Full text : Saarbrücker Kreis-Blatt

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Zuwiderhandlungen gegen die vorstehende An—
ordnung werden gemäß 8 74 ff. des Viehseuchenge—
setzes bestraft.
Saarbrücken, den 4. Januar 1915.
Der Königliche Landrat.
von Miquel.

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Polizeiverordnung.
Unter Bezugnahme auf die 88 58 und 6 des Ge—
setzes über die Polizeiverwaltung vom 11. März 1850
(GeS. S. 265) sowie auf die 88 143 und 144 des
Gesetzes über die allgemeine Landesverwaltung vom 30.
Juli 1883 (G.S. S. 195) wird hierdurch im gesund—
heitspolizeilichen Interesse vorbehaltlich der Zustim—
mung des Gemeindevorstandes für den Umfang der
Stadt Saarbrücken Folgendes verordnet:
81.
Den Unternehmern von Gast-, Schank- und Speise—
wirtschaften, einschließlich der Hotels, sowie ihren An—
gestellten ist es untersagt, Brot irgend welcher Art
(Brötchen, Semmel usw.) auf den Wirtschaftstischen
zur freien Verfügung der Gäste auszulegen oder auf
den Schanktischen öffentlich auszustellen.
Die Verabfolgung von Brot an die Gäste darf
nur auf besondere Bestellung erfolgen.
82.
Zuwiderhandsungen gegen die Bestimmung des
81 werden mit Geldbuße bis zu 30 Mk. im Unver—
mögensfalle mit entsprechender Haft bestraft
83.
Diese Verordnung tritt am dritten Tage nach Ab—
lauf desjenigen Tages in Kraft, an welchem das die
Verkündigung enthaltende Kreisblatt ausgegeben wird.
Saarbrücken, den 28. Dezember 1914.
Ter Rönigliche Polizei⸗Direktor.
von Miquel.

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Bekanntwachung.
Wochenhilfe während des Krieges.
Vurch die Bekanntmachung des Herrn Reichskanzlers
vom 3. Dezember 1914 (R.GoeBl. 492) ist mit dem 3.
Dezember 1914 Wochenhilfe für die Dauer des Krieges
eingeführt worden.
Anspruch auf Wochenhilfe haben diejenigen Wöchne—
rinnen, deren Ehemänner in dielem Kriege dem Reiche
Kriegs-, Sanitäts- oder ähnliche Dienste leisten, oder an
der Weiterleistung dieser Dienste, oder an der Wiederauf—-⸗
nahme etiner Erwerbstätigkeit durch Tod, Verwundung,
Erkrankung oder Gefangennahme verhindert und vor Ein—
tritt in diese Dienste auf Grund der Reichsversicherungs—
ordnung oder bei einer knappschaftlichen Krankenkasse in
den vorangegangenen 12 Monaten mindestens 26 Wochen
pder unmittelbar vorher mindestens 6 Wochen gegen Krank⸗
heit versichert waren. Wöchnerinnen, deren, Ehemänner
nicht Kriegsteilnehmer sind, aber für ihre Person im letzten
Jahre vor der Niederkunft mindestens 6 Monate hindurch
auf Grund der Reichsversicherungsordnung oder bei einer
knappschaftlichen Krankenkasse gegen Krankheit versichert
waren, haben ebenfalls Anspruch auf Wochenhilfe.
Als Wochenhilfe wird gewährt:
1. Ein einmaliger Beitrag zu den Kosten der Entbin—
dung in Höhe von 25 Mark;
2. ein Wochengeld von 1 Mark täglich, für die Dauer
von 8 Wochen;
eine Beihilfe bis zum Betrage von 10 Mark für
Hebammendienste und ärztliche Behandlung, falls
bei Schwangersichaftsbeschmerden erforderlich
werden;
ein Stillgeld von 0,50 Mark täglich für 12 Wochen,
wenn die Wöchnerinnen ihre Neugeborenen stillen.
Das Wochengeld kann mit dem Tage der Geburt für
MWochen vor der Niederkunft gezahlt werden

D.

