Saarbrücker Kreisblatt
Amtliches Anzeigeblatt
für den Kreis Saarbrüclen
verbunden mit
Deffentlichem Auzeige,
derandbgegeben vom Königl. Landratsamt Saarbruücken
Anaktien der aichtamtlichen Teilet, Druc und Verlag von K. H Schenr in Saas
geaden Oruckort Volktingen) — Fernsprecher der Geschäftestelle Bahnhofftraße dej
—
—AA —
Aelpaltene Zeile oder deren Raum 20 Pfa., dei wiederholter Aufnahrie 1090 Rachtet
Erscheilnunnabtage: Dientiag nuh Freita«.
Nr. 275
Freitag,
n 26. März 19135. 41. Jahrg.
Wer Brotgetreide verfüttert, versündigt sich am
Vaterlande und macht sich strafbar
behuosungos
—IVVVV
II. Ausführungsanuweisung
zur
Bundesratsverordnung über die Regelung des Verkehrs
mit Brotgetreide und Mehl vom 25. Janunar 1913.
In Ergänzung, der Ausführungsanweisung vom
25. Januar 1915 wird bestimmt:
Zum Reichskommissar zur Durchführung der
Bundesratsverordnung vom 25. Januar ist durch Er—
laß des Herrn Reichskanzlers vom 4. März d. Is. der
Unterstaatssekretär im Finanzministerium Dr. Mi—
chaelis bestellt worden. Seine Geschäftsstelle befin—
det sich in Berlin, Am Festungsgraben 1. Der Schrift-—
verkehr der Kommunalverbände mit dem Reichskom—
nissar ist durch die Hand der Regierungspräsidenten
zu leiten
Zus 4, a.
Als Angehörige einer Wirtschaft gelten bei land—
wirtschaftlichen Betrieben, die im Eigentum einer öf—
entlichen oder gemeinnützigen Anstalt (Irrenanstalten,
Krankenhäuser, Waisenhäuser u. dergl.) stehen und mit
ihrem Betriebe verbunden sind, auch das Personal und
die Pfleglinge oder Insassen dieser Anstalt.
Zu 8 4, b.
Zuständige Behörde im Sinne des letzten Satzes
ist der Landrat, in Stadtkreisen der Gemeindevorstand.
Zu 8 4, o und k.
Durch abweichende Anordnungen der Kommunal-—
oerbände nach 88 34 bis 36 der Verordnung werden
die Bestimmungen des 84, e und k — welche ledig—
cich für die Uebergangszeit getroffen sind — unwirk⸗—
sam gemacht. —
Zu 8 9. (GVerbreitung durch W. T. B.)
Für Vorräte, die nach dem 1. Februar d. I8.
ausgedroschen sind, hat der Besitzer das Ergebnis des
Erdrusches bis zum 31. März d. Is. bei dem Ge⸗
meindevorstand auzuzeigen. Diese Vorschrift ist —
unter Hinweis auf die Strafbestimmungen der Ver⸗
ordnung — sofort ortsüblich bekannt zu machen. Der
Gemeindevorstand hat auf der Anzeige die Berichti⸗—
gung mit roter Tinute einzutragen und — soweit dies
noch nicht geschehen ist — die Angaben über das Saat⸗
gut auf Seite 2 der Anzeigevordrucke aufzurechnen
und für die Gemeinde zusammenzustellen.
In den Landkreisen hat der Gemeindevorstand
eine hiernach berichtigte Ortsliste, in welche auch die
Zusammenstellung über das Saatgut aufzunehmen ist,
bis zum 5. April mit dem gesamten Anzeigenmaterial
an den Landrat einzureichen, der mit der Nachprüfung
der Anzeigen und Berichtigung der Kreislisten beauf—
tragt wird.
Das Ergebnis ist unter Angabe der für den Kreis
erforderlichen Saatgutmenge an Sommerroggen und
Zommerweizen bis zum 15. April unmittelbar an das
Statistische Landesamt zu melden; Abschrift ist dem
segierungspräsidenten einzureichen. Die Stadtkreise
zaben zum gleichen Termin dieselbe Anzeige oder Fehl—
inzeige zu erstatten.
Bis zum 15. Mai haben die Gemeindevorstände
dem Landrat anzuzeigen, ob die von den Landwirten
urückbehaltenen Saatkornmengen in vollem Umfang
zur Saat verbraucht sind. Ersparte Mengen sind an
die vom Landrat zu bestimmende Stelle zur Verfügung
der Kriegsgetreidegesellschaft bezw. des Kreises abzu—
iefern.
Zu 8 11.
Die Gemeindevorstände sind befugt, für die An—
zeigen nach 8 11 andere als die in der ersten Aus—
ührungsanweisung vorgesehenen Termine zu bestim—
men.
Zu 8 26, a.
Der Bedarfsanteil der Kreise wird von der Reichs—
verteilungsstelle auf der Grundlage einer Tageskopf—
menge an Mehl von 200 8 festgesetzt und den Kreisen
nitgeteilt werden, wobei die Selbstversorger (34 Abs.
da) und ihre Vorräte abgesetzt werden. Auf die Be—
timmungen in dem Erlasse des Ministers des Innern
om 9. März d. Is. — V. 3543 — Ziffer 5 Abs. 2
vird verwiesen. Anträge auf Berichtigung sind durch
die Hand des Regierungspräsidenten, der sich gutacht—
lich zu äußern hat, dem Reichskommissar vorzulegen
Kommunalverbände, welche vom 1.
April d. Is. ab die Selbstwirtschaft mit
Betreide übernehmen wollen und dazu nach
dem Stande der am 1. Februar 1915 in ihrem Bezirk
ꝛrmittelten Vorräte in der Lage sind, haben dies un—
»erzüglich durch die Hand des Regierungspräsi—
denten dem Reichskommissar anzuzeigen und anzugeben,
velche Mehl- und Getreidemengen ihnen am 1. April
poraussichtlich noch zur Verfügung stehen werden. Da—
hei kommen namentlich die Vorräte in Betracht, welche
zie Kommunalverbände auf Grund einer nach dem Er—
asse des Ministers des Innern vom 28. Februar 1915
V. 3279 — ihnen erteilten Ermächtigung erworben
zezw. ermahlen, aber noch nicht verbraucht haben. Sie
saben ferner darzulegen, wie sie den nachfolgenden An—⸗
—orderungen genüat haben: