Full text : Saarbrücker Kreis-Blatt

9.
Das Einlegen schriftlicher, gedruckter oder durch Um—
druck hergestellter Mitteilungen aller Art mit Ausnahme
hon offenen Rechnungen, die sich auf den Inhalt besiehen,
u Sendungen des Postpaket- und des gesamten Frachtver—
tehrs ist verboten. Dieses Verbot (3 3) erstreckt sich nicht
ruf Sendungen von und an Reichs-, Staats-, Militär—
und Marinebehörden sowie auf Paketsendungen von und an
Heeresgonnehöride.

3. 4
Wer die Vorschriften in den 88 1423 übertritt, wird
Jemäßnsß 9 des preußischen Gesetzes über den Belagerungs⸗
zustand vom 4. 6. 1851 mit Gefängnis bis zu einem
Fahr bestraft. Die Sendungen und Schriftstücke verfallen
der Beschlaganahme,

Die von nachgeordneten Behörden über den Gegen—
tand der 8124 erlassenen Verordnunagen treten hiermit
iußer Kraft.
Saarbrücken, den 8. Märs 1915.
Der kommandierende General des 21. Armeekorps.
zugleich für das 16. Armeekorps.
gez von Moßner

Vorstehende Verordnung wird hiermit zur öffentliwen
henntnis gebracht.
ZSaarbrücken, den 23. Märs 1915.
Der Kagl. Landrat.
I VWV.: Wonhytt.

Nachdem die Maul- und Klauenseuche in Emmers—
veiler erloschen ist. wird im Einverständnis mit dem
Herrn Regierungs-Präsidenten zu Trier meine viehseuchen⸗
Folizeiliche Anordnung vom 16. Februar 1915 hiermit
aufaehoben.
Saarbrücken, den 22. März 1915
Der Königliche Landrat.
J. V.: Woptt.

Naß
benmnoashungen
—IV
Biehsenchenpolizeiliche Anordnung.
Der stellvertretende Kreistierarzt hat auf dem heu—
tigen Viehmarkt (Schlachthof) im Stadtteil Burbach
zei einem Rinde des Händlers Max Hanau aus Völk—
lingen die Maul- und Klauenseuche festgestellt. Der
borgenannte Schlachthof und das angrenzende Grund—
stück des Bauunternehmers Hühne, Von der Heydt—
straße Nr. 18, wird zum Sperrgebiet erklärt. Von der
Bildung eines Beobachtungsgebietes wird abgesehen.
Im Sperrgebiet gelten folgende Bestimmungen:
Sämtliches im Sperrgebiet befindliche Klauenvieh
Rindvieh, Schafe, Ziegen und Schweine — ist
der Stallsperre unterworfen.
Die Plätze vor den Stalltüren und Gehöftsein—
gängen sowie die gepflasterten Wege an den Stäl—
en und auf dem Hofe sind mehrmals täglich durch
lebergießen mit Kalkwasser zu desinfizieren.
Das Geflügel ist so einzusperren, daß es den Hof
nicht verlassen kann.
Die Hunde sind festzulegen.
Das Betreten der Ställe ist nur den Besitzern
und den mit der Wartung und Pflege der Tiere
obeauftragten Personen und Tierärzten gestattet.
Händlern, Schlächtern, Viehkastrierern und ande—
ren in Ställen gewerbsmäßig verkehrenden Per—
onen ist das Betreten der verseuchten Gehöfte
untersagt.
die Abgabe roher Milch aus den verseuchten Ge—
jöften ist verboten.
die Einfuhr von Klauenvieh in das Svperrgebiet
Ffhorhofen

4

9. Zuwiderhandlungen gegen die vorstehende Anord—
zung werden gemäß 88 74 ff. des Viehseuchen—
gesetzes vom 26. Juni 1909 bestraft.
Anuträge auf Erteilung von Ausnahmen sind in
allen Fällen bei der Königalichen Volizeidirektion an—
zubringen.
Saarbrücken, den 23. März 1915.
Königliche Polizeidirektion.
J. V.: Sommer, Regierunas-Assessor.

