Abgrenzung des Versorgungsgebiets;
lebernahme der im Kommunalverbande vor—
handenen Mehlvorräte;
. Einrichtung einer Mehlverteilungsstelle;
. Verbrauchsregelung;
.Kontrolle der Selbstversorger.
Die in dem Erlasse des Ministers des Innern vom
9. März — V. 3543 — in dieser Hinsicht getroffenen
Bestimmungen für diejenigen Kommunalverbände,
velche ihre Mehlversorgung durch die Kriegsgetreide—
gesellschaft beantragen, sind auch von den Kommunal⸗
herbänden zu beachten, welche nach 8 26, a die Selbst—
virtschaft mit Getreide übernehmen wollen.
Die Kommunalverbände übernehmen
mit dieser Erklärung die Verantwortung
für die Versorgung ihrer Bevölkerung
nit Brotgetreide bis zur neuen Ernte,
»ezw. soweit ihre Vorräte, nach dem Stande
»om 1. Februar d. Is. ab berechnet, bis da—
hin nicht völlig ausreichen, bis zu dem
zom Reichskommissar zu bestimmenden
Zeitpunkt. Sie haben nachzuweisen, wie die Lage—
rung, Ueberwachung und Vermahlung der Vorräte ge—
regelt und wie die Beschaffung der zum Ankauf des
Betreides erforderlichen Mittel gesichert ist.
Die Regierungspräsidenten haben eingehend zu
prüfen, ob den vorstehenden und den zu 1 bis 5 auf⸗
geführten Anforderungen in ausreichender Weise ge—
aügt ist, und die Anzeige mit ihren Bemerkungen un—
nittelbar dem Reichskommissar vorzulegen.
Der Reichskommissar wird die Kriegsgetreidege—
sellschaft zur Ueberweisung bezw. Uebereignung von
Getreide nach 8 26, à yeranlassen. Kommunalver—
dänden, in denen eine der zu 1bis 5ge—
tellten Anforderungen gänzlich uner—
düäüllt und in denen die Lagerung und
deberwachung der Vorräte nicht geregelt
ist, kännkein Getreide überwiesenwerden.
Erscheint die eine oder andere Anforderung nicht
in ausreichender Weise erfüllt, so wird der Minister
des Innern auf Ersuchen des Reichskommissars die
Regierungspräsidenten zur Abhilfe nach 8 37 veran—
lassen. Hierdurch soll aber die Ueberweisung der ersten
Monatsrate an Getreide nicht aufgehalten werden. Die
criegsgetreidegesellschaft kann den Kommunalverbän—
den von ihr erworbenes Getreide bis zur Höhe des
Bedarfsanteils überweisen. Sie kann zu diesem Zwecke
auch weiterhin Getreide durch ihre Kommissionäre
aufkaufen lassen und den Kommunalverbänden bis zur
döhe des Bedarfsanteils das Verfügungsrecht ein—
Aumen. Die Ueberweisung kann auf bestimmte Zeit—
bschnitte erfolgen.
Die Kriegsgetreidegesellschaft kann auch nach 84
Abs. 3 den Kommunalverbänden den unmittelbaren
Erwerb des beschlagnahmten, aber von ihr noch nicht
⸗ꝛrworbenen Getreides gestatten.
In jedem Falle ist aber das Einkaufs—
geschäft — oder erforderlichenfalls die
Enteignung — nach Möglichkeit zu be—
schleunigen. Alles vorhandene Getreide
nuß so schnell als möglich in die Hand der
zu seiner Verteilung berusenen Organe
gelangen.
Zu 829.
Als Stelle, an welche, oder an deren Order die
Kleie abzugeben ist, ist durch Bekanntmachung des
Reichskanzlers vom 5. März 1915 (Zentralblatt für
das Deutsche Reich S. 52) die Bezugsvereinigung deut—
scher Landwirte G. m. b. H. in Berlin, Am Karls—
bad 16, bestimmt worden. Der 8 29 ist am 15. März
—1915 in Kraft getreten
—52
Zu 8 33.
Ueber die Abgabe überschüssiger Mehlvorräte ver⸗
tügt der Reichskommissar namens der Reichs—
berteilungsstelle.
Zu 88 34 bis 37
wird auf den Erlaß des Ministers des Innern vom
q9. März d. As. — V. 3543 — verwiesen.
Zu 836, k.
Auf die in 8 36, kihnen gegebene Befugnis wer—
den die Kommunalberbände nachdrücklich hingewiesen.
durch unwirtschaftliche Anhäufung von Mehlvorräten
n den Einzelhaushaltungen sind nachweislich erheb—
iche Vorräte dem allgemeinen Verkehr nicht nur ent—
ogen, sondern auch dem Verderben ausgesetzt worden
der Durchführung der Anzeigepflicht, die in einfachster
Form erfüllt werden kann, stehen keine prattischen
Schwierigkeiten entgegen, sie hat bereits in einem
großken Orte überraschende Ergebnisse gezeitigt
Zu 838.
Der Verbrauchsausschuß wird auch in den Ge—
neinden, denen nach 8 35 die Regelung des Ver—
»rauchs übertragen ist, vom Gemeindevorstande ge—
wählt.
Zu 8 41.
Kommunalverbände, welche die Selbstwirtschaft mit
Betreide übernehmen wollen, werden auf die Bestim—
nung des 8 41 z3wecks Beschaffung geeigneter
Lagerräume besonders verwiesen. Kreisgetreide darf
nur in solchen Lagerräumen aufbewahrt werden, in
denen seine Erhaltung gesichert ist. Vermischung mit
fremden Beständen ist nicht statthaft.
Zu 8 48.
Mehrere Kommunalverbände, die sich durch über—
einstimmende Beschlüsse zu einem gemeinsamen Ver—
sorgungsgebiete zusammenschließen und eine gemein—
ame Mehl- bezw. Kornverteilungsstelle einrichten,
fönnen durch den Minister des Innern abweichend
von der Ausführungsanweisung vom 25. Januar 1915
zu 81 allgemein oder hinsichtlich einzelner Befug—
nisse als ein Kommunalverband im Sinne der Ver—
ordnung anerkannt werden.
Berlin, den 17. März 1915.
Der Minister für Handel und Gewerbe
Sydow.
Der Finanzminister.
Lentze.
Der Minister des Innern.
von Loebell.
Der Minister für Landwirtschaft, Domänen u. Forsten.
In Vertretung: Küster.
Bekanntmachung.
Die anliegende II. Ausführungsanweisung zur
Bundesratsverordnung über die Regelung des Verkehrs
mit Brotgetreide und Mehl vom 25. Januar d. Is
vird hiermit zur öffentlichen Kenntnis gebracht
Trier, den 22. März 1915.
Der Regierungspräsident
J. V.: Schulin.
Vorstehende Ausführungsanweisung bringe ich
hiermit zur Kenntnis.
Zu 4e und k.
Die Bestimmungen des 8 4e und k sind durch
neine Anordnung vom 3. März 1915 unwirksam qge—
vorden.
Zu 9.
Die Anzeigen sind dem zuständigen Bürgermeister—
imte einzureichen. Die Anzeige über Verbrauch an
Zaatgut, auch Hafer, sind ebenfalls dem zuständigen
Rürgermeisteramte bis zum 5. Mai 1915 vorzulegen.