gang von Gennweiler.
4. Gennweiler.
Illinger- und Karlstraße.
Von der Bildung eines Beobachtungsgebietes wird
abgesehen.
Im Sperrbezirk gelten folgende Bestimmungen:
Sämtliches im Sperrgebiete befindliche Klauenvieh —
Rindvieh, Schafe, Ziegen und Schweine — ist der Stall—
sperre unterworfen.
Die Plätze vor den Stalltüren und Gehöftseingängen so—
wie die gepflasterten Wege an den Ställen und auf
dem Hofe sind mehrmals täglich durch Uebergießen mit
Kalkwasser zu desinfizieren.
Das Geflügel ist so einzusperren, daß es den Hof nicht
verlassen kann.“
Die Hunde sind festzulegen.
Das Betreten der Ställe ist nur den Besitzern und
den mit der Wartung und Pflege der Tiere beauftragten
Personen und Tierärsten gestattet.
dändlern, Schlächtern, Viehkastrierern und anderen in
Ställen gewerbsmäßig verkehrenden Personen ist das
Betreten der verseuchten Gehöfte untersagt.
Die Abgabe roher Milch aus den verseuchten Gehöften
iͤst verboten.
Die Einfuhr von Klauenvieh in das Sperrgebiet ist
verboten.
Das Durchtreiben von Klauenvieh durch das Sperr—
zebiet ist verboten.
Ottweiler, den 17. Märs 1915.
Der Königliche Landrat.
J. V.: Augustin.

Viehseuchenpolizeiliche Anordnung.
In Ergänzung der Bekanntmachung vom 17. d. M.,
Nr. 3787, betreffend Ausbruch der Maul- und Klauenseuche
zei dem Stierhalter Karl Kullmann in Leopoldsthal wird
ruch die Wemmetsweilerstraße vom Hause Philipp Rixecker
zis zum Ortseingang zum Sperrgebiet erklärt.
Ottweiler, den 18. März 1915.
Der Königliche Landrat.

Der Königliche Kreistierarzt hat in den Stallungen
des Peter Köhl, Kaiserstraße; Friedrich Schmidt, Wirt;
ßismarckstraße; Brauerei Reinshagen, Bismarckstraße;
Wilhelm Schulz, Tenschstraße und Friedrich Presser, Metzger
n Wirt, Schiffweilerstraße, die Maul- und Klauenseuche
staeste IIt
            
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