untmnarche su
behunniohungen anderer behörsen
Bestandsmeldung und Beschlagnahme.
Nachstehende Verfügung wird hiermit zur allgemeinen
Kenntnis gebracht mit dem Bemerken, daß jede Uebertretung
worunter auch verspätete oder unvollständige Meldung
ällt), sowie jedes Anreizen zur Uebertretung der erlassenen
Forschrift, soweit nicht nach den allgemeinen Strafgesetzen
söhere Strafen verwirkt sind, nach 89 Ziffer „b“ des
Gesetzes über den Belagerungszustand vom 4. Juni 1851“
oder Artikel 4 Ziffer 2 des „Bayerischen Gesetzes über den
driegszuftand vom 5. November 19129) mit Gefänanis hie
zu einem Jahr bestraft wird.
8 3

RVon der Verfügung betrossene Gegenstände.
a) Meldepflichtig und beschlagnahmt sind, vom festge⸗
etzten Meldetag ab bis auf Weiteres sämtliche Vorräte
ser nachstehend aufgeführten Klassen in festem und flüssigem
zustand (einerlei ob Vorräte einer, mehrerer oder sämt—
sicher Klafsen vorhanden sind), mit AUusnahme der in
z5 aufgeführten Bestände.
Klasse 1. Kupfer: unverarbeitet, raffiniertes und
ne meriee Rohkupfer jeder Art, auch Elektrolyt—
kupfer.
sKlasse 2. Kupfer: vorgearbeitet, insbesondere ge—
schmiedet, gewalzt, gezogen, gegossen, gepreßt, ge—
tanzt, geipritzt, geschnitten, z. B. Drähte, Seile,
Bleche, Schienen, Stangen, Profile, Schalen, Kessel,
Röhren, Nieten, Schrauben, unfertige Armaturen,
unfertige Gußstücke, Feuerbuchsen, plattiert mit einem
Kupfergehalt von mindestens 1000 des Gesamtgewichts
usw. Ausgenommen sind Drähte mit einem Durch—
messer von weniger als 0,5 Millimeter.
FKFlasse 3. Kupfer: vorgearbeitet wie in Klasse 2,
verzinnt oder mit einem andern Ueberzug aus Metall
oder Farbe. F
4. Kupfer: Drähte von mindestens 0,5 Millimeter
Durchmesser mit einer Umhüllung von Faserstoff⸗
material, insbesondere von Papier, Baumwolle,
Jute (ausgenommen sind seideumhüllte und mit
SFummi isolierte Drähte) und blanke Bleikabel für
zine Betriebsspannung bis einschließlich 6600 Volt
mit einem Gesamtkupferquerschnitt von mindestens
35 Quadratmillimeter.
5. Kupfer: Altkupfer und Kupferabfälle
eder Art.
6. Kupfer: in Legierungen mit Zink, un—
derarbeitet, insbesondere Messing und Tombak
in Barren, Platten und ähnlichen Formen: auch als
Altmaterial jeder Art.
7. Kupfer: in Legierungen mit Zink, vor—
Jearbeitet, insbesondere Messing und Tombak,
entsprechend dem Zustand der Klassen 2 und 3
sowie Altmaterial.
Klasfe 8. Kupfer: in Legierungen mit Zinn, un—
verarbeitet, insbesondere Bronze und Rotguß
in Barren, Platten und ähnlichen Formen: auch als
Altmaterial jeder Art.
9. Kupfer: in Legierungen mit Zinn, vor—
dearbeitet, insbesondere Bronze und Rotguß,
intsprechend dem Zustand der Klafssen 2 und 3
'owie Altmaterial.
10. Kupfer: in Legierungen mit anderen Me—
allen, sofern sie nicht unter Klasse 6—29 fallen und
jofern Kupfer den Hauptbestandteil bildet, Uun ver—
1arbeitet oder vorgearbeitet entsprechend dem
Zustand der Klassen 2 und Z3, alt oder neu.
11. Kupfer: in Erzen, Neben- und Zwischenpro—
dukten der Hüttenindustrie mit einem Kupfergehalt
von mindestens 1000 sowie in Kupfervitriol.
12. Nickel: unverarbeitet und vorgearbei—
det, mit einem Reingehalt von mindestens 9000
nsbesondere in Würfeln, Blechen, Dräbten und
Anonden ssfoomie Nsftmaoferiol
            
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