Ssatt der baren Beihilfe unter 1 und 3 kann freie
Behandlung durch Hebammen und Arzst eintreten, sowie
die erforderliche Arznei bei der Niederkunft und bei
Schwangerschaftsbeschwerden bewilligt werden.
Rückwirkende Kraft hat die Bekanntmachung nicht.
Es können daher die Wöchnerinnen, die vor dem 8.
Dezember 1914 geboren haben, für die Zeit, die vor diesem
Tage liegt, kein Wochen- und auch kein Stillgeld erhalten.
Ebenso haben sie keinen Anspruch auf den einmaligen
Beitrag zu den Kosten der Entbindung von 25 Mark und
auf die Beihilfe von 10 Mark für Hebammendienste pp.
infolge Schwangerschaftsbeschwerden. Sie erhalten nur
Wochen- und Stillgeld vom 3. Dezember 1914 ab für den
Rest der 8 bezw. 12 Wochen.
Die Wochenhilse ist bei derienigen Krankenkasse zu
heantragen, welscher der Ehemann zuletzt angehört hat.
Wöchnerinnen, welche zurzeit der Entbindung selbst ver—
sichert sind, beantragen die Wochenhilfe bei der Kranken—
afse, der sie als Mitglied angehören, auch wenn sie auf
Brund der Versicherung des Ehemanns Anspruch aui
Krankenhilfe haben.
Als Bescheinigung zur Geltendmachung der Wochenhilfe
 sind erforderlich:
1. Für Entbindungskosten und Wochengeld eine Geburts—
bescheinigung und eine Bescheinigung über den er—
folgten Eintritt des Ehemanns zum Kriegsdienst.
Diese Vescheinigungen werden vomn Standes— bezw
Bürgermeisteramt kostenlos ausgestellt.
Für das Stillgeld eine Bescheinigung des Kranken—
kassenarztes oder des Hausarztes, daß die Wöch—
nerin ihr Kind stillt, wenn die Bescheinigung kosten—
los zu erhalten ist; anderenfalls eine Bescheinigung
der Hebamme, deren Richtigkeit vom Bürgermeisteramf
zu beglaubigen ist.
Für diejenigen Wöchnerinnen, die selbst versichert
sind — 88 der Bekanntmachung des Reichskanzlers —
bleibt es bei den von den Kassen in dieser Hinsicht er—
lassenen Vorschriften.
Bei Streit zwischen Empfangsberechtigten, die im Land—
kreise Saarbrücken wohnen, und zwischen Krankenkassen
entscheidet das unterszeichnete Versicherungsamt.
Saarbrücken, den 4. Januar 10915.
Aönigliches Voersichernugsamt des Landkreises Saarbrücken
Der Vorsitzende.
J. B.: Dr. Sommer, Regierungsassessor.

Bekauntunchung
betreffend freiwillige Gaben sür die Truppen im Felve.
Wiederholt bringe ich zur Kenntnis, daß die von
der Einwohnerschaftsdes Bezirks des 21. Ar—
meekorpsgesammelten Liebesgabendemhei—
mischen Armeekorps zugeführt werden. Die Zufüb—
rung erfolgt durch die für den Bezirk des 21. Arme⸗—
korns zu Saarbrücken 2 (GBerafchule) Triererstraße 4, ein—
gerichtete Abnahmestelle für freiwillige Gaben. Ab⸗—
nahmestelle Inimmt freiwillige Gaben für
Berwundete und Kranke für die im Armeekorps—
bezirk eingerichteten Lazarette und die Abnahme—
stelle Isolche für die Truppen des Armee—
korps auf dem Kriegsschauplatze an.
Da die Zuführung nur durch Vermittelung der Or—
zanisation der freiwilligen Krankenpflege zu erfolgen hat,
müssen die vom Roten Kreuz und anderen Vereinigungen
gesammelten Gaben an diese Abnahmeitelle abgeliefert
werden.
Durch die im Armeekorpsbezirk reichlich gespendeten
Wollsachen sind die Truppen vorläufig ausreichend mit
Wollagegenständen versorgt, wie der Delegierte der Ab—
nahmestelle J kürzlich beim aktiven 21. Armeekorps an der
Front persönlich feststellen konnte. Dagegen werden ge—
wünscht vor allem Seife, Kerzen, Musikinstru—
mente und Geduldspiele aller Art (Domino, Dam-— und
Mühlspiele ꝛc.) zum Zeitvertreib in den Schützengräben
Auch andere Gegenstände, wie z. B. Dauerwurst, Schinken
Speck, Schmalz, Konserven, Schokolade, Bpuillonwürfel,
Zucker, Keks, Bonbon, Kakao, Wein, Rum, Zigarren, Zi—
zaretten, Rauchtabak, Kautabak, Briefpapier, Bleistifte,
Notizbücher, Hosenträger, Hemden, Taschentücher, Hand—
tücher, Zahnbürsten, Handbürsten, Taschenmesser. Lederfett.
Spielkarten, sind sehr willkommen.
Die Gaben, welche auf allen Bahnen frachtfrei be—
fördert werden, sind bei der Einlieferung an die Ab—
nahmestelle in Gattungen zusammenzufassen
und gesondert su verpacken und zwar nach solchen,
die für die Soldaten im Felde bestimmt und geeignet
sind, und nach solchen, die für die Lazarette Verwendung
finden können. Die Packungen sollen handlich
nicht zu schwer und haltbar sein, um eine Um—
vackuna bei der Abnahmestelle nach Mäaglichkeit zu vper—
            
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